Juristische Personen des privaten Rechts

Im derzeit gültigen Sparkassengesetz BGBI. Nr.64/1979 werden die Sparkassen im § 1 Abs. 1 als "von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts" definiert.

Im Gegensatz zu den deutschen Kommunalsparkassen sind die österreichischen Sparkassen keine Institutionen des öffentlichen Rechts, und es besteht für die Gemeinden keine Verpflichtung zu einer sogenannten "Anstaltslast", worunter das deutsche Sparkassenrecht die fortdauernde Verpflichtung der Gemeinde versteht, "ihre" Sparkasse instand zu halten. Die Sparkassen sind demnach die älteste Bankengruppe Österreichs, und ihre privatwirtschaftliche Orientierung wurde nie in Zweifel gezogen. Die Gemeinden haften aufgrund des SpG als Ausfallsbürgen für die von ihnen errichteten Sparkassen, doch in keinem Fall, auch nicht nach den Krisenjahren im Anschluss an die beiden Weltkriege und nach der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 musste eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft aus dem Titel der Haftung Zahlungen leisten. Durch eine Novelle des SpG läuft diese Haftung der Gemeinden in den nächsten Jahren aus.

Detail Navigation

Kennen Sie schon ...?