Bei diesem Austriacum konnten Sparkassen ihren bankgeschäftlichen Betrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft einbringen und dafür Aktien dieser Gesellschaft übernehmen. Die verbleibende Sparkasse bleibt in der Rechtsform einer Anteilsverwaltungssparkasse (AVS) – vom Bankgeschäft entkleidet – bestehen und beschränkt ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Verwaltung des Aktienkapitals, das sie aus der operativen Sparkassen Aktiengesellschaft erhält. Die Anteilsverwaltungssparkasse ist ebenfalls dem Sparkassensektor zuzurechnen, sie ist ein selbstständiges Unternehmen, die Zuordnung als Vereins- oder Gemeindesparkasse ist weiter aufrecht. Das hat mit sich gebracht, dass die Ausfallshaftung der Gemeinde nun für die Anteilsverwaltungssparkasse besteht, während diese die Ausfallshaftung für die Sparkassen Aktiengesellschaft hat. Diese Ausfallshaftungen sind gesetzlich festgelegt (§ 2 Abs. 1 SpG). Die Sparkassen Aktiengesellschaft muss weiterhin dem Sparkassensektor angehören, d. h. Mitglied des Sparkassenverbandes, des Sparkassen-Prüfungsverbandes und der Sparkassen-Haftungs AG (als Einlagensicherungs-Einrichtung) bleiben.
Ziel dieser Änderung war es u. a., durch die Sparkassen Aktiengesellschaften die Aufnahme von Beteiligungskapital, insbesondere durch Kapitalerhöhungen bei der Sparkassen Aktiengesellschaft, zu ermöglichen. In dieser Konstellation besteht die Anteilsverwaltungssparkasse weiterhin als selbstständige unabhängige Institution, die Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft hält, wobei die Sparkassen Aktiengesellschaft die Rechtsstellung einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht hat, also ebenfalls ein selbstständiger Unternehmenskörper ist.
Diese Form der Rechtsform-Umwandlung ermöglichte dem Sektor seine in den folgenden Jahren durchgeführte Strukturreform, die sich auch nachhaltig auf die gesamte österreichische Kreditwirtschaft auswirkte.
Außerdem ermöglichte das Bankwesengesetz 1986 (BWG) auch allen Sparkassen neue Möglichkeiten der Eigenmittelbeschaffung durch Aufnahme von Partizipations- und Ergänzungskapital, wovon in den folgenden Jahren viele Sparkassen Gebrauch machten.
Eine für den Sektor weitreichende Verwaltungspraxis entwickelte sich im Jahr 1989 im Zusammenhang mit der Fusion der Villacher Sparkasse mit der damaligen Zentralsparkasse der Gemeinde Wien. Das Bundesministerium für Finanzen hat damals die Rechtsmeinung vertreten, dass die Fusion einer Sparkasse einer Liquidation gleichzustellen ist – mit der Folge, dass an die Haftungsgemeinde ein sogenannter fiktiver Liquidationserlös nach § 27 SpG zu entrichten ist. Die Haftungsgemeinde wurde allerdings verpflichtet, diesen Erlös ausschließlich für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden.