Kreditinstitute im Sinne des BWG

Bis zum Ende der siebziger Jahre unseres Jahrhunderts änderte sich an der Rechtsform Sparkasse nichts, durch das KWG bzw. durch das SpG begann die Emanzipation der Sparkassen, die – wie alle anderen Kreditinstitute – immer mehr zu Universalbanken wurden. Sie verloren alle steuerrechtlichen Privilegien, durften aber nach wie vor ihr Eigenkapital nur aus dem erwirtschafteten Gewinn aufstocken. Gleichzeitig damit gingen auch das Regionalitätsprinzip und die Filialbeschränkungen verloren.

Da vor allem die größeren Sparkassen durch die Ausweitung ihrer Geschäftsfelder einen immer größeren Eigenmittelbedarf hatten, beschloss über Initiative des Sparkassenverbandes der Gesetzgeber im Jahr 1986 eine grundlegende Reform des Sparkassengesetzes. Die historische Rechtsform wurde geöffnet, und es entstand eine in der Sparkassenwelt einzigartige Konstruktion.

Sparkassen Aktiengesellschaften

Bei diesem Austriacum konnten Sparkassen ihren bankgeschäftlichen Betrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft einbringen und dafür Aktien dieser Gesellschaft übernehmen. Die verbleibende Sparkasse bleibt in der Rechtsform einer Anteilsverwaltungssparkasse (AVS) – vom Bankgeschäft entkleidet – bestehen und beschränkt ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Verwaltung des Aktienkapitals, das sie aus der operativen Sparkassen Aktiengesellschaft erhält. Die Anteilsverwaltungssparkasse ist ebenfalls dem Sparkassensektor zuzurechnen, sie ist ein selbstständiges Unternehmen, die Zuordnung als Vereins- oder Gemeindesparkasse ist weiter aufrecht. Das hat mit sich gebracht, dass die Ausfallshaftung der Gemeinde nun für die Anteilsverwaltungssparkasse besteht, während diese die Ausfallshaftung für die Sparkassen Aktiengesellschaft hat. Diese Ausfallshaftungen sind gesetzlich festgelegt (§ 2 Abs. 1 SpG). Die Sparkassen Aktiengesellschaft muss weiterhin dem Sparkassensektor angehören, d. h. Mitglied des Sparkassenverbandes, des Sparkassen-Prüfungsverbandes und der Sparkassen-Haftungs AG (als Einlagensicherungs-Einrichtung) bleiben.

Ziel dieser Änderung war es u. a., durch die Sparkassen Aktiengesellschaften die Aufnahme von Beteiligungskapital, insbesondere durch Kapitalerhöhungen bei der Sparkassen Aktiengesellschaft, zu ermöglichen. In dieser Konstellation besteht die Anteilsverwaltungssparkasse weiterhin als selbstständige unabhängige Institution, die Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft hält, wobei die Sparkassen Aktiengesellschaft die Rechtsstellung einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht hat, also ebenfalls ein selbstständiger Unternehmenskörper ist.

Diese Form der Rechtsform-Umwandlung ermöglichte dem Sektor seine in den folgenden Jahren durchgeführte Strukturreform, die sich auch nachhaltig auf die gesamte österreichische Kreditwirtschaft auswirkte.

Außerdem ermöglichte das Bankwesengesetz 1986 (BWG) auch allen Sparkassen neue Möglichkeiten der Eigenmittelbeschaffung durch Aufnahme von Partizipations- und Ergänzungskapital, wovon in den folgenden Jahren viele Sparkassen Gebrauch machten.

Eine für den Sektor weitreichende Verwaltungspraxis entwickelte sich im Jahr 1989 im Zusammenhang mit der Fusion der Villacher Sparkasse mit der damaligen Zentralsparkasse der Gemeinde Wien. Das Bundesministerium für Finanzen hat damals die Rechtsmeinung vertreten, dass die Fusion einer Sparkasse einer Liquidation gleichzustellen ist – mit der Folge, dass an die Haftungsgemeinde ein sogenannter fiktiver Liquidationserlös nach § 27 SpG zu entrichten ist. Die Haftungsgemeinde wurde allerdings verpflichtet, diesen Erlös ausschließlich für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden.

Sparkassen-Stiftungen

Um die Unabhängigkeit der Sparkassen vom politischen Einfluss zu gewährleisten und die Ausfallsbürgschaft der Haftungsgemeinden zu beenden sowie auch eine international verständliche Alternative zu Anteilsverwaltungssparkasse zu schaffen, wurde den Sparkassen durch die SpG-Novelle 1999 die Möglichkeit geboten, ihre Anteilsverwaltungssparkasse durch formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung einzubringen. Mit Umwandlung in die Stiftung haftet die Gemeinde nur mehr für die bei Umwandlung bestehenden Verbindlichkeiten, nicht aber für neu eingegangene Verbindlichkeiten, sodass die Haftung sich im Laufe der Zeit gegen Null reduziert und damit der von der EU angenommene Beihilfentatbestand der öffentlichen Hand an Bedeutung verliert. Derzeit (august 2014) sind 35 Anteilsverwaltungs-Sparkassen in Sparkassen-Privatstiftungen umgewandelt. Die Stiftungen sind eine unabhängige Rechtsform, die prinzipiell die Tätigkeit der Anteilsverwaltungs-Sparkassen, nämlich die Anteilshaltung von Aktien an Sparkassen-Aktiengesellschaften fortsetzen. Die Konstruktion der Stiftung hat es ja grundsätzlich an sich, dass es keinen Eigentümer gibt.

Die formwechselnde Umwandlung ist fakultativ, so dass Sparkassen derzeit nachstehende Rechtsform-Möglichkeiten haben:

  • klassische eigentümerlose Sparkasse
  • Einbringung des Bankbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft mit Anteilsverwaltungssparkasse bzw. ohne Anteilsverwaltungssparkasse
  • Einbringung des Bankbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft und formwechselnde Umwandlung der Anteilsverwaltungssparkasse in eine Sparkassen-Stiftung

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