Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG)

Umfasst automatische elektronische Meldung der meldepflichtigen Daten an die Finanzverwaltung - diese leitet diese Daten an die jeweiligen ausländischen Finanzbehörden weiter.

  • Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger/Unternehmen.

Mit 31.12.2016 endete die anonyme Abfuhr der EU-Quellensteuer (35% der Kapitalerträge) an deutsches Finanzamt.

Stattdessen Einführung der 25%-igen Ausländer-KeSt. Umgehung dieser Steuerbelastung nur durch Beibringung einer „negativen Wohnsitzerklärung“ und einer Ansässig-keitsbescheinigung. Befreiung von der Ausländer-Kest gültig für max. 5 Jahre.

  • Für Neukonten von natürlichen Personen und Rechtsträgern nach dem 1.1.2017 --> Meldeverpflichtung an BMF bis 30.06.2018
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert (mehr als USD 1.000.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2017 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2018  (betreffend der Kontendaten aus 2017) gemeldet werden
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit geringerem Wert (maximal USD 1.000.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 (betreffend der Kontodaten aus 2018) gemeldet werden
  • Bestehende Konten von Rechtsträgern mit hohem Wert (mehr als USD 250.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 (betreffend der Kontodaten aus 2018) gemeldet werden.
  • Bestehende Konten von Rechtsträgern mit geringerem Wert (maximal USD 250.000) zum 30.9.2016, sind nicht meldepflichtig (Wertgrenze)

Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes sowie Änderungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung erfordert auch entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG) und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG).

Besteuerung der Zinserträge von Steuerausländern

  • Die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG regelt die Besteuerung aller in der EU ansässigen Personen für jene Fälle, in denen Zinserträge in einem anderen Staat als im Wohnsitzstaat erwirtschaftet werden.
  • Vorgesehen ist grundsätzlich ein automatisches Auskunftsverfahren zwischen den EU-Staaten über die Zinserträge von EU-Bürgern, wobei die Finanzinstitute der ausländischen Behörde insbesondere Identität und Wohnsitz des Zinsempfängers, Kontodaten sowie Zinsbeträge mitteilen.
  • Die EU-Zinsrichtlinie ist in Österreich mit dem EU-Quellensteuergesetz umgesetzt worden.
  • Österreich nimmt an diesem Auskunftsverfahren nicht teil, es kommt somit zu keinem Informationsaustausch. Vielmehr behält Österreich hinsichtlich der betroffenen Zinserträge eine EU-Quellensteuer (EU-QuSt) ein, welche in Gesamtbeträgen ohne namentliche Offenlegung der Kunden an die ausländische Finanzbehörde abgeführt wird. Anleger aus EU-Mitgliedsländern sind somit weiterhin durch das österreichische Bankgeheimnis geschützt.
  • Die EU-QuSt betrug von 01.07.2005 bis 30.06.2008 ... 15 % und bis 30.06.2011 ... 20%.

Änderungen im Jahr 2011

  • Seit 01.07.2011 beträgt die EU-QuSt 35%.
  • Ein Teil der „Grandfathering-Regelung“* für Anleihen läuft aus.
  • Weiters gibt es eine Änderung der Einstufung von Investmentfonds hinsichtlich EU-QuSt. Bisher wurde ein thesaurierender Fonds als EU-QuSt-frei eingestuft, wenn 60% oder mehr des Fondsvolumens EU-QuSt-frei waren. Diese Grenze wird ab 2011 auf 75% oder mehr angehoben. Bei ausschüttenden Fonds bleibt die Grenze unverändert bei 85% oder mehr.

Bitte beachten Sie, dass die in Österreich eingehobene EU-Quellensteuer als Vorauszahlung der im Heimatland fälligen Einkommensteuer anzusehen ist und Sie für die ordnungsgemäße Versteuerung ausländischer Zinserträge in Ihrem Heimatland verantwortlich sind.

* Die Grandfathering-Regelung bezeichnet in- und ausländische Pfandbriefe, Bank- sowie Unternehmensanleihen, deren Erstemission vor dem 01.03.2001 erfolgte. Gemäß Übergangsbestimmung unterliegen die Zinsen nicht der EU-Quellensteuer. Diese Bestimmung gilt bis längstens 31.12.2010.

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Dann senden Sie bitte ein E-Mail an: bayern@salzburg.sparkasse.at

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