
Kunde werden - FAQ
Übersicht zu den wichtigsten Fragen und Antworten
Als Devisenausländer gilt jede Person, die Ihren subjektiven Wohnsitz (im Sinne des „Mittelpunkt seiner Lebensinteressen“) nicht in Österreich hat bzw. der gewöhnliche Aufenthalt (z.B. bei ausländischen Handelsvertretern, Personen ohne festen Wohnsitz, ...) in Österreich weniger als 3 Monate beträgt. Vereinfacht gesagt: jede Person, die nicht in Österreich „ansässig“ ist.
Als Anhaltspunkt für den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ dienen vorrangig Merkmale wie der Familien-Wohnort, der Schulbesuch der Kinder, nachgeordnet auch der Arbeitsort. Die Staatsbürgerschaft ist nicht maßgeblich!
a) Wer objektiv keinen Wohnsitz (das sind „eingerichtete Räume, die jederzeit zum Wohnen benützt werden können“) in Österreich hat; eine dauervermietete Wohnung in Österreich zählt nicht als Wohnsitz.
b) Wer einen Zweitwohnsitz in Österreich hat (z.B. die Ferienwohnung eines deutschen Kunden), diesen Zweitwohnsitz jedoch nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt (der Wohnungsnutzer muss die Aufzeichnung über diese 70-Tage-Frist führen).
c) Wer keinen Wohnsitz in Österreich hat und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger als 6 Monate in Österreich hat.
Die Verpflichtung zur steuerlichen Erfassung der Kapitalerträge bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt in Deutschland besteht unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge in Österreich.
Grundsätzlich ja. Die Salzburger Sparkasse behält sich allerdings vor, nicht die gesamte Produktpalette anzubieten.
Grundsätzlich muss sich ein EU-Bürger in Österreich für Bankgeschäfte genauso legitimieren wie ein Österreicher auch. Für Zwecke der österreichischen Kapitalertragssteuer ist bei EU-Bürgern die Erklärung erforderlich, dass kein Wohnsitz / Zweitwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich besteht. Wenn EU-Bürger bei der Salzburger Sparkasse Konten führen, jedoch in einem Drittland außerhalb der EU ansässig sind, ist es darüber hinaus notwendig, den Wohnsitz im Drittland gesondert nachzuweisen (mittels einer „Ansässigkeitsbescheinigung“ des Drittlandes), um den Abzug der EU-Quellensteuer zu vermeiden.
Neukunden aus GMSG-Teilnehmerstaaten (Gemeinsamer Meldestandard Gesetzt) bzw. EU-Ländern benötigen seit 01.01.2017 eine „negative Wohnsitzerklärung“, um die Befreiung der inländischen KeSt erreichen. Darüber hinaus ist eine Ansässigkeitsbescheinigung notwendig, um sich von der Ausländer-KeSt befreien lassen zu können. Seit Anfang 2017 entfällt die 35%-ige EU-Quellensteuer auf Kapitalerträge. Bei Eröffnung einer Kontoverbindung wird eine GMSG-Selbstauskunft und die Steuernummer bzw. SteuerID benötigt.
Gemäß Bankgeheimnis dürfen seitens der Bank keinerlei Auskünfte an Dritte erteilt werden. Einzig und allein für statistische Zwecke werden Transaktionen anonymisiert an die Österreichische Nationalbank gemeldet. Im Rahmen der seit dem 01.07.2005 geltenden EU-Zinsrichtlinie hat Österreich wegen seines Bankgeheimnisses (so wie auch Luxemburg) eine Übergangslösung zugesprochen erhalten, die Meldungen über Zinseinkünfte an den Heimatstaat des EU-Bürgers nicht vorsieht, sondern an deren Stelle den Abzug einer EU-Quellensteuer (siehe 26. Welche Steuern fallen für Kunden aus Deutschland in Österreich an?) vorsieht.
Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG)
Umfasst automatische elektronische Meldung der meldepflichtigen Daten an die Finanzverwaltung - diese leitet diese Daten an die jeweiligen ausländischen Finanzbehörden weiter.
- Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger/Unternehmen
Seit 01.01.2017 keine Belastung der 35%-igen EU-Quellensteuer mehr
Kapitalabfluss-Meldegesetz (Meldepflicht von Kapital abflüssen und Kapitalzuflüssen)
Meldepflicht von Kapitalabflüssen
- Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen - ausgenommen sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen und von Anderskonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.
Siehe 05. Meldepflicht!
In Österreich gibt es den Kreditschutzverband (KSV), der für Kunden aus Deutschland aber keine Relevanz hat. Daher ist für die Eröffnung eines Girokontos eine Schufa-Auskunft seitens des deutschen Kunden vorzulegen.
Die Salzburger Sparkasse ist eine Aktiengesellschaft und 100%-Tochter der Erste Bank Österreich AG, dem Spitzeninstitut der österreichischen Sparkassen. Die Erste Bank Österreich AG und alle österreichischen Sparkassen bilden gemeinsam einen Haftungsverbund und sichern ihren Kunden die Einlagen weit über den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag von € 100.000 pro natürlicher Person hinaus.
Sie können bei der Salzburger Sparkasse jede Art von Geldanlagekonten sowie ein Wertpapierdepot einrichten, über welches Sie z.B. Fonds ansparen oder Einmalanlagen tätigen können. Ein klassisches Sparbuch setzt voraus, dass Sie bei jeder Transaktion persönlich vorsprechen. Wir bieten aber mit der so genannten „ProfitCard“ ein auch elektronisch nutzbares Sparkonto an.
Sie können auch ein Girokonto eröffnen und darüber Zahlungsverkehrsaktivitäten abwickeln. Für die Einrichtung eines Girokontos ist es unbedingt notwendig, eine aktuelle Schufa-Auskunft vorzulegen. Im Ermessen der Bank kann für dieses Girokonto eine, auch in Deutschland nutzbare Bankomatkarte und/oder eine Kreditkarte ausgestellt werden. Im Rahmen der "Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug" sind Konten an das Wohnsitzfinanzamt zu melden. Durch die „Ansässigkeitsbescheinigung“ wird die Kundenverbindung dem Heimatfinanzamt angezeigt.
Die Neueröffnung eines Kontos oder Wertpapierdepots kann nur persönlich erfolgen. Dabei werden die Kontoeröffnungsunterlagen gegen Legitimierung mittels EDV erstellt.
Eine Kontoeröffnung erfolgt im Rahmen eines Beratungs-Erstgespräches und ist in wenigen Minuten erledigt. Bei Eröffnung eines Wertpapierdepots benötigen wir auf Grund der gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ("MiFID", die europäische Finanzdienstleistungs-Richtlinie) etwas mehr Zeit.
Im grenznahen Gebiet zu Salzburg und Teilen von Oberösterreich bieten wir private Immobilienfinanzierungen an. Private Konsumkredite vergeben wir nicht.
Als Student können Sie ein Privatkonto eröffnen, die begünstigten Konditionen können jedoch nur an Studenten an einer österreichischen Hochschule oder Akademie gewährt werden.
Grundsätzlich ja. Für Kapital von Minderjährigen gelten besondere Schutzbestimmungen, die den Handlungsspielraum stark eingrenzen. Kapital von Minderjährigen muss auch getrennt geführt werden, darf also nicht auf Gemeinschaftskonten eingebracht werden. Wir empfehlen daher nur in Sonderfällen die Eröffnung von Minderjährigenkonten/Depots.
Es gibt in der Salzburger Sparkasse keine Mindestanlagesummen im Anlagegeschäft.
Konto-Depoteröffnungen müssen persönlich in einer unserer Geschäftsstellen erfolgen. Zur Legitimation ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich. Zur korrekten Erfassung der steuerlichen Informationen benötigen wir im Rahmen der Kontoeröffnung Ihre persönliche Steuer-ID. Für die Eröffnung eines Girokontos mit Zahlungsverkehrsfunktion sollte eine aktuelle (zeitnahe) Schufa-Auskunft beigebracht werden. Wir können gerne auch bei der Besorgung behilflich sein. Durch die „Ansässigkeitsbescheinigung“ wird die Kundenverbindung dem Heimatfinanzamt angezeigt.
Beratungsqualität, Sicherheit und Vertrauen sind unsere Leistungsmaxime. Es ist daher unser Prinzip, dass wir jeden Kunden einmal persönlich kennen lernen wollen. Dafür ist es notwendig, dass uns jeder Kunde einmal in unseren Räumen besucht, auch um sich ein Bild von unserem Institut machen zu können.
Sie können auf Wunsch alle legitimierten Konten auch über das Internet mittels unserer Software „GEORGE – das modernste Banking Österreichs“ abfragen und Transaktionen tätigen.
Lernen Sie GEORGE hier kennen.
Ja, bis zu den sicherheitsbedingten Betragslimits (üblicherweise € 400) ist dies möglich.
Sie können auf Wunsch alle legitimierten Konten auch über das Internet mittels unserer Software „GEORGE – das modernste Banking Österreichs“ (siehe 20. Lernen Sie GEORGE hier kennen.) abfragen und Transaktionen tätigen.
Im Rahmen der „SEPA“- oder „EUROÜBERWEISUNG“ sind € -Überweisungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie von und nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz seit 2012 genauso günstig und vor allem auch so schnell wie Inlandsüberweisungen. Österreich erfüllt diesen Status schon seit 01.11.2009.
Bei Vorhandensein eines Girokontos kann Bargeld über Automaten bezogen werden. Bareinzahlungen sind in jeder Filiale der Salzburger Sparkasse möglich.
Grundsätzlich ja, es sind jedoch von den Kreditkartengesellschaften gewisse Bonitätskriterien vorgegeben. Die Ausgabe erfolgt daher im Ermessen der Salzburger Sparkasse.
Im Rahmen von „SEPA DIRECT DEBIT“ sind Lastschriften aus dem / in den €-Raum möglich. Zudem können auch Daueraufträge in das europäische Ausland erteilt werden.
Die Mitnahme von Euro und anderen Währungen ist bei der Ein- und Ausreise nach/aus Österreich grundsätzlich unbeschränkt erlaubt.
Bei Ein- oder Ausreise in/aus dem EU-Raum sind ab € 10.000,- Barbeträge sowie geldwerte Mittel (Sparbücher, Wertpapiere, Schecks,…) selbständig bei der Zollbehörde des Einreise-/Ausreise- EU-Landes anzumelden.
(Barmittel -VO [EU-VO 1889/2005] gilt seit 15.6.2007). Die Schweiz verlangt jedoch bereits die Meldung ab CHF 10.000,-.
Innerhalb des Gemeinschaftsgebietes gilt weiter die Geldwäschereigrenze für Geldwerte von € 15.000,- die auf Anforderung eines Zollorgans anzugeben sind.
Ausnahme Deutschland: Sollten Personen von Beamten des deutschen Zolls oder der deutschen Bundespolizei (alt: Bundesgrenzschutz) im Rahmen der so genannten "Schleierfahndung" in Deutschland angehalten werden, sind sie gemäß § 12a ZollVG (deutsches Zollverwaltungsgesetz) auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel ab € 10.000,- anzuzeigen. Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 31 ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB) und an eine Zentralstelle gemeldet wird. Es kann auch ein Bußgeld auferlegt werden.
Unabhängig von der gesetzlichen Vorschrift zur Erstattung einer Anzeige bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht die Pflicht, bei Bareinzahlungen oder Überweisungen auf ein Fremdkonto ab einem Betrag von € 1.000,- oder Gegenwert, den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung als solche wird nicht weitergegeben, muss aber sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Bei Vorhandensein einer „Ansässigkeitsbescheinigung“ und einer „negativen Wohnsitzerklärung“ entfällt die Belastung der 25%-igen Ausländer-KeSt.
Unabhängig davon, ob die Salzburger Sparkasse von Ihren in Österreich erzielten Kapitalerträgen österreichische Kapitalertragsteuer (z.B. wenn Sie Ihre Ferienwohnung in Österreich länger als 70 Tage im Jahr benutzen) oder EU-Quellensteuer (siehe 26. Welche Steuern fallen für Kunden aus Deutschland in Österreich an?) abzieht, besteht Ihre Verpflichtung zur steuerlichen Erfassung der Kapitalerträge bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt in Deutschland.
Sie sind verpflichtet sämtliche Kapitalerträge Ihrem Heimatfinanzamt anzuzeigen.
Als Zusatzservice können wir Ihnen für Ihre Geldanlagen jährlich einen "Nachweis der Kapitalerträge" für Ihre deutsche Steuererklärung ausstellen (kostenpflichtig).
Wir haben im gesamten Bundesland Salzburg und im an Bayern angrenzenden Oberösterreich Filialen. In der Stadt Salzburg werdem deutsche Kund*innen in der Salzburger Sparkasse "Alter Markt" betreut.
Finden Sie die für Sie am günstigsten liegende Geschäftsstelle in unserem Filialverzeichnis.
Rufen Sie uns einfach unter 0043/(0)5 0100 - 47290 an oder senden Sie ein E-Mail an: ML091BZAnlageberatung509@salzburg.sparkasse.at
Sie können natürlich über diese Kontakte auch weitere Fragen an uns richten, die wir ehest möglich beantworten werden.