
Privatstiftung der Dornbirner Sparkasse
Stiftungszweck
Gründungsauftrag der Dornbirner Sparkasse
Die Dornbirner Sparkasse wurde im Jahr 1867 von der Gemeinde Dornbirn unter deren Haftung errichtet. Sie wurde ihrem Gründungsauftrag
- zur wirtschaftlichen aufwärtsentwicklung der Bevölkerung sowie der privaten und öffentlichen Unternehmungen und Einrichtungen ihres Einzugsbereiches beizutragen
- durch Pflege des Spargedankens und durch entsprechende Kreditgewährung an breit gestreuter Vermögensbildumg der Bevölkerung mitzuwirken
- die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmungen und Einrichtungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten und
- allgemein anerkannnte gesellschaftliche Ziele, insbesondere sozialer und kultureller Art zu unterstützen,
in der Vergangenheit gerecht und möchte diese Aufgaben auch in Zukunft weiter verfolgen.
Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse ist eine Privatstiftung nach österreichischem Recht und wurde am 1. Jänner 2019 gegründet. Der Sitz der Privatstiftung ist Dornbirn.
Die Geschäftstätigkeit der Privatstiftung besteht in der Verwaltung der Aktien der Dornbirner Sparkasse Bank AG. Die Privatstiftung hält derzeit einen Anteil von 74% am Aktienkapital der Dornbirner Sparkasse Bank AG. Der Stiftungszweck der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse ist die unterstützende und begleitende Förderung der Entwicklung der Talente und Fähigkeiten der Menschen, im besonderen im wirtschaftlichen Tätigkeitsgebiet der Dornbirner Sparkasse Bank AG vor allem auf den Gebieten
- der Kunst und Wissenschaft
- der Gesundheitsplege
- der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
- des Körpersports
- der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung und der Heimatpflege
- des Natur- und Tierschutzes
- der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gremien
Vorstand der Privatstiftung
Dornbirner Sparkasse
Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
Vorsitzende des Vorstandes der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Alt-Bürgermeisterin, selbstständig
Mag. Martin Ruepp
Stv. Vorsitzender des Vorstandes der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Alt-Vizebürgermeister i. R.
VDir. Harald Giesinger
Stv. Vorsitzender des Vorstandes der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Vorstandsvorsitzender Dornbirner Sparkasse
Vorstandsmitglieder der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Mag. Judith Berger-Neustädter
Werner Böhler
Mag. Konstantin Eleftheriadis
Dr. Hannes Grabher
Mag. Martin Jäger, MBA
Dr. Gernot Klocker
Reinhard Maurer, lic. oec. publ.
Christoph Staudacher (Betriebsratsdeligierter)
Mag. Peter Steiner
Richtlinien
Rechtliche Rahmenbedingungen für Zuwendungen
der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Die Privatstiftung muss die nachfolgenden Punkte einhalten. Das verlangt das Gesetz und steht auch in der Stiftungserklärung.
1.
Die Stiftung darf Geld oder andere Leistungen nur an bestimmte Einrichtungen vergeben:
- an Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden)
- an gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Vereine)
- an mildtätige Einrichtungen (z. B. Sozialorganisationen) und
- an kirchliche Einrichtungen, die gesetzlich anerkannt sind.
Diese Einrichtungen müssen im Geschäftsgebiet der Dornbirner Sparkasse Bank AG tätig sein.
Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften können kein Geld von der Privatstiftung erhalten.
2.
Es gibt keinen Anspruch auf Förderung. Niemand hat automatisch Recht auf Unterstützung durch die Stiftung. Der Vorstand der Privatstiftung entscheidet allein, ob und wer eine Unterstützung bekommt.
Der Rechtsweg ist dabei ausgeschlossen.
3.
Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden. Was gemeinnützig ist, das legt § 34 Bundesabgabenordnung fest. Für den Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung vom Finanzamt. notwendig. Diese Bestätigung muss
- für das Jahr gelten, in dem die Förderung ausbezahlt wird und
- spätestens vor der Auszahlung vorliegen.
- In besonderen Fällen kann die Bestätigung mit Zustimmung des Stiftungsvorstands innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden.
Wenn Antragsteller:innen (z. B. kleine Vereine) nicht beim Finanzamt gemeldet sind, kann die Gemeinnützigkeit auf andere Weise klar belegt werden. Das ist zum Beispiel möglich durch:
- die Vereinsstatuten,
- eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters,
- eine verbindliche Erklärung des Vereinsvorstands.
4.
Wenn eine Förderung zugesagt wird, können die Antragsteller:innen das Geld nur für den beantragten Zweck verwenden. Die Verwendung des Geldes muss mit einem Tätigkeitsbericht nachgewiesen werden. Der Bericht muss spätestens zum Ende des Projekts eingereicht werden.
Bei Projekten, die mehrere Jahre dauern, ist jedes Jahr ein Tätigkeitsbericht erforderlich.
Wenn die Tätigkeitsberichte nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, muss der bereits ausgezahlte Betrag nach Aufforderung zurückgezahlt werden. Zusätzlich müssen gesetzliche Zinsen bezahlt werden.
5.
Die Privatstiftung kann prüfen, ob das Geld richtig verwendet wurde, Das ist auch möglich, wenn bereits ein Tätigkeitsbericht abgegeben wurde. Die Verwendung des Geldes muss dem ursprünglichen Antrag entsprechen.
Darum müssen die Antragsteller:innen der Privatstiftung so früh wie möglich mitteilen, ab wann eine solche Prüfung durchgeführt werden kann.
6.
Die Privatstiftung muss vom Fördergeld 25 % Steuer abziehen. Diese Steuer heißt Kapitalertragsteuer. Die Stiftung muss diese Steuer an das Finanzamt weitergeben. Darum wird das Fördergeld nicht in voller Höhe ausbezahlt Die Antragsteller:innen bekommen immer nur den Restbetrag.
Ausnahme:
Für manche Zwecke muss keine Kapitalertragsteuer bezahlt werden.
Das gilt für Förderungen von
- Kunst (im Sinne von § 3 (1) 3 b Einkommensteuergesetz)
- Wissenschaft und Forschung (im Sinne von § 3 (1) 3 c Einkommensteuergesetz)
Für diese Förderungen müssen die Antragsteller:innen schon beim Antrag eine Bestätigung vorlegen. Aus der Bestätigung muss klar hervorgehen,
dass keine Steuer bezahlt werden muss.
7.
Wenn die Förderung zugesagt wird, erhalten die Antragsteller:innen zwei Dokumente:
- eine Zuwendungserklärung der Privatstiftung
- einen Bestätigungsbeleg
Der Bestätigungsbeleg muss
- ausgefüllt werden
- von den dafür berechtigten Personen unterschrieben werden und
- an die Privatstiftung zurückgeschickt werden.
Erst danach überweist die Privatstiftung den zugesagten Förderbetrag.
Förderansuchen
Sie möchten ein Projekt zur Förderung einreichen?
Bitte klicken Sie "Förderansuchen einreichen". Danach füllen Sie bitte das Formular aus.
Wichtig: Ihre Projektunterlagen werden nur dann an den Stiftungsvorstand weitergegeben, wenn sie vollständig sind.
Sie haben Fragen an die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse?
Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
6850 Dornbirn, Sparkassenplatz 1
Kontakt:
Mag. Susanne Hagspiel
susanne.hagspiel@dornbirn.sparkasse.at