Mitwirkungspolitik - Erklärung gemäß
§ 185 Börsegesetz 2018 idgF (BörseG)
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 haben Vermögensverwalter gemäß § 185 BörseG 2018 idgF entweder eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten, diese auf ihrer Website zu veröffentlichen und über deren Umsetzung öffentlich zu berichten oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung abzugeben, warum sie eine oder mehrere der Anforderungen des § 185 BörseG 2018 idgF nicht erfüllen.
Die Wiener Neustädter Sparkasse als Vermögensverwalter iSd § 178 Z 3 BörseG 2018 idgF bietet Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger an. Bei der Erbringung dieser Tätigkeit (individuelle Portfolioverwaltung) bedient sich die Wiener Neustädter Sparkasse der Leistungen der Erste Asset Management GmbH (EAM) als Erfüllungsgehilfin.
Die Gesellschaften, in die investiert wird, werden im Rahmen der ordentlichen individuellen Portfolioverwaltung hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten, sowohl in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance evaluiert.
Die betreffenden Verträge über die individuelle Portfolioverwaltung, welche die Wiener Neustädter Sparkasse mit den Kunden abgeschlossen hat, sehen keine ausdrückliche Ermächtigung vor, die mit dem Aktienbestand des Portfolios verbundenen Stimmrechte auszuüben. Im Rahmen der Erbringung der individuellen Portfolioverwaltung wird daher auf die Ausübung von Stimmrechten und anderen mit Aktien verbundenen Rechten verzichtet, da dies u.a. mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und einer eingeschränkten Handelbarkeit bei den betroffenen Positionen verbunden ist. Zudem ist das gesamte Investitionsvolumen in Aktiengesellschaften innerhalb der individuellen Portfolioverwaltung als gering einzustufen. Daraus ergibt sich, dass der Anteil sämtlicher in den Portfolios der Kunden befindlichen Aktien, gemessen an der gesamten Marktkapitalisierung der jeweiligen Aktiengesellschaft, unbedeutend ist. Werden daher Aktien für das Portfolio des Kunden erworben, so werden diesbezügliche Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte nicht ausgeübt.
Überdies sehen die Anlagestrategien bei der Verwaltung des jeweiligen individuellen Portfolios aktuell nicht vor, Dialoge mit Gesellschaften, in die im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategie investiert wird, zu führen, mit anderen Aktionären zusammenzuarbeiten oder mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die investiert wird, zu kommunizieren. Der Vollständigkeit halber wird festhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass kein Engagement betrieben wird, daraus keine Interessenkonflikte entstehen können.
Weiters halten wir fest, dass sich die in der individuellen Portfolioverwaltung getätigten Aktieninvestments auf den Depots der Kunden selbst befinden. Die Kunden können daher sämtliche Stimm- und andere mit Aktien verbundene Rechte nach ihrem freien Ermessen ausüben.
Die Wiener Neustädter Sparkasse hat sich aus den oben genannten Gründen dafür entschieden, die Anforderungen des § 185 Abs 1 Z 1 und 2 BörseG 2018 idgF nicht zu erfüllen.