Mitwirkungspolitik - Erklärung gemäß
§ 185 Börsegesetz 2018 idgF (BörseG)

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 haben Vermögens­verwalter gemäß § 185 BörseG 2018 idgF entweder eine Mit­wirkungs­­politik auszu­arbeiten, diese auf ihrer Website zu veröffent­lichen und über deren Umsetzung öffentlich zu berichten oder eine unmiss­verständliche und mit Gründen versehene Erklärung abzugeben, warum sie eine oder mehrere der Anfor­derungen des § 185 BörseG 2018 idgF nicht erfüllen.

Die Wiener Neustädter Sparkasse als Vermögens­verwalter iSd § 178 Z 3 BörseG 2018 idgF bietet Portfolio­verwaltungs­dienst­leistungen für Anleger an. Bei der Erbrin­gung dieser Tätigkeit (individuelle Portfolio­verwaltung) bedient sich die Wiener Neustädter Sparkasse der Leistungen der Erste Asset Management GmbH (EAM) als Erfüllungs­gehilfin.

Die Gesellschaften, in die investiert wird, werden im Rahmen der ordent­lichen individuellen Portfolio­verwaltung hinsichtlich wichtiger Angelegen­heiten, sowohl in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapital­struktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance evaluiert.

Die  betreffenden Verträge über die individuelle Portfolio­verwaltung, welche die Wiener Neustädter Sparkasse mit den Kunden abgeschlossen hat, sehen keine ausdrückliche Ermächtigung vor, die mit dem Aktien­bestand des Portfolios verbundenen Stimm­rechte auszuüben. Im Rahmen der Erbringung der individuellen Portfolio­verwaltung wird daher auf die Ausübung von Stimm­rechten und anderen mit Aktien verbundenen Rechten verzichtet, da dies u.a. mit einem unver­hältnis­mäßig hohen Aufwand und einer eingeschränkten Handel­bar­keit bei den betroffenen Positionen verbunden ist. Zudem ist das gesamte Investitions­volumen in Aktien­gesellschaften innerhalb der individuellen Portfolio­verwaltung als gering einzustufen. Daraus ergibt sich, dass der Anteil sämtlicher in den Portfolios der Kunden befindlichen Aktien, gemessen an der gesamten Markt­kapitalisierung der jeweiligen Aktien­gesellschaft, unbedeutend ist. Werden daher Aktien für das Portfolio des Kunden erworben, so werden diesbezügliche Stimm­rechte und andere mit Aktien verbundene Rechte nicht ausgeübt.

Überdies sehen die Anlage­strategien bei der Verwaltung des jeweiligen individuellen Portfolios aktuell nicht vor, Dialoge mit Gesellschaften, in die im Rahmen der Umsetzung der Anlage­strategie investiert wird, zu führen, mit anderen Aktionären zusammen­zuarbeiten oder mit einschlägigen Interessen­trägern der Gesellschaften, in die investiert wird, zu kommunizieren. Der Vollständigkeit halber wird festhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass kein Engagement betrieben wird, daraus keine Interessen­konflikte entstehen können.

Weiters halten wir fest, dass sich die in der individuellen Portfolio­verwaltung getätigten Aktien­invest­ments auf den Depots der Kunden selbst befinden. Die Kunden können daher sämtliche Stimm- und andere mit Aktien verbundene Rechte nach ihrem freien Ermessen ausüben.

Die Wiener Neustädter Sparkasse hat sich aus den oben genannten Gründen dafür entschieden, die Anforderungen des § 185 Abs 1 Z 1 und 2 BörseG 2018 idgF nicht zu erfüllen.