Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) /
Common Reporting Standard (CRS)
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Abkommen, das den zwischenstaatlichen Austausch von steuerlich relevanten Informationen regelt. Dadurch soll die internationale Steuerehrlichkeit gefördert werden. Für Österreich ist dieser Standard im Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) festgeschrieben. Es regelt den automatischen Datenaustausch von natürlichen Personen und Rechtsträgern, die im Ausland steuerpflichtig sind.
GMSG-Selbstauskunft
Als Finanzinstitut sind wir aufgrund von GMSG gesetzlich dazu verpflichtet, Daten zur steuerlichen Ansässigkeit von unseren Kunden einzufordern. Diese Informationen werden mittels einer Selbstauskunft (Self Certification) erhoben, welche den/die steuerlichen Ansässigkeitsstaat(en), sowie die jeweiligen Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Number = TIN) umfasst. Bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots ist die Abgabe einer Selbstauskunft obligatorisch.
Hinweis: Für eine steuerliche Ansässigkeit in Österreich ist keine Steuernummer erforderlich.
So können Sie uns Ihre Selbstauskunft erteilen:
- Unter Downloads das passende Formular wählen.
- Online ausfüllen.
- Ausdrucken und unterschreiben.
- Per Post oder eingescannt als PDF an uns schicken.
- Das GMSG unterscheidet Sorgfaltspflichten
- Bei „bestehenden Konten“ natürlicher Personen §§ 10–28 GMSG
- Bei „Neukonten“ natürlicher Personen §§ 29–32 GMSG
- Bei „bestehenden Konten“ von Rechtsträgern §§ 33–42 GMSG
- Bei „Neukonten“ von Rechtsträgern §§ 43–46 GMSG
- Unterscheidung in bestehende Konten/Neukonten -> Stichtag 30.9.2016/1.10.2016
- Fristen/Termine
- Jährliche Meldung durch KI bis zum 30.6. eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres -> Weiterleitung von BMF bis spätestens 30.9. an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten
- Für Neukonten von natürlichen Personen und Rechtsträgern zwischen 1.10.2016 und 31.12.2016 -> erstmalige Meldeverpflichtung an BMF bis 30.6.2017
- Für Neukonten von natürlichen Personen und Rechtsträgern nach dem 1.1.2017 -> Meldeverpflichtung an BMF bis 30.6.2018
- Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert (mehr als USD 1.000.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2017 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2018 (betreffend der Kontendaten aus 2017) gemeldet werden
- Bestehende Konten von natürlichen Personen mit geringem Wert (maximal USD 1.000.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden
- Bestehende Konten von Rechtsträgern mit hohem Wert (mehr als USD 250.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden
- Bestehende Konten von Rechtsträgern mit geringem Wert (maximal USD 250.000) zum 30.9.2016, sind nicht meldepflichtig (Wertgrenze).
Downloads
Selbstauskunft für Natürliche Personen
Selbstauskunft für Rechtsträger
FATCA
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US Gesetz, welches in Form eines bilateralen Abkommens (Intergovernmental Agreement) in Österreich umgesetzt wurde.
Mit diesem Abkommen sind alle österreichischen Finanzinstitute seit 1.7.2014 zur Identifikation, Dokumentation und Meldung von bestimmten Personen-, Konto- und Depotdaten von US-steuerpflichtigen Personen an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet. Es soll damit die Steuerehrlichkeit gefördert und die internationale Steuerhinterziehung bekämpft werden.
FATCA für Natürliche Personen:
Als US-Person gilt, wer eines oder mehrere der folgenden Kriterien aufweist:
- US-Staatsbürgerschaft
- Wohnsitz in den USA
- Green Card Holder
Zudem gibt es noch weitere Indizien, die auf die Eigenschaft als US-Person hindeuten:
- US - Adresse
- US - Telefonnummer
- Zeichnungsberechtigter mit Adresse in den USA
- Daueraufträge in die USA
FATCA für Unternehmen:
Ein Unternehmen gilt als FATCA meldepflichtig, wenn folgende Indizien vorliegen:
- US Firmensitz, US Registerland, US Devisenland (US Entity)
- Passives Unternehmen mit einem oder mehreren US Personen als Wirtschaftliche/n Eigentümer/n.
Downloads & weitere Informationen
Formulare:
Weitere Informationen:
Häufig gestellte Fragen
- Name
- Adresse
- Ansässigkeitsstaat(en)
- Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)
- Konto-/Depotnummer(n) – Einlagen, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft
- Kontosalden/ -werte zum Jahresende oder die Auflösung des Kontos
- Kapitalerträge, andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto und Veräußerungserlöse.
- Operatives Unternehmen: Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
- Börsengelistete Kapitalgesellschaft bzw. verbundene Rechtsträger: Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
- Staatlicher Rechtsträger, Zentralbank oder internationale Organisation: Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
- Aktivitäten einer Holding: Die Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstitutsausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
- Unternehmen in Gründung: Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
- Unternehmen in Auflösung: Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.
- Vorwiegend in Finanzierung und Absicherung von Transaktionen verbundener Unternehmen tätig: Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
- Ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet.
- Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
- Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit.
- Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
- Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
- Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
- einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder
- ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats ist.
- Dividenden
- Zinsen
- Einkünfte äquivalent zu Zinsen
- Mieten und Lizenzgebühren, ausgenommen solche, die zumindest teilweise aus dem aktiven Führen von Geschäften durch Mitarbeiter des NFE abgeleitet werden können
- Renten
- Überschuss von Gewinnen über Verlusten aus dem Verkauf oder Austausch von Finanzvermögen, welcher zu den oben beschriebenen Einkünften führt
- Überschuss von Gewinnen über Verlusten von Transaktionen in Bezug auf jedes Finanzvermögen
- Überschuss von Fremdwährungsgewinnen über Fremdwährungsverluste
- Nettoeinkünfte von Swaps
- Beträge, die aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen stammen
- Vorname, Nachname des Kontoinhabers
- Adresse des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers
- US Steuernummer oder Social Security Number des Kontoinhabers
- Nummer der relevanten Konten, Einlagen und Geschäftsfälle
- Kontosaldo oder Wert der relevanten Konten zum Meldestichtag/Kontoschließungstermin
- Art und Betrag von Zahlungen während der Berichtsperiode
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Abkommen, das den zwischenstaatlichen Austausch steuerlich relevanter Informationen regelt. Hiermit soll die internationale Steuerehrlichkeit gefördert werden. Für Österreich ist der Standard im Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) geregelt. Dieses regelt den automatischen Informationsaustausch über Daten von im Ausland Steuerpflichtigen natürlichen Personen und Rechtsträgern
Sie finden die passenden Formulare im Bereich GMSG-Downloads.
Das GMSG verpflichtet Finanzinstitute in Österreich ab 1.10.2016 bei der Eröffnung von relevanten Produkten (hierzu zählen ZV-Konten, Einlagen, WP-Depots) die Steueransässigkeit der Kunden zu erfragen, und ggfs. zu melden.
Für Privatpersonen ist die Steueransässigkeit grundsätzlich in jenem Land gegeben in dem der Wohnsitz liegt (bzw, normalerweise in jenem/n Land/Ländern in dem/denen das Einkommen und das Vermögen versteuert wird).Da die Steueransässigkeit(en) stark von den landespezifischen Steuerregelungen abhängt, ist es ratsam, im Zweifel Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen. Die Erste Bank und Sparkassen dürfen generell keine individuelle Beratung in steuerlichen Angelegenheiten durchführen.
Für Unternehmen ist die Steueransässigkeit grundsätzlich in jenem Land gegeben in dem sich der Ort der Geschäftsleitung bzw. der Sitz befindet. Da die Steueransässigkeit(en) stark von den landespezifischen Steuerregelungen abhängt, ist es ratsam, im Zweifel Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen. Die Erste Bank und Sparkassen dürfen generell keine individuelle Beratung in steuerlichen Angelegenheiten durchführen.
Kunden, bei denen uns als Bank Indizien vorliegen, welche auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hindeuten (z.B. eine Adresse im Ausland, eine ausländische Telefonnummer, eine Zeichnungsberechtigung von einer im Ausland steuerpflichtigen Person,...), müssen mit dem Formular GMSG-Selbstauskunft bestätigen, in welchem Land / welchen Ländern sie steueransässig sind (d.h Steuerland/Steuerländer und Steuernummer/n).
In diesem Fall kann das Produkt (bei einem vorhandenen GMGS-Indiz) nicht eröffnet werden.
Nein – Kunden, die ausschließlich in Österreich steueransässig sind, benötigen keine Steuernummer. Sie müssen allerdings ihr Steueransässigkeitsland bekannt geben und allfällige Änderungen in ihren persönlichen Daten unverzüglich der Bank mitteilen.
Die Daten werden an die österreichische Finanzverwaltung gemeldet, diese leitet die Daten an die jeweilige ausländische Finanzbehörde weiter. Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger/Unternehmen.
Meldepflichtige Daten sind:
"NFE" steht für Non-Financial Entity und bezeichnet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. Ein NFE kann entweder einer aktiven oder einer passiven Geschäftstätigkeit nachgehen.
Ein Rechtsträger gilt dann als „aktiver NFE“, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist. Alle anderen Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind (non-financial entity; NFE).
Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeutet
Bei der Festlegung der Bedeutung von passiven Einkünften muss ein Bezug zu den jeweiligen speziellen nationalen Regelungen erfolgen. In der Regel fällt Folgendes darunter:
Nähere Details zu den landesspezifischen Steueransässigkeitsregelungen finden Sie auf der Seite der OECD. Generelle Informationen zum Common Reporting Standard finden sie auf dem Informationsportal der OECD.
US Personen und US Entities müssen mittels Formular „W9“ Ihren Steuerstatus deklarieren und eine „Entbindung vom Bankgeheimnis“ für die Meldung der Konten an die US Behörden abgeben.
In weiterer Folge werden Personen – und Kontospezifische Daten an die US Steuerbehörde Internal Revenue Service gemeldet:
Zur Widerlegung von US Indizien muss eine aktuelle FATCA/GMSG Selbstauskunft oder W-8 Formular und ggf. noch zusätzliche Belege (Bei Indiz Geburtsort: Bestätigung über Verlust der US Staatsbürgerschaft) abgegeben werden.
Mit Geburt innerhalb der USA wird Kraft "birthright citizenship" automatisch die US-Staatsbürgerschaft vergeben und damit auch eine US-Steuerpflicht begründet. (Ausnahme: Diplomatenstatus der Eltern bzw. Staatsbürgerschaft wurde aktiv zurückgelegt)
Für alle Fragen in Zusammenhang mit Ihrem Status als US Person oder Ihrer persönlichen Social Security Number wenden Sie sich bitte direkt an die US Botschaft.
Eine Geschäftsbeziehung mit Neukunden ist in diesem Fall nicht möglich.
Bei Bestandskunden, die den US-Steuerstatus nicht deklariert haben, erfolgt eine Gruppenmeldung an die US Steuerbehörde (d. h. es wird die Summe der Vermögenswerte all dieser Kunden aggregiert und ohne Kundendaten gemeldet). Gegebenenfalls erfolgt durch das IRS via dem österreichischen Finanzministerium ein Antrag zur Offenlegung der Kundendaten.
Kontaktieren Sie uns
Ihre persönliche Kundenbetreuer:in
berät Sie gerne
Kontaktieren Sie mit s Kontakt Ihre persönliche Kundenbetreuer:in jederzeit direkt in George.
Sie haben keinen Zugang
zu George und s Kontakt
Bei Fragen vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Ihrer Wunschfiliale.