Kundeninformation gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz – MiFID II

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Wertpapierfirmen müssen gemäß MiFID II (EU Richtlinie 2014/65/EU) für jede Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf volumenstärksten Handelsplätze, auf denen Sie im Vorjahr Kundenaufträge ausgeführt haben, veröffentlichen.