Dieses Girokonto bietet Ihnen die wichtigsten Basisleistungen. Es erfüllt die Anforderungen für ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen” (gemäß Verbraucherzahlungskontogesetz). Sie können damit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Überweisungen durchführen, an Geldautomaten Bargeld beheben, Zahlungen empfangen und einiges mehr.
Die Leistungen
- Kontoführung in Euro: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und unbare Zahlungseingänge in Euro oder anderen EWR-Währungen (sofern der Zahlungsdienstleister der Auftraggeber:in oder Empfänger:in im EWR ist)
- Gratis-Debitkarte: Bargeld beheben und bargeldlos zahlen im EWR-Raum (in Euro oder anderen EWR-Währungen), an Kassen mit dem NFC-Symbol kontaktlos bezahlen – bis 50 Euro ohne Code-Eingabe
Ihre Vorteile
- Airbag-Kartenversicherung: schützt Sie bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Debitkarte – auch bei kontaktlosen Zahlungen
- 24h Service: Bankgeschäfte telefonisch rund um die Uhr erledigen, unser Team ist immer für Sie da
- SB-Service: Geldgeschäfte tätigen in rund 1.000 Selbstbedienungs-Foyers von Erste Bank und Sparkassen
- George: das modernste Internetbanking Österreichs
NICHT möglich sind bei diesem Konto:
Überziehung/Überschreitung, Kreditkarte, Kredit, Gemeinschaftskonto
Nähere Infos zum Konto:
DownloadInteressiert?
Unsere Kundenbetreuer:innen in der Filiale eröffnen das Konto gern für Sie.
Konditionen
Das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gibt es zum Standardentgelt – und ermäßigt für besonders schutzbedürftige Verbraucher:innen.
Entgelte für Zusatzleistungen
Im Konditionenaushang in Ihrer Filiale finden Sie die Aufstellung aller Entgelte für das „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen”, inklusive der Entgelte für Zusatzleistungen, die durch die Kontoführungspauschale nicht abgegolten sind.
Stand: 09/2016
Entgeltinformation
Hier finden Sie die Entgeltinformationen (Standard und Ermäßigt) für das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen:
Besonders schutzbedürftige Verbraucher:innen
Das ermäßigte Kontoentgelt bieten wir besonders schutzbedürftigen Verbraucher:innen an (gemäß Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz).
- Personen, die die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen;
- Personen, die eine Pension beziehen und gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 – einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben;
- Personen, die eine Pension beziehen, deren Höhe maximal dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;
- Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 – ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren Höhe maximal dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;
- Personen, bei denen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens;
- Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 – beziehen;
- Lehrlinge im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 –, die eine Lehrlingsentschädigung erhalten, deren Höhe maximal dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;
- Personen, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 – von der Rundfunkgebühr befreit sind;
- Personen, die nach den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 – eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten;
- Personen, die obdachlos im Sinne des § 1 Abs. 9 des Meldegesetzes – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 – sind;
- Asylwerber:innen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005;
- Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 46a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 – geduldet ist;
- Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
a) einen der in den Z 10 bis 12 angeführten Status haben;
b) eine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten;
c) eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegt;
d) von einem mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind oder
e) eine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit der studierenden Person gebunden ist.
Wenn Sie zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Verbraucher:innen gehören, bringen Sie uns bitte für die Kontoeröffnung den jeweiligen Nachweis in deutscher Sprache. Bitte den Nachweis auf Verlangen und zumindest 1 x jährlich vorweisen.
Für dieses Konto und unsere Leistungen gelten grundsätzlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB.
Folgende Teile der AGB gelten nicht für dieses spezielle Konto: die Ziffern 23, 24 Kündigung, 26 Auszahlungsverweigerungsrecht, 33 Subkonto, 34 Treuhandkonto, 35 Gemeinschaftskonto, 36 Fremdwährungskonto, 43 Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern, 46 Aufwandersatz, 47 Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten, 56 bis 69 Besondere Geschäftsarten.
Kündigung von Rahmenverträgen zum Zahlungskonto
Nicht angewendet werden die Ziffern 23 und 24 der AGB bzw. die in den Sonderbedingungen von Debitkarte und George enthaltenen Kündigungsbestimmungen. An deren Stelle gilt:
4.1. Sie dürfen den Zahlungskonto-Rahmenvertrag jederzeit kostenlos und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
4.2. Wir dürfen den Zahlungskonto-Rahmenvertrag aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen:
a) Sie haben das Zahlungskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt oder
b) Sie haben unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto zu eröffnen, wobei Ihnen dieses Recht bei richtigen Angaben verwehrt worden wäre.
4.3. Wir dürfen den Zahlungskonto-Rahmenvertrag auch kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt und wir Sie schriftlich und kostenlos mindestens 2 Monate vor dem Kündigungstermin über den Grund informiert haben:
a) Es gab keinen Zahlungsvorgang über das Konto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten.
b) Sie haben in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr.
c) Sie haben ein 2. Konto in Österreich eröffnet, das Ihnen die hier genannten Leistungen ermöglicht.
d) Gegen Sie wurde Anklage in einem gerichtlichen Strafverfahren erhoben wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zu unserem Nachteil oder zum Nachteil unserer Mitarbeiter.
e) Sie haben das Konto wiederholt für unternehmerische Tätigkeit verwendet.
f) Sie haben eine Änderung des Rahmenvertrags zum Zahlungskonto abgelehnt, die allen Kontoinhabern des Zahlungskontos wirksam angeboten wurde.
Zu Ihrer Sicherheit
Bitte gehen Sie mit Debitkarte und Code sorgfältig um. Wichtig: Melden Sie den Verlust oder Diebstahl einer Karte sofort Ihrer Filiale oder telefonisch: 24h Service Tel. 05 0100 + 20404.
Die Airbag-Kartenversicherung der Debitkarte bietet Ihnen Sicherheit bei missbräuchlicher Verwendung der Karte nach Verlust oder Diebstahl – auch bei kontaktlosen Zahlungen.
Wichtig: Wir rufen Sie niemals an, um Passwörter oder TAC-SMS zu erfragen. Auch versenden wir niemals E-Mails, die mit einem Link zu einer Dateneingabe oder einem Login führen. Reagieren Sie keinesfalls auf solche Telefonanrufe und E-Mails.
Konto und George. Ein tolles Team.
Ihr Zahlungskonto und George sind immer für Sie da. Tätigen Sie
Ihre Geldgeschäfte einfach und rasch – wo immer Sie sind.