Brexit – die Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr

Mit 31.12.2020 endete die Übergangsphase im Verhältnis zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (UK). Das Abkommen vom 24.12.2020 zwischen EU und UK enthält keine abschließenden Bestimmungen für den Bereich Finanzdienstleistungen. Weitere Verhandlungen sind daher für diesen Bereich zwischen EU und UK zu erwarten.
 

Seit 1.1.2021 gilt der UK im Verhältnis zur EU als Drittstaat.

Dies hat folgende Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr:

  • Der UK ist weiterhin mittels SEPA-Zahlungen erreichbar (Single Euro Payments Area). Die Begünstigungen bei Zahlungsdienstleistungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gelten aber mit dem UK nicht mehr.

  • Der Zahlungsauftraggeber ist bei SEPA-Zahlungen in den UK verpflichtet, vollständige Daten des Auftraggebers sowie den vollen Empfängernamen bekanntzugeben.

  • Bei SEPA-Zahlungen und SEPA-Lastschriften aus dem UK wird die Vollständigkeit der Auftraggeber- und Empfängerdaten geprüft.

  • Es kann bei Zahlungen in den und vom UK zu Verzögerungen kommen. Ablehnungen von Zahlungen oder Rückleitungen an die jeweilige britische Bank können nicht ausgeschlossen werden.

  • Betroffen sind Zahlungen mit Auftraggeber- und Empfängerkonten mit IBANs lautend auf „GB“ (Großbritannien und Nordirland) und „GI“ (Gibraltar).

Bitte beachten Sie: Es gelten die Konditionen für den Zahlungsverkehr für Nicht-EU-Länder.
Sie finden die Konditionen in Ihrer Filiale unter „Konditionen Zahlungsverkehr Ausland“.

Weitere Infos finden Sie hier:

Bundesministerium für Finanzen
Europäische Kommission
Europäischer Rat
European Payments Council (Englisch)