Wer verwaltet mein Geld, wenn ich nicht mehr kann?

  • Wer hat Zugriff auf meine Konten?
  • Berechtigungen und Rollen an Vertrauenspersonen vergeben

Auch im Ernstfall müssen wichtige Bankgeschäfte weiterlaufen, z. B. bei einem Unfall oder bei schwerer Krankheit. Dafür ist es wichtig, rechtzeitig die passenden Kontoberechtigungen zu regeln.

Wussten Sie beispielsweise, dass zeichnungsberechtigte Personen im Todesfall der Kontoinhaber:in nicht mehr auf das Konto zugreifen können? Auch Daueraufträge werden im Todesfall storniert. Deshalb kann in manchen Fällen eine Mitinhaberschaft auf dem Konto eine passendere Lösung sein.

Auf dieser Seite haben wir für Sie alle Informationen über mögliche Berechtigungsstufen am Konto zusammengefasst. So haben Sie eine gute Grundlage, um mit Ihnen nahestehenden Personen über dieses wichtige Thema zu sprechen. Gern stehen wir Ihnen auch mit unserer Expertise bei.

Berechtigungen und Rollen am Konto

Als Kontoinhaber:in (auch Verfügungsberechtigte genannt) kann man bei den eigenen Konten folgende Berechtigungen oder Vollmachten erteilen:

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  • Mitinhaber:in
    Für ein Konto kann es mehrere Mitinhaber:innen geben. Dann kann jede Mitinhaber:in einzeln über das Konto verfügen. Nur bei Entscheidungen wie Kontoschließung oder Erweiterung des Kontorahmens müssen alle gemeinsam entscheiden. Zu Lebzeiten der Kontoinhaber:innen haben alle dieselben Rechte und Pflichten. Was für die Mitinhaberschaft spricht: Verstirbt eine der Kontoinhaber:innen, können die anderen Mitinhaber:innen weiterhin über das Konto verfügen. Auch wichtige Zahlungen und Daueraufträge vom Konto können dann einfach weiterlaufen.

    Wer auf dem eigenen Girokonto keine Mitinhaber:innen möchte, könnte etwa mit der Partner:in ein zusätzliches Gemeinschaftskonto für wichtige gemeinsame Zahlungen einrichten, auf dem für Notfälle ausreichend Guthaben vorhanden ist. Für ein solches Gemeinschaftskonto fallen allerdings separate Kontoführungsgebühren an.

  • Zeichnungsberechtigung
    Zeichnungsberechtigte Personen können ebenfalls über das Bankkonto verfügen und z. B. Geld beheben, Geld einzahlen und auch Daueraufträge eröffnen. Die Rechte der Zeichnungsberechtigung gelten aber nur zu Lebzeiten der Kontoinhaber:in und erlöschen bei einem Einzelkonto automatisch mit ihrem Tod. Das Guthaben des Kontos kann auch von Zeichnungsberechtigten nicht mehr behoben werden. Alle Zahlungen/Daueraufträge werden gestoppt.

  • Vorsorgevollmacht
    Mit einer Vorsorgevollmacht können ausreichend geschäftsfähige Personen für den Fall eines späteren Verlusts ihrer Entscheidungsfähigkeit vorsorgen. Dazu bestimmt die Vollmachtgeber:in mithilfe der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen wie z. B. nahestehende Freund:innen oder Verwandte.

    Sollte der Person dann etwas zustoßen oder sollte sie krank werden und nicht mehr selbstständig entscheiden können, ist sie geschäftsunfähig. In diesem Fall können die Vertrauenspersonen dann Entscheidungen für sie treffen. Z. B. Geschäfte in ihrem Namen durchführen, Immobilien und andere Vermögenswerte verwalten, über Konten, Depots, Sparbücher, Bausparguthaben, Safes, Schließfächer etc. verfügen. Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich unbefristet bzw. gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person wieder selbst geschäftsfähig ist. Sie kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Verstirbt die Kontoinhaber:in, erlischt auch die Vorsorgevollmacht.

    Die Errichtung der Vorsorgevollmacht erfolgt bei der Notar:in, der Rechtsanwält:in oder einem Erwachsenenschutzverein. Sie nehmen auch die zwingend erforderliche Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor. Auskunft über die Kosten für die Errichtung einer Vollmacht erhalten Sie bei Ihrer Notar:in, Ihrer Rechtsanwält:in oder beim Erwachsenenschutzverein.
  • Spezialvollmacht
    Mit einer Spezialvollmacht kann die Kontoinhaber:in zu Lebzeiten eine Vertrauensperson für bestimmte Geldgeschäfte ermächtigen. Dabei gibt es zwei Varianten. In beiden Fällen muss sich die bevollmächtigte Person bei der Bank mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen.

1. Spezialvollmacht über eine einzelne Verfügung. Das kann z. B. eine einmalige Behebung oder die Durchführung einer Überweisung sein. Nach dieser Verfügung erlischt die Vollmacht automatisch. Wichtig: Eine Spezialvollmacht für eine einzelne Verfügung wird nur akzeptiert, wenn diese nicht älter als einen Monat ist.

2. Spezialvollmacht für alle Transaktionen, bis sie widerrufen wird oder die vorgesehene Befristung abläuft. Auswirkung im Todesfall der Kontoinhaber:in: Die Vollmacht erlischt. Wichtig: Eine Spezialvollmacht für dauerhafte Verfügungen wird nur akzeptiert, wenn diese bis zur Vorlage bei der Erste Bank nicht älter als 1 Jahr ist.

Tipp: Bei der Ausstellung von Vollmachten gibt es spezielle Formvorschriften. Hier kann es hilfreich sein, vor dem Ausstellen Kontakt mit Ihrer Kundenbetreuer:in aufzunehmen.

Als Bank sind wir an das Bankgeheimnis gebunden. Das bedeutet, dass wir im Ernstfall keinerlei Auskünfte geben dürfen. Darüber hinaus müssen wir den Zugriff auf Bankkonten sperren und es können keine Transaktionen mehr durchgeführt werden. Es ist uns ein Anliegen, dass unsere Kund:innen oder ihre Vertrauenspersonen auch im Ernstfall über notwendige Geldmittel verfügen können und Ärger und Enttäuschung erspart bleiben.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Wahl der passenden Berechtigungsstufe? Unsere Berater:innen stehen Ihnen mit ihrer Expertise zur Verfügung und beraten Sie gerne persönlich in Ihrer Filiale.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

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