Werte weitergeben

Ein gutes Gefühl, alles geregelt zu haben

Infos zum Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht wird dann angewendet, wenn es keinen Erbvertrag und kein Testament gibt, und wenn auch keine vertraglich oder testamentarisch eingesetzte Erb:in zum Zug kommt – etwa durch Erbunwürdigkeit, Enterbung oder Entschlagung (Nichtannahme).

Schenkung

Die Schenkung auf den Todesfall erfolgt erst nach dem Ableben der schenkenden Person. Die beschenkte Person muss das Schenkungsversprechen annehmen. Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber gebunden, der Vertrag muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Die schenkende Person darf sich kein Widerrufsrecht vorbehalten.

Meldepflicht bei Schenkungen

Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile, Betriebe (Teilbetriebe) etc. erworben werden. Die Ausnahme: Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde erst ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr gemeldet werden.

Steuern

In Österreich fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken ist jedoch die Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Weitere Steuer-Infos

Grunderwerbssteuer

Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (durch Schenkung oder Erbschaft) sowie bei jeder Grundstücksübertragung im Familienkreis wird ein Stufentarif angewendet:

Hilfe für Angehörige im Todesfall

Wichtige Infos über die Erledigungen im Trauerfall.

Wie lassen sich Werte weitergeben? Und wann ist die richtige Zeit dafür? Es geht um viel - denn es geht um das, was bleibt. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig damit zu beschäftigen und Hilfe von Expert:innen in Anspruch zu nehmen. Denn eine frühzeitige Regelung des Nachlasses schafft Sicherheit für beide Generationen und sorgt für ein gutes Gefühl.  

Infos zum Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht wird dann angewendet, wenn es keinen Erbvertrag und kein Testament gibt, und wenn auch keine vertraglich oder testamentarisch eingesetzte Erb:in zum Zug kommt – etwa durch Erbunwürdigkeit, Enterbung oder Entschlagung (Nichtannahme).

Schenkung

Die Schenkung auf den Todesfall erfolgt erst nach dem Ableben der schenkenden Person. Die beschenkte Person muss das Schenkungsversprechen annehmen. Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber gebunden, der Vertrag muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Die schenkende Person darf sich kein Widerrufsrecht vorbehalten.

Meldepflicht bei Schenkungen

Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile, Betriebe (Teilbetriebe) etc. erworben werden. Die Ausnahme: Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde erst ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr gemeldet werden.

Steuern

In Österreich fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken ist jedoch die Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Weitere Steuer-Infos

Grunderwerbssteuer

Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (durch Schenkung oder Erbschaft) sowie bei jeder Grundstücksübertragung im Familienkreis wird ein Stufentarif angewendet:

Der Steuersatz beträgt

Hilfe für Angehörige im Todesfall

Wichtige Infos über die Erledigungen im Trauerfall.

Weitergeben.

Weitere Informationen rund um das Thema Erben und Vererben

Der letzte Wille

Hilfe für Angehörige im Todesfall

Bestattungsvorsorge

Mit der s Bestattungsvorsorge decken Sie die Kosten Ihrer eigenen Beerdigung ab. Ihre Angehörigen werden nicht finanziell belastet. Gestalten Sie Ihre Bestattungsversicherung mit Einmalzahlung oder laufender Prämienzahlung.

Interessiert?

Wir beraten Sie gern – einfach Gesprächstermin vereinbaren.

Versicherer ist: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, 1010 Wien. Die Sparkasse Oberösterreich Bank AG Promenade 11-13, 4020 Linz, (GISA-Zahl: 27506806, abrufbar unter Registernummer: https://www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister) übt die Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Versicherungsagenten der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group als Nebengewerbe aus und vermittelt ausschließlich Produkte dieser Versicherung. Sie stützt ihren Rat nicht auf eine umfassende Marktuntersuchung und erhält für vermittelte Versicherungsverträge Provisionen, die in den Versicherungsprämien enthalten sind.

Weitere Vorsorgemöglichkeiten