Schenkungen und Vermögensweitergabe

Zukünftige Erbschaftsangelegenheiten können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuer zu sparen. Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf die Geschenknehmerin bzw. den Geschenknehmer übertragen. Es lassen sich allerdings auch alle anderen Vermögenswerte verschenken wie beispielsweise Annuitäten, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld.

Ab wann besteht eine Anzeigepflicht?

Anzeigepflicht besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar insbesondere für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen, z.B. (Losungswort-)Sparbücher, Wertpapiere, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände
    (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)

Werden Grundstücke unter Lebenden verschenkt, besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Was muss bei der Angabe der Vermögenswerte beachtet werden?

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich.

Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Was ist von der Anzeigeplicht ausgenommen?

Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ist weit gefasst. Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht als Angehörige werden die Eltern einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers angesehen.

Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt. Werden also 4 hoch dotierte Losungswort-Sparbücher verschenkt, ist diese Schenkung anzuzeigen.

Befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren.

Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden.

Ausgenommen davon sind – neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen – übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anzeigepflicht erfüllt sein?

Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Fristen
Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeige durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.

Zuständige Stelle
Die Anzeige hat beim Finanzamt Österreich (§ 121a Abs.1 BAO) zu erfolgen.

Verfahrensablauf
Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Eine Eingabemaske im Rahmen von FinanzOnline (Weitere Services/Meldung gem. § 121a BAO) sowie ein Formular stehen zur Verfügung.

Zusätzliche Informationen

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz (FinStrG) als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor.

Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen. Das sind die Zuwendende bzw. der Zuwendende und die Begünstigte bzw. der Begünstigte.

Es genügt jedoch, wenn nur eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen

Markus Mikolasch, Spezialist Veranlagung und Vorsorge Sparkasse OÖ

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