Besteuerung von Zinserträgen:
Beschränkte Steuerpflicht

Durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wird die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen („Ausländer-KESt“) auf inländische Zinsen geregelt. Ab 01.01.2017 unterliegen inländische Zinszahlungen der beschränkten Steuerpflicht in Höhe von 25 % und Zinszahlungen aus Emissionen österreichischer Emittenten dem KESt-Satz von 27,5 %.

Der beschränkten Steuerpflicht („Ausländer-KESt“) unterliegen:

  • Beschränkt steuerpflichtige Natürliche Personen
  • Beschränkt steuerpflichtige Natürliche Personen, die an ausländischen steuerlich transparenten Gebilden (insb. Personengesellschaft) beteiligt sind
  • Botschafter, Diplomaten
    • Befreiung möglich bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung aus einem an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmenden Staat
  • Angestellte internationaler Organisationen
    • Befreiung aufgrund Ansässigkeit im Inland regelmäßig nicht möglich

Nicht der Ausländer-KESt unterliegen:

  • Banken
  • Körperschaften
  • Personengesellschaften, an denen ausschließlich Körperschaften beteiligt sind
    Sind inländische natürliche Personen an einer Personengesellschaft beteiligt unterliegen diese der unbeschränkten Steuerpflicht und damit dem generellen inländischen Kapitalertragsteuerabzug.

Steuerpflichtige Zahlungen:

  • Zinserträge aus Einlagen bei inländischen Kreditinstituten (Spar-, Giro-, Termineinlagen, Festgelder ….)
  • Zinszahlungen aus Emissionen inländischer Emittenten, unabhängig vom effektiven Begebungsland
  • Fonds:
    • Zinsen, die in Ausschüttungen oder in ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind, sofern der Fonds direkt oder indirekt mehr als 15% seines Vermögens in Wertpapiere angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind
    • Werden die inländischen Zinsen sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer (KESt) nicht der Meldestelle (OeKB) gemeldet, ist KESt abzuziehen:
      • Vom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttung sowie
      • Zum 31.12. von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises,
      • Im Falle einer Veräußerung oder eines Depotübertrages (Ausnahme: Eigenübertrag beim selben Kreditinstitut) von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres 

Ausnahmen:

  • (Stück)Zinsen die nicht  von natürlichen Personen erzielt werden
  • (Stück)Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und auch nicht deren Schuldner eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist
  • Privatdarlehen sowie Privatplatzierungen fallen nicht unter die Abzugspflicht, weil sie dem Grunde nach auch keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen
  • Wohnbauanleihen bleiben unter den gleichen Voraussetzungen wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern bis zu 4% des Ertrages steuerbefreit.

Möglichkeit der Abstandnahme vom Ausländer-KESt-Abzug:

  • Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind Zinsen, die von natürlichen Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer  Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem abzugsverpflichteten Kreditinstitut durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit e EStG 1988)
  • Als Ansässigkeitsbescheinigung gilt das von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates unterzeichnete Formular „IS-QU1
  • Die vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt bis zum Ablauf des fünften auf die Vorlage folgenden Kalenderjahres. Danach werden das Konto/Depot bzw. sämtliche der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Kapitalerträge kapitalertragsteuerpflichtig abgerechnet, sofern zwischenzeitlich keine neue Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde.

Die der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegenden Zinserträge sind regelmäßig auch im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig. Die den Quellensteuersatz gemäß anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA (falls vorhanden) übersteigende Quellensteuer kann sich der Steuerpflichtige in Österreich rückerstatten lassen. Die abgezogenen Quellensteuern werden im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich im DBA-Ausmaß anrechenbar sein.

Ihre Kundenbetreuer:in informiert Sie gerne persönlich.

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Stand: August 2021

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