Ihre Vorsorge für Bestattungskosten
"sorgenfreier.abschied" schafft Klarheit bei der Bestattungsvorsorge
"sorgenfreier.abschied"
Für einen Abschied nach Ihren Wünschen
Bestattungskosten
Mit „sorgenfreier.abschied“ sind die Bestattungskosten bis zu einer bestimmten Höhe gedeckt. Die Bezahlung geht direkt an das Bestattungsunternehmen. So müssen Ihre Angehörigen keine finanziellen Belastungen tragen.
Kosten für
Grabpflege (optional)
Der WIENER VEREIN organisiert die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte. Die Ruhestätte ist stets gepflegt und Ihre Angehörigen können sich darauf verlassen, dass diese Aufgabe sorgfältig erledigt wird.
Kosten für Überführung (optional)
Der WIENER VEREIN kümmert sich um alle notwendigen Formalitäten der Beerdigung im Inland und im Ausland und hilft bei der Überführung an den letzten Wohnort in Österreich. Das gilt für Überführungen innerhalb Österreichs und aus dem Ausland.
Zusätzlicher Schutz bei Unfalltod (optional)
Bei Unfalltod bietet „sorgenfreier.abschied“ zusätzliche Absicherung. Je nach Wahl wird das Ein- bis Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.
Planung und Organisation
Der WIENER VEREIN plant und organisiert die gesamte Bestattung. Ob Erdbestattung oder Feuerbestattung: Ihre persönlichen Wünsche werden berücksichtigt und sind durch die finanzielle Vorsorge abgesichert.
Willkommensgeschenk
Vorsorge – ein gutes Rezept für Ihre Zukunft
Mit Wiener Städtische treffen Sie eine gute Entscheidung – als Dankeschön schenken wir Ihnen ein Set mit 3 exquisiten Stay-Spiced-Gewürzmischungen als kleinen Genussmoment.*
* Dieses Gewürzset gibt es für Neuabschlüsse bei der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group vom 01.01. bis zum 30.09.2025, die von Erste Bank und Sparkassen vermittelt wurden (ausgenommen sind Einmalerläge, Risiko- und Haftpflichtversicherungen sowie der nachträgliche Einschluss von Zusatzversicherungen). Solange der Vorrat reicht. Pro Person und Neuvertrag kann nur ein Gewürzset ausgegeben werden. Barablöse oder Kombination mit anderen Aktionen ist nicht möglich.
Fragen und Antworten
- Versichert ist der Ablebensfall der versicherten Person.
- Bei Ableben der versicherten Person wird die für den Ablebensfall für den jeweiligen Zeitpunkt vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung geleistet. Die Wiener Städtische bezahlt davon den für die Besorgung der Bestattung über die WIENER VEREIN Bestattungs- und Versicherungsservicegesellschaft m.b.H. notwendigen Betrag an das jeweilige Bestattungsunternehmen. Ein eventuell nach dieser Zahlung verbleibender Betrag wird an die genannte(n) bezugsberechtige(n) Person(en) ausgezahlt.
- Der WIENER VEREIN bietet den Hinterbliebenen bei der Abwicklung der Bestattung im Zuge des Ablebens der versicherten Person rasche, unbürokratische Hilfe an und veranlasst die Verrechnung der Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung direkt mit den jeweiligen Bestattungsunternehmen. Die individuelle Versicherungsleistung hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ablebensfall beruht.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem nächsten Punkt.
Ja, es gibt diese Beschränkungen:
- Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren.
- Bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen. ! Bei kriegerischen Ereignissen oder Katastrophen.
- Bei einem Vertrag gegen laufende Prämie besteht in den ersten zwei Jahren voller Versicherungsschutz nur im Fall des Ablebens infolge eines Unfalls. Im Fall des Ablebens der versicherten Person aus anderen Gründen wird die gezahlte Versicherungsprämie zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung ausgezahlt.
Die genauen Bestimmungen dazu sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgehalten.
Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
- Sie und die zu versichernde Person sind verpflichtet, den Versicherungsantrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
- Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen
- Vor Erbringung von Leistungen ist die bezugsberechtigte Person verpflichtet, uns eine amtliche Sterbeurkunde und einen Nachweis über die Todesursache vorzulegen und uns ihre Identität nachzuweisen.
Wann: Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versicherungspolizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Versicherungspolizze angegebenen Fälligkeitstag bis zum Ende der vereinbarten Prämienzahlungsdauer zu bezahlen.
Wie: Die Zahlungsart (z. B.: Abbuchungsauftrag, Einziehungsermächtigung) ist vertraglich zu vereinbaren.
Beginn: Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald Ihnen die Versicherungspolizze zugegangen ist und Sie die erste oder einmalige Prämie innerhalb der Zahlungsfrist von zwei Wochen bezahlt haben. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich der Versicherungsfall innerhalb der genannten Zahlungsfrist ereignet und die fällige Prämie noch innerhalb dieser Zahlungsfrist gezahlt wird. Vor dem in der Versicherungspolizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.
Ende: Die Verträge sind grundsätzlich auf Lebenszeit abgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem Ableben der versicherten Person oder durch Kündigung
Sie können Ihren Vertrag jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der gezahlten Prämien, sondern der Deckungsrückstellung zum Stichtag vermindert um einen Abschlag.
Fragen und Antworten
Überführungskosten Zusatzversicherung
- Die Kosten der Überführung aufgrund des Ablebens der versicherten Person, aus allen Teilen der Welt an den Wohnort der versicherten Person, bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Bei Wechsel des Wohnorts wegen Pflegebedürftigkeit auch die Kosten der Überführung an den früheren Wohnort.
- Unter den Überführungskosten sind die bei der Bestattung anfallenden Mehrkosten einschließlich der amtlichen Gebühren zu verstehen, die daraus erwachsen, dass der Sterbeort nicht der Ort der Bestattung ist. Bei Feuerbestattung fallen unter die Überführungskosten auch die Kosten des Transports zu der dem Sterbeort nächstgelegenen Feuerhalle
Die individuelle Versicherungsleistung hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ablebensfall beruht.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem nächsten Punkt.
Ja, es gibt diese Beschränkungen:
- Voraussetzung für die Deckung der Überführungskosten ist die Veranlassung der Überführung durch die WIENER VEREIN Bestattungs- und Versicherungsserviceges.m.b.H. Ist dies nicht der Fall, so werden die nachgewiesenen Überführungskosten bis zur Höhe jener Kosten ersetzt, die bei Veranlassung der Überführung durch die WIENER VEREIN Bestattungs- und Versicherungsserviceges.m.b.H. angefallen wären.
- Bei einem Vertrag gegen laufende Prämie besteht in den ersten zwei Jahren voller Versicherungsschutz nur im Fall des Ablebens infolge eines Unfalls. Im Fall des Ablebens der versicherten Person aus anderen Gründen wird die gezahlte Versicherungsprämie ausgezahlt.
- Für die grundsätzliche Deckung aus dieser Zusatzversicherung gilt, dass aufgrund der Hauptversicherung, zu der diese Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, Leistungspflicht besteht
Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
- Sie und die zu versichernde Person sind verpflichtet den Versicherungsantrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
- Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
- Es gelten die Bedingungen der Hauptversicherung sinngemäß.
Die für diese Zusatzversicherung zu zahlende Prämie ist Bestandteil der Gesamtprämie des Hauptvertrags und unterliegt sinngemäß dessen Bestimmungen, somit auch den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen und den dazu getroffenen Zahlungsvereinbarungen.
Beginn: Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Der Versicherungsschutz beginnt analog den Bestimmungen des Hauptvertrags, sofern in den Bedingungen der Zusatzversicherung nichts anderes bestimmt ist.
Ende: Die Dauer des Versicherungsschutzes entspricht grundsätzlich der Dauer des Hauptvertrags, sofern die Prämien für die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer entrichtet werden. Der Vertrag endet mit dem Ableben der versicherten Person oder durch Kündigung.
Sie können diese Zusatzversicherung jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Bei Kündigung dieser Zusatzversicherung haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine prämienfreie Leistung. Die Zusatzversicherung tritt bei vorzeitiger Kündigung ohne Rückvergütungsanspruch außer Kraft.
Sorgen Sie jetzt für Ihre Bestattung vor
Wir beraten Sie gern – einfach Gesprächstermin vereinbaren.
Versicherer ist: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, 1010 Wien. Die Sparkasse Kufstein Oberer Stadtplatz 1, 6332 Kufstein, (GISA-Zahl: 27506912, abrufbar unter Registernummer: https://www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister) übt die Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Versicherungsagenten der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group als Nebengewerbe aus und vermittelt ausschließlich Produkte dieser Versicherung. Sie stützt ihren Rat nicht auf eine umfassende Marktuntersuchung und erhält für vermittelte Versicherungsverträge Provisionen, die in den Versicherungsprämien enthalten sind.