Information zur Gläubigerbeteiligung
im Fall der Abwicklung einer Bank
(„BAIL-IN“)

Wo ist das geregelt?

Die EU-Richtlinie wurde in Österreich im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“) umgesetzt. Daneben gilt die Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM-VO).

 

Wer ist die Abwicklungsbehörde?

In Österreich ist (für systemrelevante Banken der Eurozone) der Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) und (für alle anderen Institute) die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) die zuständige Abwicklungsbehörde.

Wann wird eine Bank abgewickelt und wann kommt es zu einem Insolvenzverfahren?

Greifen die ersten beiden Maßnahmenbündel – Vorbeugung und frühzeitiges Eingreifen – im Fall eines drohenden Ausfalls einer Bank nicht, kann es zu einer Abwicklung anstelle eines regulären Insolvenzverfahrens kommen, insbesondere wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Die Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme liegen (in naher Zukunft) vor.
  • Die Vermögenswerte der Bank sind (in naher Zukunft) geringer als die Höhe der Verbindlichkeiten.
  • Die Bank kann (in naher Zukunft) ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen.
  • Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird von der Bank benötigt, aber nicht gewährt, da sie nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Sind diese Voraussetzungen für eine Abwicklung nicht erfüllt, so hat der Marktaustritt im Wege des herkömmlichen Insolvenzverfahrens zu erfolgen.