Veröffentlichung der Sparkasse Imst AG betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG

Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) ist die Sparkasse verpflichtet, die Einhaltung folgender Bestimmungen des BWG auf ihrer Internetseite zu erörtern:

1) §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a: Qualifikationsanforderungen Geschäftsleiter

Die Qualifikationsanforderungen für Geschäftsleiter der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Vorstandsmitgliedern der Sparkasse geregelt. Diese Richtlinie definiert im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Vorstands, Diversität).

2) § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5: Qualifikationsanforderungen Aufsichtsratsmitglieder

Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Aufsichtsmitgliedern der Sparkasse definiert. Diese Richtlinie regelt im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität).

3) § 29: Nominierungsausschuss

Die Sparkasse hat keinen Nominierungsausschuss eingerichtet. Die einschlägigen Aufgaben werden durch den Aufsichtsrats wahrgenommen.

4) § 39b samt Anlage: Grundsätze der Vergütungspolitik

Die Grundsätze der Vergütungspolitik der Sparkasse sind, sowohl für variable als auch für fixe Vergütung, in einer entsprechenden Unternehmensrichtlinie festgehalten („Grundsätze der Vergütungspolitik“). Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und – im Bedarfsfall – adaptiert. Die Genehmigung der Richtlinie über die Vergütungspolitik obliegt dem Aufsichtsrat). Die Grundsätze basieren auf den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 39b BWG samt Anlage in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD V) und auf dem einschlägigen Rundschreiben der FMA (Stand: 2022). Ergänzend wurden auch die EBA-Guidelines für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04) und zu Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und Bankdienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06) angemessen berücksichtigt. Tragende Grundprinzipien der Richtlinie der Sparkasse über die Vergütungspolitik sind z.B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Bezugsteilen, die Sicherstellung der Risikoadäquanz und Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik und ein transparenter Zusammenhang zwischen Leistung/Erfolg und Vergütung unter entsprechender Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.

5) § 39c: Vergütungsausschuss

Die Sparkasse hat keinen Vergütungsausschuss gebildet. Die einschlägigen Aufgaben werden in der Sparkasse durch den Aufsichtsrat wahrgenommen.

6) § 64 Abs. 1 Z 18 und 19: Erweiterte Anhangangaben in Bezug auf Niederlassungen und Gesamtkapitalrentabiliät:

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird gewährleistet, dass die geforderten erweiterten Anhangangaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden und damit der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.