Haben Sie beim Verkauf von Wertpapieren Verluste realisiert? Dann wird Ihnen die Kapitalertragsteuer (KESt) anteilig wieder gutgeschrieben, die Sie für realisierte Kursgewinne und laufende Erträge im selben Jahr bezahlt haben. Ihre automatische Steuergutschrift sehen Sie im Internetbanking George.
Verlustausgleich – wie funktioniert das?
Bei Wertpapier-Ausschüttungen und -Gewinnen fällt Kapitalertragsteuer an. Diese wird auf den Belegen Ihrer Bank ausgewiesen.
Das Gesetz sieht jedoch einen Verlustausgleich vor – und zwar zwischen Ihren realisierten Kursverlusten und Ihren erzielten Kursgewinnen und laufenden Erträgen: Ein KESt-Abzug von 27,5 % bei Ihren Wertpapiereinkünften wird mit 27,5 % Ihrer Verluste aus Wertpapiergeschäften im selben Kalenderjahr ausgeglichen. Über den Verlustausgleich erhalten Sie eine Bescheinigung.
Die Rahmenbedingungen für den automatischen Verlustausgleich durch Ihre depotführende Bank:
- Ein Verlustausgleich ist nur bei Ihrem Privatvermögen möglich.
- Für Gemeinschaftsdepots, betriebliche sowie treuhändig gehaltene Depots erfolgt kein automatischer Verlustausgleich.
- In Ihren Verlustausgleich werden nur die Einzeldepots bei einer Bank einbezogen – kein bankenübergreifender Ausgleich.
- Haben Sie Depots bei verschiedenen Banken? Oder gibt es mehrere Depotinhaber bei einem Gemeinschaftsdepot? Dann ist der Verlustausgleich nur über Ihre Einkommensteuererklärung möglich.
- Ein Verlustausgleich erfolgt nur mit Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Kalenderjahr. Ein Verlustvortrag in die Zukunft ist nicht möglich.
- 1. März:
400 Euro Zinsertrag aus Anleihe Neubestand
KESt-Belastung 110 Euro
- 25. Mai:
1.000 Euro Dividendenertrag
KESt-Belastung 275 Euro
- 14. August:
2.000 Euro Gewinn aus Verkauf Aktie Neubestand
KESt-Belastung 550 Euro
- 30. November:
1.600 Euro Verlust aus Verkauf Aktie Neubestand
KESt-Gutschrift 440 Euro - Für die Anleger:in ergeben sich im Veranlagungsjahr 935 Euro zu zahlende KESt aus Wertpapiererträgen.
- Die Anleger:in erhält eine Gutschrift von 440 Euro beim Verkauf der Aktie mit Verlust am 30. November.
- Durch den realisierten Verlust vom 30. November reduziert sich die zu zahlende KESt auf 495 Euro. Nur dieser Betrag wird an das Finanzamt abgeführt.
Ein Rechenbeispiel
Die 27,5 % KESt-Abzug von Wertpapiereinkünften werden mit 27,5 % der entstandenen Verluste im selben Kalenderjahr ausgeglichen. Die Buchungen der KESt-Gutschriften erfolgen laufend im Rahmen der Wertpapierabrechnung. Maximal wird die bereits abgeführte KESt erstattet.
Resumee
Ihr Verlustausgleich in George
In George sehen Sie Ihren KESt-Verlustausgleich in
der Depotübersicht.
Salden: Hier sehen Sie, welche Einkünfte oder Verluste aus Ihren Wertpapieren entstanden sind. Im nächsten Abschnitt wird aufgeschlüsselt:
Abgeführte KESt: Die Summe der KESt-Zahlungen im laufenden Kalenderjahr, die bereits verrechnet und abgeführt wurde.
Erteilte KESt-Gutschrift aus Verlustausgleich: Die Summe der abgeführten KESt im laufenden Kalenderjahr, die aufgrund realisierter Verluste bereits gegengerechnet und Ihrem Konto gutgeschrieben wurde.
Noch gegenrechenbare KESt im Fall von Verlusten: Wenn Sie weitere Verluste realisieren, wird dieser Teil der bereits abgeführten KESt im laufenden Kalenderjahr gegengerechnet und gutgeschrieben.
Noch gegenrechenbare KESt bei Einkünften: Wenn Sie weitere Gewinne erzielen, wird aufgrund bereits realisierter Verluste KESt bis zu diesem Betrag im laufenden Kalenderjahr gegengerechnet.
Zuletzt werden alle Depots angeführt, die für die Berechnung des KESt-Verlustausgleichs herangezogen wurden.
Ihren KESt-Verlustausgleich im Internetbanking George anschauen:
George LoginWas wird im Verlustausgleich berücksichtigt?
Im Verlustausgleich werden berücksichtigt:
- Realisierte Kursverluste und Verluste aus (verbrieften) Derivaten mit realisierten Kursgewinnen aus dem Verkauf dieser Wertpapiere
- Kursgewinne aus Neubestand*
- Dividenden, Kuponzinsen und Fondsausschüttungen aus Neubestand*
- Dividenden und Fondsausschüttungen aus Altbestand**
Vom Verlustausgleich sind ausgeschlossen:
- Kuponzinsen aus Anleihen-Altbestand**
- Kursgewinne und -verluste aus Altbestand**
- Zinserträge aus Geldeinlagen (Sparbuch, Girokonto)
- Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen (Verlustüberhang) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
- Nicht endbesteuerte Kapitalerträge
* Neubestand:
Erwerb von Aktien und Investmentfondsanteilen ab 01.01.2011 bzw. von Anleihen, Zertifikaten und (verbrieften) Derivaten ab 01.04.2012
** Altbestand:
Erwerb von Aktien und Investmentfondsanteilen vor 01.01.2011 bzw. von Anleihen, Zertifikaten und (verbrieften) Derivaten vor 01.04.2012
Tipp: Haben Sie im laufenden Jahr Kursverluste realisiert, denen noch keine ausreichenden Erträge und realisierten Kursgewinne gegenüberstehen? Dann könnten Sie noch vor dem Jahresende Kursgewinne realisieren, um den Verlustausgleich zu nutzen. Umgekehrt bringt eine Verlustrealisierung im laufenden Jahr auch einen positiven Steuereffekt.
Hinweis: Dies ist eine allgemeine Steuerinformation. Sie ersetzt nicht eine individuelle Beratung durch eine Steuerberater:in. Ihre steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Gesetzliche Änderungen sind möglich. Wir übernehmen keine Haftung für die Inhalte.
KESt-Verlustausgleich
Finden Sie Ihren KESt-Verlustausgleich direkt in George.
Fragen?
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Finanzamtsbescheinigung
Finanzamtsbescheinigung – wozu brauche ich die?
Jedes Frühjahr erhalten Sie eine so genannte Finanzamtsbescheinigung, das ist gesetzlich vorgesehen. Diese werden für alle privat gehaltenen Depots erstellt. Für die meisten Menschen ist es eine reine Information darüber, wieviel Steuer im letzten Kalenderjahr für das Depot abgeführt und auch automatisch im Verlustausgleich berücksichtigt wurde.
Die Finanzamtsbescheinigung wird jedoch benötigt, wenn:
- Sie ein oder mehrere Depots bei einer anderen Bank haben und Steuer gegenrechnen wollen
- das Depot treuhändig gehalten wird
In diesen Fällen muss ein Verlustausgleich über das jeweilige Finanzamt persönlich geschehen. Als offizieller Nachweis des jeweiligen Steuerstandes wird dafür die Finanzamtsbescheinigung verlangt.