Angaben zum Unternehmen

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Als österreichisches Kreditinstitut sind wir gesetzlich verpflichtet (gem. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz), die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers unserer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Bitte unterstützen Sie uns bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.

  • Kreuzen Sie bitte Zutreffendes an und füllen Sie die Felder vollständig aus.
  • Legen Sie bitte die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft bei.

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Notwendige Unterlagen (beispielhaft angeführt):

  1. Auszüge aus öffentlichen Registern (z.B. Firmenbuchauszug), aus denen die Anteilsinhaber hervorgehen, in deutscher oder englischer Sprache
  2. allenfalls sonstige Dokumente:
  •   bei Vereinen: Vereinsstatuten
  •   bei Stiftungen: Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde
  •   bei Namensaktien: Aktienbuch
  •   bei Börsenotierung: bitte um Angabe der ISIN:      

Erklärung politisch exponierte Person

Wichtige öffentliche Ämter

Wichtige öffentliche Ämter gem. FM-GwG sind:

  • Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
  • Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
  • Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
  • Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
  • Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Land alleine betreibt oder die der Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.

Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges sind nicht von den unter a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst.

Unmittelbare Familienmitglieder

"Unmittelbare Familienmitglieder“ einer PEP sind gem. FM-GwG folgende Personen:

  • Ehepartner; eine dem Ehepartner gleichgestellte Person oder Lebensgefährten
  • die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) und deren Ehepartner, dem Ehepartner gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten;
  • die Eltern.

Bekanntermaßen nahestehende Personen

Als einer PEP "bekanntermaßen nahestehende Personen" gelten gem. FM-GwG:

  •  natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
  • natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.