Privatstiftung der Dornbirner Sparkasse

Die "Privatstiftung Dornbirner Sparkasse" ist am 01.01.2019 in Dornbirn durch formwechselnde Umwandlung der Dornbirner Anteilsverwaltungssparkasse entstanden, welche wiederum aus der 1867 gegründeten Dornbirner Sparkasse hervorging.


Die Geschäftstätigkeit der Privatstiftung besteht in der Verwaltung der Beteiligung der Dornbirner Sparkasse Bank AG. Die Privatstiftung hält derzeit einen Anteil von 74 % am Aktienkapital der Dornbirner Sparkasse Bank AG. 

Innovationspreis für gemeinnützige Projekte

Vorstand der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse

Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann (Vorsitzende)
Mag. Martin Ruepp (1. Stellvertreter der Vorsitzenden)
VDir. Harald Giesinger (2. Stellvertreter der Vorsitzenden)

Wernfried Amann
Mag. Judith Berger-Neustädter
KR Werner Böhler
Mag. Konstantin Eleftheriadis
Dr. Hannes Grabher
Dr. Mag. Manfred Hämmerle
Mag. Martin Jäger, MBA
Dr. Gernot Klocker
Reinhard Maurer, lic. oec. publ.,
Katharina Rhomberg-Shebl, M.A. hsg, Dipl. Wipäd.
Christoph Staudacher
Mag. Peter Steiner

 

Zweck und Begünstigte der Privatstiftung

Zweck der Privatstiftung ist - in Anlehnung an die Bestimmungen des § 27a Abs 4 Z 3 des Sparkassengesetzes und der §§ 34 - 40 der Bundesabgabenordnung - die unterstützende und begleitende Förderung der Entwicklung der Talente und Fähigkeiten der Menschen, im besonderen im wirtschaftlichen Tätigkeitsgebiet der Dornbirner Sparkasse Bank AG vor allem auf den Gebieten           

a) der Kunst und Wissenschaft,
b) der Gesundheitspflege,
c) der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichem Gebrechen behaftete Personen,
d) des Körpersports,
e) der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung und der Berufsausbildung,
f) der Denkmalpflege, der Heimatkunde und der Heimatpflege,
g) des Natur- und Tierschutzes,
h) der Bekämpfung von Elementarschäden.

Zweck der Privatstiftung ist auch die Pflege und die Förderung des Sparkassengedankens im Sinne der in der Präambel enthaltenen Grundsätze, die sorgfältige Verwaltung des Vermögens der Privatstiftung und die - aus der Sicht der Privatstiftung und der Dornbirner Sparkasse Bank AG - sinnvolle Sicherung des wirtschaftlichen Fortbestandes jener Unternehmen, an denen die Privatstiftung unmittelbar und mittelbar Beteiligungen hält sowie eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Dornbirner Sparkasse Bank AG.

Als Begünstigte dürfen nur Gebietskörperschaften und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen (unter "kirchlichen Einrichtungen" sind gemäß § 38 Abs 1 BAO gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zu verstehen) festgestellt werden, die ihre Tätigkeit insbesondere im wirtschaftlichen Tätigkeitsgebiet der "Dornbirner Sparkasse Bank AG" entfalten. Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften dürfen nicht dem Kreis der Begünstigten angehören. Der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
zum Gegenstand haben, auszuschließen.

Die Begünstigten haben – soweit möglich – zu bestätigen, dass eine widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß §27 a Abs. 4 Zi. 3
(Paragraph siebenundzwanzig a Absatz vier Ziffer drei) Sparkassengesetz erfolgt.

Die Feststellung der Begünstigten erfolgt durch den Stiftungsvorstand. 

Richtlinien

Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse

1.    Begünstigte von Zuwendungen seitens der Stiftung können dem Punkt „Zweck und Begünstigte der Privatstiftung“ entnommen werden.
Ein Anspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht. Über die Vergabe von Zuwendungen
entscheidet – unter Ausschluss des Rechtsweges – der Vorstand der Privatstiftung.

2.   Die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung muss der Privatstiftung durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden. Diese Bestätigung muss für das Jahr, in welchem die Zuwendung erteilt werden soll, Gültigkeit haben.
Sie muss spätestens bei einer allfälligen Auszahlung der Zuwendung vorliegen. In Ausnahmefällen kann diese Bestätigung im Einvernehmen mit dem Vorstand innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Im Falle, dass die Organisation bzw. Antragsteller (z.B. kleiner Verein) nicht bei der Finanzbehörde gemeldet ist, muss die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung in anderer qualifizierter
Form (z.B. Vorlage der Vereinsstatuten, zusätzliche Bestätigung des Steuerberaters, verbindliche Erklärung des Vorstands, etc.)
eindeutig und nachvollziehbar nachgewiesen werden.

3.   Für den Fall, dass sich der Vorstand der Privatstiftung mit dem Ansuchen eines Antragstellers vor Vorliegen der gemäß Punkt 2. erforderlichen Nachweise
beschäftigt, wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 34 Bundesabgabenordnung gegeben sind.

4.   Im Falle der positiven Erledigung des Antrages eines Antragstellers wird der zuerkannte Betrag ausschließlich zur beantragten widmungsgemäßen Verwendung angewiesen. Die zur Begründung des Antrages angegebene Verwendung des Förderbetrages ist der Stiftung in angemessener Frist,
spätestens 2 Monate nach Verwendung des Betrages oder Fertigstellung des Projektes, schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen.

5.   Die Privatstiftung ist gesetzlich verpflichtet, vom zuerkannten Förderbetrag Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Die Auszahlung des Förderbetrages an den Antragsteller erfolgt daher unter Abzug der Kapitalertragsteuer.
Zuwendungen seitens der Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung von Kunst (i.S. § 3 (1) 3 b EStG) und Zuwendungen zur unmittelbaren
Förderung von Wissenschaft und Forschung (i.S. § 3 (1) 3 c  EStG) und Förderungen im Sinne des § 94 Z 6 lit.c sind von der Kapitalertragsteuer befreit.
Ein Antragsteller für diese steuerlich begünstigten Zwecke wird ersucht, bereits im Zuge der Antragsstellung eine qualifizierte Bestätigung vorzulegen,
aus welcher die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Steuerbefreiung zweifelsfrei hervorgeht. Der Antragsteller hat auch bei Inanspruchnahme der zitierten steuerlichen Begünstigungen jeweils nur Anspruch auf den Nettobetrag der Förderung und daher
keinen Anspruch auf allfällige Erstattung von an die Finanzbehörde seitens der Stiftung abgeführten Kapitalertragsteuer.

6.    Sollte die unter Punkt 4. angeforderte Bestätigung der Privatstiftung – aus welchen Gründen immer – in angemessener Frist nicht vorgelegt werden,
so ist der zwischenzeitlich angewiesene Betrag der Privatstiftung zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf Anforderung zurückzuzahlen.

Geschichte

Aus der Geschichte: Kern der Gemeinnützigkeit

„ … die den Zweck hat, dem Fabriksarbeiter, dem Handwerker, dem Taglöhner, dem Dienstboten, dem Landmanne oder sonst einer gewerbsfleißigen und sparsamen Person die Mittel an die Hand zu geben, von ihrem mühsamen Gewerbe von Zeit zu Zeit ein kleines Kapital zurückzulegen, um solches in späteren Tagen zur Begründung einer besseren Versorgung, zur Aussteuer, zur Aushilfe in Krankheit, im Alter oder zur Erreichung irgendeines löblichen Zweckes zu erwerben.“

Aus dieser richtungweisenden Formulierung in der Gründungsurkunde der Ersten Österreichischen Spar-Casse hat sich für nunmehr beinahe 200 Jahren das Prinzip der Gemeinnützigkeit der Sparkassen abgeleitet. Im Sparkassenregulativ von 1844 war die Gemeinnützigkeit als Aufgabe der Sparkassen auch ausdrücklich festgeschrieben. Sie fand später im Sparkassengesetz 1979 in Form der dort vorgesehenen Widmungsrücklage einen neuen Ausdruck.

Wandel der Gemeinnützigkeit:

Marksteine für die weitere Entwicklung waren:

  • das Sparkassen-Regulativ des Jahres 1844,
  • das Musterstatut 1853, das auch die Gründung von Gemeindesparkassen ermöglichte, und
  • das Musterstatut von 1872, das die ursprüngliche Beschränkung des Geschäfts auf „minderbemittelte Kreise“ aufhob.
Damit wurden die Sparkassen von reinen Humanitätsanstalten zu Geldanstalten humanitären Charakters, die mit allen Bürgern in Geschäftskontakt treten konnten.

Kontakt

Privatstiftung Dornbirner Sparkasse

Sparkassenplatz 1
6850 Dornbirn


Kontakt: 
Alexander Lau
Tel. 050100 74360

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