
Privatstiftung der Dornbirner Sparkasse
Stiftungszweck
Die historisch älteste Ansicht der Dornbirner Sparkasse um 1900 (links)/Verlag Atelier Heim - Original Stadtarchiv Dornbirn
Gründungsauftrag der Dornbirner Sparkasse
Die Dornbirner Sparkasse wurde im Jahr 1867 von der Gemeinde Dornbirn unter deren Haftung errichtet. Sie wurde ihrem Gründungsauftrag
- zur wirtschaftlichen aufwärtsentwicklung der Bevölkerung sowie der privaten und öffentlichen Unternehmungen und Einrichtungen ihres Einzugsbereiches beizutragen
- durch Pflege des Spargedankens und durch entsprechende Kreditgewährung an breit gestreuter Vermögensbildumg der Bevölkerung mitzuwirken
- die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmungen und Einrichtungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten und
- allgemein anerkannnte gesellschaftliche Ziele, insbesondere sozialer und kultureller Art zu unterstützen,
in der Vergangenheit gerecht und möchte diese Aufgaben auch in Zukunft weiter verfolgen.
Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse ist eine Privatstiftung nach österreichischem Recht und wurde am 1. Jänner 2019 gegründet. Der Sitz der Privatstiftung ist Dornbirn.
Die Geschäftstätigkeit der Privatstiftung besteht in der Verwaltung der Aktien der Dornbirner Sparkasse Bank AG. Die Privatstiftung hält derzeit einen Anteil von 74% am Aktienkapital der Dornbirner Sparkasse Bank AG. Der Stiftungszweck der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse ist die unterstützende und begleitende Förderung der Entwicklung der Talente und Fähigkeiten der Menschen, im besonderen im wirtschaftlichen Tätigkeitsgebiet der Dornbirner Sparkasse Bank AG vor allem auf den Gebieten
- der Kunst und Wissenschaft
- der Gesundheitsplege
- der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
- des Körpersports
- der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung und der Heimatpflege
- des Natur- und Tierschutzes
- der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gremien
Vorstand der Privatstiftung
Dornbirner Sparkasse
Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann
Vorsitzende des Vorstandes der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Alt-Bürgermeisterin, selbstständig
Mag. Martin Ruepp
Stv. Vorsitzender des Vorstandes der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Alt-Vizebürgermeister i. R.
VDir. Harald Giesinger
Stv. Vorsitzender des Vorstandes der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Vorstandsvorsitzender Dornbirner Sparkasse
Vorstandsmitglieder der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Mag. Judith Berger-Neustädter
Werner Böhler
Mag. Konstantin Eleftheriadis
Dr. Hannes Grabher
Mag. Martin Jäger, MBA
Dr. Gernot Klocker
Reinhard Maurer, lic. oec. publ.
Christoph Staudacher (Betriebsratsdeligierter)
Mag. Peter Steiner
Richtlinien
Rechtliche Rahmenbedingungen für Zuwendungen
der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
1.
Die Privatstiftung ist durch Gesetz und durch Stiftungserklärung zur Einhaltung der nachstehend angeführten Punkte angehalten.
2.
Zuwendungen seitens der Stiftung dürfen nur an Gebietskörperschaften und an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen vergeben werden, die ihre Tätigkeit insbesondere im wirtschaftlichen Tätigkeitsgebiet der Dornbirner Sparkasse Bank AG entfalten. Unter "kirchlichen Einrichtungen" sind gemäß § 38 Bundesabgabenordnung (BAO) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften zu verstehen. Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften dürfen nicht dem Kreis der Begünstigten angehören.
3.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht. Über die Vergabe von Zuwendungen entscheidet - unter Ausschluss des Rechtsweges - der Vorstand der Privatstiftung.
4.
Die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung muss durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden. Diese Bestätigung muss für das Jahr Gültigkeit haben, in welchem die Zuwendung erteilt werden soll und muss spätestens bei einer allfälligen Auszahlung vorliegen. In Ausnahmefällen kann diese Bestätigung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Stiftung innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Im Falle, dass Antragsteller:innen (z. B. kleine Vereine) nicht bei der Finanzbehörde gemeldet sind, muss die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung in anderer qualifizierter Form eindeutig und nachvollziehbar nachgewiesen werden - z. B. durch Vorlage der Vereinsstatuten, durch eine zusätzliche Steuerberater-Bestätigung oder durch verbindliche Erklärung des Vorstandes etc.).
5.
Die Antragsteller:innen müssen im Falle einer Förderzusage sicherstellen, dass der zuerkannte Betrag ausschließlich für den beantragten widmungsgemäßen Verwendungszweck verwendet wird. Mit einem Tätigkeitsbericht ist die widmungsmäße Verwendung Förderbeitrages spätestens bei Fertigstellung des Projekts nachzuweisen. Bei einem mehrjährigen Projekt sind jährliche Tätigkeitsberichte erforderlich.
Sollten die Tätigkeitsberichte – aus welchen Gründen immer – in angemessener Frist nicht vorgelegt werden, so ist der zwischenzeitlich angewiesene Betrag der Privatstiftung zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf erste Aufforderung zurückzuzahlen.
6.
Die Privatstiftung behält sich vor, auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes zu prüfen, ob die Verwendung der Förderungsbeträge im Sinne des seinerzeitigen Antrages erfolgt ist. Es ist daher der Privatstiftung ehest bekannt zu geben, ab wann eine Verwendungsprüfung stattfinden kann.
7.
Die Privatstiftung ist gesetzlich verpflichtet, vom zuerkannten Förderbetrag Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Die Auszahlung des Förderbetrages an Antragsteller:innen erfolgt daher unter Abzug der Kapitalertragsteuer.
Zuwendungen seitens der Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung von Kunst (i.S. § 3 (1) 3 b EStG) und Zuwendungen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (i.S. § 3 (1) 3 c EStG und Förderungen im Sinne des § 94 Z 6 lit.c (ab 1.1.2005) sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Antragsteller:innen für diese steuerlich begünstigten Zwecke werden ersucht, bereits im Zuge der Antragstellung eine qualifizierte Bestätigung vorzulegen, aus welcher die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Steuerbefreiung zweifelsfrei hervorgeht. Antragsteller:innen haben in diesem Fall jeweils nur Anspruch auf den Nettobetrag der Förderung und daher keinen Anspruch auf allfällige Erstattung der Kapitalertragsteuer., der seitens der Stiftung an die Finanzbehörde abgeführt wird.
8.
Bei Zusage erhalten die Antragsteller:innen eine Zuwendungserklärung der Privatstiftung sowie einen Bestätigungsbeleg. Der Bestätigungsbeleg ist auszufüllen, durch die zeichnungsberechtigten Organe rechtsgültig zu unterfertigen und an die Privatstiftung zu retournieren. Erst im Anschluss gelangt der zuerkannte Förderungsbetrag zur Überweisung.
Kontakt & Unverbindliches Förderansuchen
Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
6850 Dornbirn, Sparkassenplatz 1
Kontakt:
Mag. Susanne Hagspiel
susanne.hagspiel@dornbirn.sparkasse.at