Privatstiftung der Dornbirner Sparkasse
Die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse wurde am 1. Jänner 2019 in Dornbirn gegründet. Sie ist für die Verwaltung der Beteiligung an der Dornbirner Sparkasse Bank Aktiengesellschaft. zuständig. Die Privatstiftung hält derzeit einen Anteil von von 74 % am Aktienkapital der Dornbirner Sparkasse Bank AG.
Vorstand der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann (Vorsitzende)
Mag. Martin Ruepp (1. Stellvertreter der Vorsitzenden)
VDir. Harald Giesinger (2. Stellvertreter der Vorsitzenden)
Wernfried Amann
Mag. Judith Berger-Neustädter
KR Werner Böhler
Mag. Konstantin Eleftheriadis
Dr. Hannes Grabher
Mag. Martin Jäger, MBA
Dr. Gernot Klocker
Reinhard Maurer, lic. oec. publ.,
Katharina Rhomberg-Shebl, M.A. hsg, Dipl. Wipäd.
Christoph Staudacher
Mag. Peter Steiner
Was ist die Aufgabe der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse?
Die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse wurde 2019 gegründet. Als Eigentümerin verwaltet sie die Aktien der Dornbirner Sparkasse Bank AG. Gleichzeitig soll sie
- den Sparkassen-Gedanken pflegen
- das Vermögen der Privatstiftung sorgfältig verwalten
- den wirtschaftlichen Fortbestandes von Beteiligungen sinnvoll sichern und
- für eine ausreichende Eigenkapital-Ausstattung der Dornbirner Sparkasse Bank AG sorgen.
Darüber hinaus fördert die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse die Talente und Fähigkeiten der Menschen im Vorarlberger Einzugsgebiet. Ganz besonders unterstützt die Privatstiftung dabei
- Kunst und Wissenschaft
- Gesundheitspflege
- Kinder-Fürsorge, Jugend-Fürsorge und Familien-Fürsorge
- Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen
- Körpersport
- Schulbildung, Erziehung und Berufsausbildung
- Denkmalpflege
- Heimatkunde
- Umweltschutz und Tierschutz sowie
- Bekämpfung von Schäden durch Naturkatastrophen.
Begünstigte
Die Privatstiftung Dornbirner Sparkasse fördert ausschließlich
- Gebiets-Körperschaften
- gemeinnützige Einrichtungen
- mildtätige Einrichtungen
- oder kirchliche Einrichtungen (gemäß § 38 Abs 1 Bundesabgabenordnung).
Ausschlaggebend ist weiters, dass die genannten Organisationen ihre Tätigkeit im Vorarlberger Tätigkeitsgebiet der Dornbirner Sparkasse Bank AG entfalten. Nicht gefördert können
- Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften
- Organisationen, die nicht mehr gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicher Zwecke verfolgen
- Einzelpersonen
Der Stiftungsvorstand entscheidet, wer eine Förderung erhält. Begünstigte der Förderung müssen nachweisen, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden (Paragraf 27 a Absatz 4 Ziffer 3 Sparkassen-Gesetz).
Richtlinien
Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen der Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
- Begünstigte von Zuwendungen seitens der Stiftung können dem Punkt „Zweck und Begünstigte der Privatstiftung“ entnommen werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht. Über die Vergabe von Zuwendungen entscheidet – unter Ausschluss des Rechtsweges – der Vorstand der Privatstiftung.
- Die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung muss der Privatstiftung durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden. Diese Bestätigung muss für das Jahr, in welchem die Zuwendung erteilt werden soll, Gültigkeit haben. Sie muss spätestens bei einer allfälligen Auszahlung der Zuwendung vorliegen. In Ausnahmefällen kann diese Bestätigung im Einvernehmen mit dem Vorstand innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Im Falle, dass die Organisation bzw. Antragsteller (z.B. kleiner Verein) nicht bei der Finanzbehörde gemeldet ist, muss die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung in anderer qualifizierter Form (z.B. Vorlage der Vereinsstatuten, zusätzliche Bestätigung des Steuerberaters, verbindliche Erklärung des Vorstands, etc.) eindeutig und nachvollziehbar nachgewiesen werden.
- Für den Fall, dass sich der Vorstand der Privatstiftung mit dem Ansuchen eines Antragstellers vor Vorliegen der gemäß Punkt 2. erforderlichen Nachweise beschäftigt, wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 34 Bundesabgabenordnung gegeben sind.
- Im Falle der positiven Erledigung des Antrages eines Antragstellers wird der zuerkannte Betrag ausschließlich zur beantragten widmungsgemäßen Verwendung angewiesen. Die zur Begründung des Antrages angegebene Verwendung des Förderbetrages ist der Stiftung in angemessener Frist, spätestens 2 Monate nach Verwendung des Betrages oder Fertigstellung des Projektes, schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen.
- Die Privatstiftung ist gesetzlich verpflichtet, vom zuerkannten Förderbetrag Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Die Auszahlung des Förderbetrages an den Antragsteller erfolgt daher unter Abzug der Kapitalertragsteuer. Zuwendungen seitens der Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung von Kunst (i.S. § 3 (1) 3 b EStG) und Zuwendungen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (i.S. § 3 (1) 3 c EStG) und Förderungen im Sinne des § 94 Z 6 lit.c sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Ein Antragsteller für diese steuerlich begünstigten Zwecke wird ersucht, bereits im Zuge der Antragsstellung eine qualifizierte Bestätigung vorzulegen, aus welcher die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Steuerbefreiung zweifelsfrei hervorgeht. Der Antragsteller hat auch bei Inanspruchnahme der zitierten steuerlichen Begünstigungen jeweils nur Anspruch auf den Nettobetrag der Förderung und daher keinen Anspruch auf allfällige Erstattung von an die Finanzbehörde seitens der Stiftung abgeführten Kapitalertragsteuer.
- Sollte die unter Punkt 4. angeforderte Bestätigung der Privatstiftung – aus welchen Gründen immer – in angemessener Frist nicht vorgelegt werden, so ist der zwischenzeitlich angewiesene Betrag der Privatstiftung zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf Anforderung zurückzuzahlen.
Projekte
Kontakt
Privatstiftung Dornbirner Sparkasse
Sparkassenplatz 1
6850 Dornbirn
Kontakt:
Mag. Susanne Hagspiel
Tel. 050100 74150
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