Kapitalertragssteuer
Neue Voraussetzungen für die Befreiung von der Kapitalertragssteuer (KESt) ab 1.1.2025
Ab 1.1.2025 müssen die abzugsverpflichteten Banken die Daten zur KESt-Befreiung vollelektronisch an die österreichische Finanzverwaltung übermitteln.
Grundlage dafür sind die im Abgabenänderungsgesetz 2023 festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung vom KESt-Abzug. Die Befreiung ist für Kapitaleinkünfte folgender Rechtsformen möglich:
- Inländische Körperschaften
- Ausländische Körperschaften mit inländischem Betriebsvermögen
- Privatstiftungen
Siehe § 94 Z 5 und Z 12 Einkommensteuergesetz (EStG).
Wichtige Informationen für die KESt-Befreiung
2 Arten der KESt-Freistellung
- Kundenbezogene KESt-Freistellung gilt für alle bestehenden und in Zukunft eröffneten Konten oder Depots.
- Geschäftsbezogene KESt-Freistellung gilt für einzelne Konten oder Depots - wenn die Voraussetzung für eine Freistellung nur auf einzelne Geschäfte zutrifft oder dies gewünscht ist.
Welchen Handlungsbedarf haben Sie?
- Bitte klären Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine KESt-Freistellung mit Ihrer steuerlichen Vertretung ab.
- Sie erhalten das neue Formular für die digitalisierte KESt-Freistellung per Post. Füllen Sie die Erklärung aus und schicken sie unterschrieben an uns zurück.
Beachten Sie:
- Ihre bisherigen Befreiungserklärungen in Papierform gelten nur mehr bis zum 31.12.2024
- Wenn sich die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung ändern, müssen Sie die abgegebene KESt-Freistellung widerrufen. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung.
Ausnahmen von der digitalisierten KESt-Meldung
Wir dürfen die vollelektronische Meldung an die österreichische Finanzverwaltung in bestimmten Fällen nicht durchführen.
Das gilt u. a. für folgende Fälle (nicht abschließend):
- KESt-Freistellung auf Grundlage einer Unterstützungs-/Versorgungseinrichtung – siehe
§ 94 Z 6 EStG 1988 sowie § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 EStG
In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der KESt-befreiten Konten und Depots im Zuge der jeweiligen Steuerprüfung im Institut.
Wir aktualisieren aber zeitgleich mit den notwendigen Änderungen zur digitalen Meldung von KESt-Befreiungserklärungen auch unsere Unterlagen. In den neuen KESt-Befreiungserklärungen ist die Entbindung vom Bankgeheimnis aufgenommen. Daher benötigen wir von Ihnen eine neue KESt-Freistellung.
FAQ
Bitte beachten Sie, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Befreiungserklärung von der Kapitalertragsteuer (KESt) mit Ihrer steuerlichen Vertretung abzuklären sind.
Ab 1.1.2025 müssen die abzugsverpflichteten Banken die Daten zur KESt-Befreiung vollelektronisch an die österreichische Finanzverwaltung übermitteln. Grundlage dafür sind die im Abgabenänderungsgesetz 2023 festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung vom KESt-Abzug - siehe § 94 Z 5 und Z 12 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die neue Befreiungserklärung wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) abgestimmt. Die Erklärung enthält den erforderlichen aktualisierten Teil zur Entbindung vom Bankgeheimnis und das Einverständnis der digitalen Übermittlung von KESt-befreiten Konten und Depots an die österreichische Finanzverwaltung.
Die kundenbezogene Befreiungserklärung gilt für alle bestehenden und in Zukunft eröffneten Konten und Depots. Damit entfällt die bisher pro Konto oder Depot abgegebene Erklärung - inklusive Weiterleitung per Post an das zuständige Finanzamt.
Die geschäftsbezogene Befreiungserklärung gilt für einzelne Konten und Depots - wenn die Voraussetzung für eine Freistellung nur auf einzelne Geschäfte zutrifft oder dies gewünscht ist.
Die neue Befreiungserklärung ist kundenbezogen und gilt, ab Einlangen bei der Bank, für alle bestehenden und auch zukünftigen Konten und Depots. Damit entfällt die Befreiungserklärung, die Sie bisher pro Konto oder Depot abgeben mussten - inklusive der Weiterleitung per Post an das zuständige Finanzamt.
Nein, Sie erhalten ein Formular für die geschäftsbezogene KESt-Befreiung - auf Basis eines Einzelkontos. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in.
Ja, Sie können eine kundenbezogene KESt-Freistellung verwenden. Die kundenbezogene KESt-Freistellung gilt für Konten und Depots, die Sie auf eigene Rechnung führen.
Für Anderkonten benötigen Sie eine geschäftsbezogene oder kontobezogene KESt-Freistellung, sofern die Treugeber:in die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Nein, wenn sich die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung ändern, müssen Sie die abgegebene KESt-Freistellung widerrufen. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung. Bitte unterschreiben Sie die Erkärung und schicken sie uns zurück. Wir geben die Erklärung dann an das zuständige Finanzamt weiter.
Wir erteilen Ihnen hiermit die unwiderrufliche Ermächtigung, der österreichischen Finanzverwaltung jederzeit Informationen (ohne Kontosalden) über unsere bestehenden und zukünftigen KESt-befreiten Geschäfte/Produkte sowie unsere Kunden- und Steuerdaten insbesondere im Rahmen der digitalen Befreiungserklärung elektronisch zu übermitteln, und entbinden Sie hiermit insofern ausdrücklich vom Bankgeheimnis und sonstigen Geheimhaltungsverpflichtungen.
Die bisherigen KESt-Befreiungen laufen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2023 mit 31.12.2024 aus.
Sofern Sie keine neue Erklärung abgeben, werden Ihre Konten und Depots ab 1.1.2025 KESt-pflichtig geführt. Sie können die einbehaltene KESt später in Ihrer Steurererklärung berücksichtigen.
Da wir nicht beurteilen können, ob Sie diesen Schritt bewusst setzen, bitten wir Sie in diesem Fall bei Ihrer Kundenbetreuer:in ein Widerrufsformular anzufordern. Damit entfallen auch eventuelle Erinnerungen für die geltenden Fristen für eine neue Erklärung.
Bitte klären Sie die rechtliche Situation mit Ihrer steuerlichen Vertretung. Sofern an der GesbR keine natürlichen Personen beteiligt sind, sollte eine KESt-Befreiung möglich sein.
Eine kundenbezogene Befreiungserklärung ist möglich, sofern ausschließlich juristische Personen beteiligt sind und alle Konten und Depots der ARGE gehören. Bitte klären Sie die rechtliche Situation mit Ihrer steuerlichen Vertretung.
Wenn Ihre bereits bestehenden Konten und Depots KESt-befreit geführt werden, gehen wir davon aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung gegeben sind.
Das wäre der Fall, wenn an der Personengesellschaft ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Sollte dies nicht (mehr) zutreffen, kontaktieren Sie Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung. Bitte unterschreiben Sie die Erklärung und schicken sie uns zurück. Wir geben die Erklärung dann an das zuständige Finanzamt weiter.
Als GmbH können Sie eine kundenbezogene KESt-Freistellung verwenden. Konten auf fremde Rechnung für eine WEG sind davon nicht betroffen. Diese Konten werden weiterhin KESt-pflichtig geführt.
Wenn die Treugeber:in die Voraussetzung für eine KESt-Befreiung erfüllt, dann muss die Treugeber:in die geschäftsbezogene KESt-Befreiungserklärung für dieses Anderkonto unterschreiben.
Vereine dürfen nur Konten KESt-frei führen, die zum Betriebsvermögen des Vereins zählen. Vereine erhalten die Befreiungserklärung für die geschäftsbezogene KESt-Freistellung pro Einzelkonto oder Depot. Konten, die dem originären Vereinsbereich zugerechnet werden, dürfen nicht KESt-befreit geführt werden.
Bitte klären Sie die rechtliche Situation mit Ihrer steuerlichen Vertretung.
Aktualisieren Sie die von Ihnen abgegebene KESt-Freistellung, wenn die Voraussetzungen dafür wegfällt. Kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung. Bitte unterschreiben Sie die Erklärung und schicken sie uns zurück. Wir geben die Erklärung dann an das zuständige Finanzamt weiter.
Es ist richtig, dass Konten von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen nicht der digitalen Meldung unterliegen. Wir aktualisieren aber zeitgleich mit den notwendigen Änderungen zur digitalen Meldung von KESt-Befreiungserklärungen auch unsere Unterlagen. In den neuen KESt-Befreiungserklärungen ist die Entbindung vom Bankgeheimnis aufgenommen. Daher benötigen wir von Ihnen eine neue KESt-Freistellung.
Ein von einer Pfarre geführtes Caritas-Spendenkonto wird von der Finanzverwaltung als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts qualifiziert. Es ist richtig, dass Konten von Versorgungseinrichtungen nicht der digitalen Meldung unterliegen.
Wir aktualisieren aber zeitgleich mit den notwendigen Änderungen zur digitalen Meldung von KESt-Befreiungserklärungen auch andere Unterlagen. In den neuen KESt-Befreiungserklärungen ist die Entbindung vom Bankgeheimnis aufgenommen. Daher benötigen wir von Ihnen eine neue KESt-Freistellung.
Vereine und deren Spendenkonten sind KESt-pflichtig. Eine Befreiung von der KESt ist bei Vereinen nur für deren betriebliche Konten zulässig. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen können entweder als „entbehrlicher Hilfsbetrieb“ (körperschaftsteuerpflichtig) oder als „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ (körperschaftsteuerfrei) geführt werden. Die Konten dieser beiden Arten von Geschäftsbetrieben können von der KESt befreit werden.
Der Verein selbst ist mit seinen Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern hingegen KESt-pflichtig. Die Zuordnung von Konten zu einem betrieblichen Bereich eines Vereins muss vom Verein mit dessen Steuerberater abgeklärt werden.