Veröffentlichung gem § 65a BWG
Veröffentlichung der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG
Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) ist die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG verpflichtet, die Einhaltung folgender Bestimmungen des BWG auf ihrer Internetseite zu erörtern:
1) §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a: Qualifikationsanforderungen Geschäftsleiter
Die Qualifikationsanforderungen für Geschäftsleiter der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG sind in der „Internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Vorstandsmitgliedern der Steiermärkische Bank Sparkassen AG“ geregelt. Diese Richtlinie definiert im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unvoreingenommenheit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Vorstands, Diversität).
2) § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5: Qualifikationsanforderungen Aufsichtsratsmitglieder
Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG sind in der „Internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Aufsichtsratsmitgliedern der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG“ definiert. Diese Richtlinie regelt im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unvoreingenommenheit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsratsrats, Diversität).
3) § 29: Nominierungsausschuss
In der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG wurde ein Nominierungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 29 BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in der Geschäftsordnung für den Nominierungsausschuss der Steiermärkische Bank und Sparkassen AG festgelegt. Dem Nominierungsausschuss obliegt insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für die Auswahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Eignungsbeurteilung nach den unter Pkt. 1) und 2) angeführten Maßstäben.
4) § 39b samt Anlage: Grundsätze der Vergütungspolitik
Die Grundsätze der Vergütungspolitik der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG sind sowohl für variable als auch für fixe Vergütung in einer entsprechenden Richtlinie festgehalten (Grundsätze der Vergütungspolitik). Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und – im Bedarfsfall – adaptiert. Die Genehmigung der Richtlinie über die Vergütungspolitik obliegt dem Vergütungsausschuss. Die Grundsätze basieren auf den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 39b BWG samt Anlage in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD V) und auf dem einschlägigen Rundschreiben der FMA (Stand: 2022). Ergänzend wurden auch die EBA-Guidelines für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04) und zu Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und Bankdienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06) angemessen berücksichtigt.
Tragende Grundprinzipien der Richtlinien der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG über die Vergütungspolitik sind z.B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Bezugsteilen, die Vermeidung von Interessenskonflikten, die Sicherstellung der Risikoadäquanz und Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik und des Zusammenhangs zwischen Leistung/Erfolg und Vergütung unter entsprechender Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.
5) § 39c: Vergütungsausschuss
In der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG wurde ein Vergütungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 39c BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in der Geschäftsordnung für den Vergütungsausschuss der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG festgelegt. Insbesondere ist der Vergütungsausschuss für die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen zuständig.
Als Teil der Grundsätze der Vergütungspolitik genehmigt der Vergütungsausschuss auch das Verfahren zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Institutes auswirkt, und genehmigt einmal jährlich die anhand dieses Verfahrens erstellte Liste der Mitglieder des identified staff.
6) § 64 Abs. 1 Z 18 und 19: Erweiterte Anhangangaben in Bezug auf Niederlassungen und Gesamtkaptialrentabiliät:
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird gewährleistet, dass die geforderten erweiterten Anhangangaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden und damit der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.