Steuertermine für Unternehmen in Österreich: Ein Überblick
13.01.2025

Laut Benjamin Franklin sind sie eines von nur zwei Dingen im Leben, die sicher sind: Steuern. Gerade da sie unumgänglich sind, ist es wichtig, zentrale Aspekte der Steuerpflicht genau zu beachten, weiß Christoph Schmidl, Steuerberater und Partner bei Grant Thornton Austria.

"Unternehmen sollten ihre Steuertermine genau im Blick haben, um entsprechende Mittel bereitzustellen und alle Fristen einzuhalten. Eine gute Planung in diesem Bereich unterstützt die Unternehmer:innen sich auf das Wesentliche – nämlich ihr Geschäft – zu konzentrieren", erklärt Christoph Schmidl.

Im folgenden Überblick finden Sie die wichtigsten Steuertermine für 2025 übersichtlich und verständlich von Grant Thornton Austria für Sie zusammengestellt.

"Unternehmen sollten ihre Steuertermine genau im Blick haben, um entsprechende Mittel bereitzustellen und alle Fristen einzuhalten. Eine gute Planung in diesem Bereich unterstützt die Unternehmer:innen sich auf das Wesentliche – nämlich ihr Geschäft – zu konzentrieren", erklärt Christoph Schmidl.

Im folgenden Überblick finden Sie die wichtigsten Steuertermine für 2025 übersichtlich und verständlich von Grant Thornton Austria für Sie zusammengestellt.

Mit dem Steuerkalender verpassen Sie keinen Steuertermin 2025. © Adobe Stock

Mit dem Steuerkalender verpassen Sie keinen Steuertermin 2025. © Adobe Stock

Umsatzsteuer (USt)

Vierteljährliche Vorauszahlung: 

Frist: Bis zum 15. des zweitfolgenden Monats des Quartals (also 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November)

Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz unter 100.000 Euro können ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vierteljährlich entrichten.

Monatliche Vorauszahlung: 

Frist: Bis zum 15. des zweitfolgenden Monats

Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielt haben, müssen ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen monatlich leisten.

 

Körperschaftsteuer (KöSt)

Frist: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, müssen vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer leisten. Diese Zahlungen basieren auf der Steuererklärung des Vorjahres und dienen der Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für das laufende Jahr. Das Finanzamt übermittelt zeitgerecht vor der jeweiligen Vorauszahlung eine Information über die genaue Höhe.

 

Jahreserklärung

Frist: 30. Juni

Unternehmen müssen ihre Körperschaftsteuererklärung sowie Umsatzsteuererklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres abgeben.

Die beauftragte Steuerberatungskanzlei hat im Rahmen der Quotenregelung ggf. noch längere Fristen zur Einreichung der Jahressteuererklärungen.

 

Jahresabschlüsse

Frist: 9 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres

Bei Unternehmen, die den Bilanzstichtag am 31.12. haben, wäre der Jahresabschluss beispielsweise am 30.09. des Folgejahres beim Firmenbuch einzureichen. Diese Frist ist zwar nicht direkt mit einer Steuer verbunden, aber dennoch einer der wichtigsten Termine im Jahr. Diese Frist kann nicht verlängert werden und ist daher dringend einzuhalten – ansonsten drohen hohe Strafen.

 

Lohn- und Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Frist: Bis zum 15. des Folgemonats

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter:innen monatlich abzuführen. Diese Steuer wird direkt vom Bruttogehalt der Arbeitnehmer:innen abgezogen und an das Finanzamt übermittelt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind parallel zur Lohnsteuer zu überweisen, jedoch an die Sozialversicherungsträger.

 

Einkommensteuer (ESt) für Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften

Frist: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Selbstständige Unternehmer:innen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften müssen vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten. Diese Zahlungen basieren auf den Einkünften des Vorjahres und werden an das Finanzamt übermittelt. Hier wird, wie bei der Körperschaftsteuer, zeitgerecht vor der jeweiligen Vorauszahlung eine Information über die genaue Höhe vom Finanzamt übermittelt.

 

Kapitalertragsteuer (KESt)

Frist: Bis zum 15. des Folgemonats. 

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Dividenden oder Zinsen. Die KESt für erzielte Kapitalerträge muss, falls anwendbar, monatlich abgeführt werden.

Die Kapitalertragsteuer (KESt) wird bei Einkünften aus Bankguthaben o.Ä. bereits von der Bank einbehalten. Lediglich bei Ausschüttungen von GmbHs ist die KESt selbst zu melden und abzuführen.

Umsatzsteuer (USt)

Vierteljährliche Vorauszahlung: 

Frist: Bis zum 15. des zweitfolgenden Monats des Quartals (also 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November)

Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz unter 100.000 Euro können ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vierteljährlich entrichten.

Monatliche Vorauszahlung: 

Frist: Bis zum 15. des zweitfolgenden Monats

Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielt haben, müssen ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen monatlich leisten.

 

Körperschaftsteuer (KöSt)

Frist: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, müssen vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer leisten. Diese Zahlungen basieren auf der Steuererklärung des Vorjahres und dienen der Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für das laufende Jahr. Das Finanzamt übermittelt zeitgerecht vor der jeweiligen Vorauszahlung eine Information über die genaue Höhe.

 

Jahreserklärung

Frist: 30. Juni

Unternehmen müssen ihre Körperschaftsteuererklärung sowie Umsatzsteuererklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres abgeben.

Die beauftragte Steuerberatungskanzlei hat im Rahmen der Quotenregelung ggf. noch längere Fristen zur Einreichung der Jahressteuererklärungen.

 

Jahresabschlüsse

Frist: 9 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres

Bei Unternehmen, die den Bilanzstichtag am 31.12. haben, wäre der Jahresabschluss beispielsweise am 30.09. des Folgejahres beim Firmenbuch einzureichen. Diese Frist ist zwar nicht direkt mit einer Steuer verbunden, aber dennoch einer der wichtigsten Termine im Jahr. Diese Frist kann nicht verlängert werden und ist daher dringend einzuhalten – ansonsten drohen hohe Strafen.

 

Lohn- und Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Frist: Bis zum 15. des Folgemonats

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter:innen monatlich abzuführen. Diese Steuer wird direkt vom Bruttogehalt der Arbeitnehmer:innen abgezogen und an das Finanzamt übermittelt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind parallel zur Lohnsteuer zu überweisen, jedoch an die Sozialversicherungsträger.

 

Einkommensteuer (ESt) für Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften

Frist: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Selbstständige Unternehmer:innen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften müssen vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten. Diese Zahlungen basieren auf den Einkünften des Vorjahres und werden an das Finanzamt übermittelt. Hier wird, wie bei der Körperschaftsteuer, zeitgerecht vor der jeweiligen Vorauszahlung eine Information über die genaue Höhe vom Finanzamt übermittelt.

 

Kapitalertragsteuer (KESt)

Frist: Bis zum 15. des Folgemonats. 

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Dividenden oder Zinsen. Die KESt für erzielte Kapitalerträge muss, falls anwendbar, monatlich abgeführt werden.

Die Kapitalertragsteuer (KESt) wird bei Einkünften aus Bankguthaben o.Ä. bereits von der Bank einbehalten. Lediglich bei Ausschüttungen von GmbHs ist die KESt selbst zu melden und abzuführen.

Fazit: 

Jede Steuerart hat ihre eigenen Fristen. Pünktliches Einreichen und Bezahlen schützt vor unnötigen Zusatzkosten. Mit einem klaren Überblick, guter Planung und dem Tax-Compliance-Kalender von Grant Thornton Austria lassen sich diese Termine problemlos meistern! 

Alle Termine kompakt auf einen Blick: Tax Compliance Kalender 2025