KESt-Befreiung: Vollelektronische Datenübermittlung ab 2025

02.01.2025

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle KESt-Befreiungen vollelektronisch an die österreichische Finanzverwaltung gemeldet werden. Diese Änderung ersetzt die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung.

Die Umstellung basiert auf den Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2023, das die Voraussetzungen für die Befreiung vom KESt-Abzug neu definiert. Ziel ist es, den Prozess effizienter und transparenter zu gestalten. Die KESt-Befreiung kann für Kapitaleinkünfte folgender Rechtsformen beantragt werden:

  1. Inländische Körperschaften: Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich.

  2. Ausländische Körperschaften mit inländischem Betriebsvermögen: Betriebe, die Kapitaleinkünfte aus Vermögen in Österreich generieren.

  3. Privatstiftungen: Einrichtungen, die den rechtlichen Anforderungen für die KESt-Befreiung entsprechen.

Die Umstellung basiert auf den Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2023, das die Voraussetzungen für die Befreiung vom KESt-Abzug neu definiert. Ziel ist es, den Prozess effizienter und transparenter zu gestalten. Die KESt-Befreiung kann für Kapitaleinkünfte folgender Rechtsformen beantragt werden:

  1. Inländische Körperschaften: Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich.

  2. Ausländische Körperschaften mit inländischem Betriebsvermögen: Betriebe, die Kapitaleinkünfte aus Vermögen in Österreich generieren.

  3. Privatstiftungen: Einrichtungen, die den rechtlichen Anforderungen für die KESt-Befreiung entsprechen.

Mit der vollelektronischen Datenübermittlung entfällt der bisherige Aufwand, KESt-Befreiungserklärungen in Papierform einzureichen.

Mit der vollelektronischen Datenübermittlung entfällt der bisherige Aufwand, KESt-Befreiungserklärungen in Papierform einzureichen.

Einführung der digitalen KESt-Befreiungserklärung

Ab 2025 erfolgt die Übermittlung der KESt-Befreiung ausschließlich elektronisch, wobei die abzugsverpflichteten Kreditinstitute dafür verantwortlich sind, die KESt-Befreiungen an die österreichische Finanzverwaltung zu übermitteln. Eine entsprechende Durchführungsverordnung vom 8. September 2023 regelt die Art der Übermittlung und die Anforderungen an die zu übermittelnden Daten.

Für Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber anzugeben. Die Erstübermittlung sämtlicher befreiter Konten muss bis zum 27. Januar 2025 erfolgen, um den Datenstand zum Stichtag 1. Januar 2025 abzubilden. Zukünftige Änderungen, wie z. B. Neuanmeldungen oder Widerrufe, sind quartalsweise zu melden.

Die Vorteile der vollelektronischen Umstellung

Mit der vollelektronischen Datenübermittlung entfällt der bisherige Aufwand, KESt-Befreiungserklärungen in Papierform einzureichen. Banken übernehmen die direkte Kommunikation mit der Finanzverwaltung, wodurch der Prozess schneller und sicherer wird. Unternehmen profitieren von einer vereinfachten Abwicklung und einer geringeren Fehleranfälligkeit.

Es gibt 2 Arten der KESt-Freistellung:

1) Kundenbezogene KESt-Freistellung: Diese gilt für alle bestehenden und in Zukunft eröffneten Konten oder Depots.

2) Geschäftsbezogene KESt-Freistellung: Diese gilt für einzelne Konten oder Depots – wenn die Voraussetzung für eine Freistellung nur auf einzelne Geschäfte zutrifft oder dies gewünscht ist.

 

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Unternehmen, die Kund:innen der Erste Bank und Sparkasse sind, ergeben sich durch die Neuerungen folgender Handlungsbedarf: 

  1. Klären Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine KESt-Freistellung mit Ihrer steuerlichen Vertretung ab.
  2. Sie erhalten das neue Formular für die digitalisierte KESt-Freistellung per Post. Füllen Sie die Erklärung aus und schicken sie unterschrieben an die Erste Bank und Sparkasse zurück.

Bitte beachten Sie weiters:

Ihre bisherigen Befreiungserklärungen in Papierform gelten nur mehr bis zum 31.12.2024.

Wenn sich die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung ändern, müssen Sie die abgegebene KESt-Freistellung widerrufen. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung.

Um ab 2025 von der neuen Regelung zu profitieren, sollten Unternehmen zudem bereits jetzt:

  • prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung erfüllen.
  • mit ihrer Bank oder steuerlichen Vertretung klären, welche Schritte zur Beantragung der vollelektronischen KESt-Befreiung notwendig sind.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Verantwortung für die vollelektronische Meldung der KESt-Freistellung bei den Banken. Für Unternehmen ist es entscheidend, ihre Freistellungsoptionen klar zu definieren. Eine kundenbezogene KESt-Freistellung gilt für alle bestehenden und zukünftigen Konten einer Kund:in. Alternativ kann eine geschäftsbezogene KESt-Freistellung beantragt werden, die sich nur auf bestimmte oder einzelne Konten bezieht.

Wichtig: Unternehmen sind verpflichtet, die Bank über Änderungen ihrer Verhältnisse umgehend zu informieren. Um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten die Voraussetzungen für die KESt-Freistellung zudem stets mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Einführung der digitalen KESt-Befreiungserklärung

Ab 2025 erfolgt die Übermittlung der KESt-Befreiung ausschließlich elektronisch, wobei die abzugsverpflichteten Kreditinstitute dafür verantwortlich sind, die KESt-Befreiungen an die österreichische Finanzverwaltung zu übermitteln. Eine entsprechende Durchführungsverordnung vom 8. September 2023 regelt die Art der Übermittlung und die Anforderungen an die zu übermittelnden Daten.

Für Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber anzugeben. Die Erstübermittlung sämtlicher befreiter Konten muss bis zum 27. Januar 2025 erfolgen, um den Datenstand zum Stichtag 1. Januar 2025 abzubilden. Zukünftige Änderungen, wie z. B. Neuanmeldungen oder Widerrufe, sind quartalsweise zu melden.

Die Vorteile der vollelektronischen Umstellung

Mit der vollelektronischen Datenübermittlung entfällt der bisherige Aufwand, KESt-Befreiungserklärungen in Papierform einzureichen. Banken übernehmen die direkte Kommunikation mit der Finanzverwaltung, wodurch der Prozess schneller und sicherer wird. Unternehmen profitieren von einer vereinfachten Abwicklung und einer geringeren Fehleranfälligkeit.

Es gibt 2 Arten der KESt-Freistellung:

1) Kundenbezogene KESt-Freistellung: Diese gilt für alle bestehenden und in Zukunft eröffneten Konten oder Depots.

2) Geschäftsbezogene KESt-Freistellung: Diese gilt für einzelne Konten oder Depots – wenn die Voraussetzung für eine Freistellung nur auf einzelne Geschäfte zutrifft oder dies gewünscht ist.

 

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Unternehmen, die Kund:innen der Erste Bank und Sparkasse sind, ergeben sich durch die Neuerungen folgender Handlungsbedarf: 

  1. Klären Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine KESt-Freistellung mit Ihrer steuerlichen Vertretung ab.
  2. Sie erhalten das neue Formular für die digitalisierte KESt-Freistellung per Post. Füllen Sie die Erklärung aus und schicken sie unterschrieben an die Erste Bank und Sparkasse zurück.

Bitte beachten Sie weiters:

Ihre bisherigen Befreiungserklärungen in Papierform gelten nur mehr bis zum 31.12.2024.

Wenn sich die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung ändern, müssen Sie die abgegebene KESt-Freistellung widerrufen. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung.

Um ab 2025 von der neuen Regelung zu profitieren, sollten Unternehmen zudem bereits jetzt:

  • prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung erfüllen.
  • mit ihrer Bank oder steuerlichen Vertretung klären, welche Schritte zur Beantragung der vollelektronischen KESt-Befreiung notwendig sind.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Verantwortung für die vollelektronische Meldung der KESt-Freistellung bei den Banken. Für Unternehmen ist es entscheidend, ihre Freistellungsoptionen klar zu definieren. Eine kundenbezogene KESt-Freistellung gilt für alle bestehenden und zukünftigen Konten einer Kund:in. Alternativ kann eine geschäftsbezogene KESt-Freistellung beantragt werden, die sich nur auf bestimmte oder einzelne Konten bezieht.

Wichtig: Unternehmen sind verpflichtet, die Bank über Änderungen ihrer Verhältnisse umgehend zu informieren. Um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten die Voraussetzungen für die KESt-Freistellung zudem stets mit dem Steuerberater abgestimmt werden.