Kapitalertragssteuer

Neue Voraussetzungen für die Befreiung von der Kapitalertragssteuer (KESt) ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 müssen die abzugsverpflichteten Banken die Daten zur KESt-Befreiung vollelektronisch an die österreichische Finanzverwaltung übermitteln.

Grundlage dafür sind die im Abgabenänderungsgesetz 2023 festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung vom KESt-Abzug. Die Befreiung ist für Kapitaleinkünfte folgender Rechtsformen möglich:

  • Inländische Körperschaften
  • Ausländische Körperschaften mit inländischem Betriebsvermögen
  • Privatstiftungen

Siehe § 94 Z 5 und Z 12 Einkommensteuergesetz (EStG).

Wichtige Informationen für die KESt-Befreiung

2 Arten der KESt-Freistellung

  • Kundenbezogene KESt-Freistellung gilt für alle bestehenden und in Zukunft eröffneten Konten oder Depots.
  • Geschäftsbezogene KESt-Freistellung gilt für einzelne Konten oder Depots - wenn die Voraussetzung für eine Freistellung nur auf einzelne Geschäfte zutrifft oder dies gewünscht ist.

Welchen Handlungsbedarf haben Sie?

  1. Bitte klären Sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine KESt-Freistellung mit Ihrer steuerlichen Vertretung ab.
  2. Sie erhalten das neue Formular für die digitalisierte KESt-Freistellung per Post. Füllen Sie die Erklärung aus und schicken sie unterschrieben an uns zurück.

Beachten Sie:

  •  Ihre bisherigen Befreiungserklärungen in Papierform gelten nur mehr bis zum 31.12.2024
  • Wenn sich die Voraussetzungen für eine KESt-Befreiung ändern, müssen Sie die abgegebene KESt-Freistellung widerrufen. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre Kundenbetreuer:in. Sie schickt Ihnen eine Widerrufserklärung.

Ausnahmen von der digitalisierten KESt-Meldung

Wir dürfen die vollelektronische Meldung an die österreichische Finanzverwaltung in bestimmten Fällen nicht durchführen.

Das gilt u. a. für folgende Fälle (nicht abschließend):

  • KESt-Freistellung auf Grundlage einer Unterstützungs-/Versorgungseinrichtung – siehe
    § 94 Z 6 EStG 1988 sowie § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 EStG

In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der KESt-befreiten Konten und Depots im Zuge der jeweiligen Steuerprüfung im Institut.
Wir aktualisieren aber zeitgleich mit den notwendigen Änderungen zur digitalen Meldung von KESt-Befreiungserklärungen auch unsere Unterlagen. In den neuen KESt-Befreiungserklärungen ist die Entbindung vom Bankgeheimnis aufgenommen. Daher benötigen wir von Ihnen eine neue KESt-Freistellung.
 

 

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