Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
Einrichtung des Kontenregisters durch das BMF und Übermittlung der Daten durch das Kreditinstitut
Betroffen sind Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft von natürlichen Personen und Rechtsträgern/ Unternehmen
Einmeldung von Kontostammdaten (persönliche Identifikation, Konto-, Depotnummer(n), Tag der Eröffnung und Auflösung, Bezeichnung des Kreditinstitut) jedoch keine Kontostände oder Kontobewegungen in das Kontenregister durch das Kreditinstitut
Betrifft vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer
Bei Losungswortsparbüchern ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden
(Restanonyme)Sparkonten und Depots sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinne des § 40 BWG erfolgt ist
Modalitäten der Inbetriebnahme des Kontenregisters werden durch Verordnung geregelt – erstmalige Übermittlung der Daten mit Stand 1.3.2015
Strafbestimmungen: bei vorsätzlicher Verletzung der Übermittlungspflicht € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit € 100.000
Auskünfte aus dem Kontenregister
Elektronisches Einsichtsrecht von Strafgerichten, Staatsanwaltschaft, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden (Finanzämter, Zollämter, BMF) und dem Bundesfinanzgericht
Kein Rechtsmittel des Kunden gegen Aufnahme in Kontenregister – betroffene Personen oder Rechtsträger/Unternehmen haben Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden (Abfrage über FinanzOnline) – über durchgeführte Kontenregistereinsicht wird der Abgabenpflichtige informiert (über FinanzOnline)
Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KöSt und USt („normale Steuererklärung“) sind sowohl Einsicht als auch Auskünfte grundsätzlich nicht zulässig – sollte die Abgabenbehörde jedoch Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben und ein Ermittlungsverfahren einleiten („Bedenkenvorbehalt“), so ist dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
Auskunftsverlangen an Kreditinstitut (Konteneinschau)
Betrifft sämtliche Daten aus der Geschäftsverbindung
Das Auskunftsverlangen kann im Zuge behördlicher Ermittlungsverfahren gestellt werden – Voraussetzungen:
Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des KI-Kunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht
Rechtsschutz
Auskunftsersuchen ist vom Leiter der Abgabebehörde zu unterfertigen
Personen, die nicht Kontoinhaber sind, muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden
Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mitBeschluss über Bewilligung einer Konteneinschau
Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes kann ein Rechtsmittel (Rekurs) eingelegt werden
Entscheidet das Bundesfinanzgericht, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde
Zusätzlich Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrung des Rechtsschutzes im Abgabeverfahren