Veröffentlichung gem § 65a BWG
Veröffentlichung der Sparkasse Oberösterreich betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG
Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) ist die Sparkasse verpflichtet, die Einhaltung folgender Bestimmungen des BWG auf ihrer Internetseite zu erörtern:
1) §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a: Qualifikationsanforderungen Geschäftsleiter
Die Qualifikationsanforderungen für Geschäftsleiter der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Vorstandsmitgliedern der Sparkasse geregelt. Diese Richtlinie definiert im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Vorstands, Diversität).
2) § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5: Qualifikationsanforderungen Aufsichtsratsmitglieder
Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Aufsichtsratsmitgliedern der Sparkasse definiert. Diese Richtlinie regelt im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zugrunde: persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität).
3) § 29: Nominierungsausschuss
In der Sparkasse wurde ein Nominierungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 29 BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in der Geschäftsordnung für den Nominierungsausschuss der Sparkasse festgelegt. Dem Nominierungsausschuss obliegt insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für die Auswahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Eignungsbeurteilung nach den unter Pkt. 1) und 2) angeführten Maßstäben.
In der Sparkasse Oberösterreich Bank AG wurde im Jahr 2014 die Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Leitungsorgan (Vorstand und Aufsichtsrat) mit 20 % bis zum Jahr 2020 festgelegt. Diese Zielquote wurde im Jahr 2020 erreicht.
Mit Geltung ab 01.10.2024 wurde eine neue und getrennt einzuhaltende Zielquote für die Mitglieder im Vorstand und die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat festgelegt.
Für den Vorstand wird eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht mit 25% und für die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat mit 33,3% festgelegt.
Grundzüge der Zielerreichungsstrategie: Unbeschadet der Rechte der Aktionäre, Aufsichtsratsmitglieder zu ernennen, wird der Nominierungsausschuss im Rahmen seiner Aufgaben im Nachfolgeprozess die Zielvorgabe für das unterrepräsentierte Geschlecht für die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat auch weiterhin berücksichtigen. Neben den Anforderungen bei der Auswahl potentieller Kandidat:innen und dem damit verbundenen Prozess, welche in den Richtlinien für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Geschäftsleitung und Aufsichtsrat) dargestellt sind, wird dieser Ausschuss unter dem Blickwinkel seiner Politik zur Förderung der Diversität eine möglichst ausgewogene Vertretung beider Geschlechter anstreben. In diesem Sinn wird der Nominierungsausschuss im Rahmen seiner Aufgaben im Nachfolgeprozess für die Mitglieder des Leitungsorgans diese Zielvorgabe für das unterrepräsentierte Geschlecht berücksichtigen. Dieser Ausschuss wird dabei auch auf eine homogene Altersstruktur sowie unterschiedliche Bildungsniveaus und Berufserfahrungen im Leitungsorgan achten und damit eine solide und Entscheidungsfindung durch die Unterschiedlichkeit der Mitglieder unterstützen. Bei der (Vor-)Auswahl von Mitgliedern des Leitungsorgans werden die Grundprinzipien der Diversitätspolitik der Sparkasse gebührend mitberücksichtigt sowie der Grundsatz der Chancengleichheit beachtet und diskriminierende Motive ausgeschlossen. Der Betriebsrat wird auch weiterhin ersucht, diese Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Rahmen seiner Befugnisse zur Entsendung von Mitgliedern zu beachten.
4) § 39b samt Anlage: Grundsätze der Vergütungspolitik
Die Grundsätze der Vergütungspolitik der Sparkasse sind, sowohl für variable als auch für fixe Vergütung, in einer entsprechenden Unternehmensrichtlinie festgehalten („Grundsätze der Vergütungspolitik“). Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und – im Bedarfsfall – adaptiert. Die Genehmigung der Richtlinie über die Vergütungspolitik obliegt dem Vergütungsausschuss. Die Grundsätze basieren auf den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 39b BWG samt Anlage in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und auf dem einschlägigen Rundschreiben der FMA (Stand: 2022). Ergänzend wurden auch die EBA-Guidelines für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04) und zu Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und Bankdienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06) angemessen berücksichtigt. Tragende Grundprinzipien der Richtlinie der Sparkasse über die Vergütungspolitik sind z.B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Bezugsteilen, die Sicherstellung der Risikoadäquanz und Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik und ein transparenter Zusammenhang zwischen Leistung/Erfolg und Vergütung unter entsprechender Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
In Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor veröffentlicht die Sparkasse nachfolgenden Abschnitt ihrer Vergütungsgrundsätze bezüglich der Einbeziehung von identifizierten Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik:
Es entspricht der Kultur, den Werten sowie der Strategie der Sparkasse möglichst sorgfältig und im besten Interesse ihrer Kunden (Endanleger) zu handeln und damit ihr Ziel, eine langfristige und nachhaltige Kundenbeziehung aufzubauen, zu verwirklichen.
Die Vergütungspolitik und die Vergütungspraxis der Sparkasse, die hierzu einen Beitrag leisten können, stehen im Einklang mit einem wirksamen und soliden Risikomanagement, welches auch identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, die durch Ereignisse und Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken) eintreten und mit negativen (finanziellen) Folgen für Kunden (Endanleger), aber auch für Institute und sonstige Stakeholder, verbunden sein können.
Die in der Vergütungspolitik festgelegte Vergütungsstruktur zielt unter anderem darauf ab, keine übermäßige Risikobereitschaft von Mitarbeitern gegenüber Kunden (Endanlegern) in Bezug auf von der Sparkasse identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken zu begünstigen. Es werden daher keine Vergütungsanreize gesetzt, die dazu beitragen können, dass Mitarbeiter generell Risiken und in diesem Kontext speziell Nachhaltigkeitsrisiken eingehen, die von der Risikostrategie und vom festgelegten Risikoappetit der Sparkasse nicht gedeckt sind.
Darüber hinaus räumen die Vergütungsgrundsätze der Sparkasse die Möglichkeit ein, im Rahmen der variablen Vergütungskomponente Nachhaltigkeitsziele zu definieren. Diese sollen die Einbeziehung von identifizierten Nachhaltigkeitsrisiken, und die Transparenz über identifizierte Nachhaltigkeitsrisken sowie die Berücksichtigung potentiell nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen allgemein und/oder besonders in der Beratung von Kunden (Endanlegern) fördern können.
5) § 39c: Vergütungsausschuss
In der Sparkasse wurde ein Vergütungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 39c BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in der Geschäftsordnung für den Vergütungsausschuss der Sparkasse festgelegt. Insbesondere ist der Vergütungsausschuss für die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen zuständig.
6) § 64 Abs. 1 Z 18 und 19: Erweiterte Anhangangaben in Bezug auf Niederlassungen und Gesamtkaptialrentabiliät:
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird gewährleistet, dass die geforderten erweiterten Anhangangaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden und damit der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.