Veröffentlichung gem § 65a BWG

Veröffentlichung der Sparkasse Oberösterreich betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG 

Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) ist die Sparkasse verpflichtet, die Einhaltung folgender Bestimmungen des BWG auf ihrer Internetseite zu erörtern: 

1) §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a: Qualifikationsanforderungen Geschäftsleiter

Die Qualifikationsanforderungen für Geschäftsleiter der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Vorstandsmitgliedern der Sparkasse geregelt. Diese Richtlinie definiert im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Vorstandsmitgliedern zugrunde: Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Vorstands, Diversität). 

2) § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5: Qualifikationsanforderungen Aufsichtsratsmitglieder

Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder der Sparkasse sind in der internen Richtlinie für die Auswahl und Eignungsbeurteilung von Aufsichtsratsmitgliedern der Sparkasse definiert. Diese Richtlinie regelt im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften den internen Ordnungsrahmen für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern und stellt einen wichtigen Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Folgende Kriterien liegen der Beurteilung von vorgeschlagenen und bestellten Aufsichtsratsmitgliedern zugrunde: persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung sowie Governance-Kriterien (mögliche Interessenskonflikte, Unabhängigkeit, zeitliche Verfügbarkeit, Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität). 

3) § 29: Nominierungsausschuss

In der Sparkasse wurde ein Nominierungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 29 BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in der Geschäftsordnung für den Nominierungsausschuss der Sparkasse festgelegt. Dem Nominierungsausschuss obliegt insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für die Auswahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Eignungsbeurteilung nach den unter Pkt. 1) und 2) angeführten Maßstäben.  

4) § 39b samt Anlage: Grundsätze der Vergütungspolitik

Die Grundsätze der Vergütungspolitik der Sparkasse sind, sowohl für variable als auch für fixe Vergütung, in einer entsprechenden Unternehmensrichtlinie festgehalten („Grundsätze der Vergütungspolitik“). Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und – im Bedarfsfall – adaptiert. Die Genehmigung der Richtlinie über die Vergütungspolitik obliegt dem Vergütungsausschuss. Die Grundsätze basieren auf den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 39b BWG samt Anlage in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und auf dem einschlägigen Rundschreiben der FMA (Stand: 2022). Ergänzend wurden auch die EBA-Guidelines für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04) und zu Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und Bankdienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06) angemessen berücksichtigt. Tragende Grundprinzipien der Richtlinie der Sparkasse über die Vergütungspolitik sind z.B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixen und variablen Bezugsteilen, die Sicherstellung der Risikoadäquanz und Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik und ein transparenter Zusammenhang zwischen Leistung/Erfolg und Vergütung unter entsprechender Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

In Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor veröffentlicht die Sparkasse nachfolgenden Abschnitt ihrer Vergütungsgrundsätze bezüglich der Einbeziehung von identifizierten Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik:

Es entspricht der Kultur, den Werten sowie der Strategie der Sparkasse möglichst sorgfältig und im besten Interesse ihrer Kunden (Endanleger) zu handeln und damit ihr Ziel, eine langfristige und nachhaltige Kundenbeziehung aufzubauen, zu verwirklichen.

Die Vergütungspolitik und die Vergütungspraxis der Sparkasse, die hierzu einen Beitrag leisten können, stehen im Einklang mit einem wirksamen und soliden Risikomanagement, welches auch identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, die durch Ereignisse und Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken) eintreten und mit negativen (finanziellen) Folgen für Kunden (Endanleger), aber auch für Institute und sonstige Stakeholder, verbunden sein können.

Die in der Vergütungspolitik festgelegte Vergütungsstruktur zielt unter anderem darauf ab, keine übermäßige Risikobereitschaft von Mitarbeitern gegenüber Kunden (Endanlegern) in Bezug auf von der Sparkasse identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken zu begünstigen. Es werden daher keine Vergütungsanreize gesetzt, die dazu beitragen können, dass Mitarbeiter generell Risiken und in diesem Kontext speziell Nachhaltigkeitsrisiken eingehen, die von der Risikostrategie und vom festgelegten Risikoappetit der Sparkasse nicht gedeckt sind.

Darüber hinaus räumen die Vergütungsgrundsätze der Sparkasse die Möglichkeit ein, im Rahmen der variablen Vergütungskomponente Nachhaltigkeitsziele zu definieren. Diese sollen die Einbeziehung von identifizierten Nachhaltigkeitsrisiken, und die Transparenz über identifizierte Nachhaltigkeitsrisken sowie die Berücksichtigung potentiell nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen allgemein und/oder besonders in der Beratung von Kunden (Endanlegern) fördern können.

5) § 39c: Vergütungsausschuss

In der Sparkasse wurde ein Vergütungsausschuss eingerichtet, der den Anforderungen des § 39c BWG entspricht. Die Aufgaben sowie die Funktionsweise des Ausschusses sind in der Geschäftsordnung für den Vergütungsausschuss der Sparkasse festgelegt. Insbesondere ist der Vergütungsausschuss für die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen zuständig. 

6) § 64 Abs. 1 Z 18 und 19: Erweiterte Anhangangaben in Bezug auf Niederlassungen und Gesamtkaptialrentabiliät:

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird gewährleistet, dass die geforderten erweiterten Anhangangaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden und damit der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.