Losungswortsparbuch und Vermögensweitergabe
Vermögen zu haben, bedeutet Freiheit. Die Freiheit, das Leben zu genießen. Es gestalten zu können, wie man will. Und andere jetzt und auch in der Zukunft daran teilhaben zu lassen. Bei der Vermögensweitergabe gehört das Losungswortsparbuch zu einem beliebten Klassiker. Jedoch kommt es aufgrund neuer Gerichtsentscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu einer Änderung der Meldungen von Spareinlagen in Verlassenschaften.
Der OGH hat in seiner diesbezüglich ergangenen Entscheidung (2 Ob 101/20x) folgende Rechtsansicht festgehalten:
- Losungswortsparbücher, bei denen die Erblasser*innen als Einleger*innen identifiziert sind, sind von der Bank gegenüber den Gerichtskommissär*innen und dem Verlassenschaftsgericht zu beauskunften, unabhängig davon, ob sich die Sparurkunden im Besitz der Erblasser*innen befinden.
- Die Beauskunftung hat auch unabhängig davon zu erfolgen, ob – neben der verstorbenen Person – allenfalls Rechte Dritter an diesen Sparbüchern bestehen. Die Bank kann sich diesbezüglich nicht auf das Bankgeheimnis berufen.
- Von der Auskunftspflicht umfasst sind jedenfalls Angaben über Kontonummer und Kontensaldo.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidung werden von der Allgemeinen Sparkasse OÖ Kleinbetragssparbücher, bei denen die verstorbenen Personen als Einleger*innen identifiziert sind, ab Juli 2021 gegenüber den Gerichtskommissär*innen bzw. dem Verlassenschaftsgericht beauskunftet. Weshalb es wesentlich ist, dass Sie schon jetzt über Alternativen nachdenken, wie Sie sicherstellen können, dass Sie Ihr Vermögen den Menschen überlassen, die Ihnen wichtig sind.
Meldung der Losungswortsparbücher an das Pflegschaftsgericht
In der Fortsetzung der OGH Judikatur (Entscheidung vom 25.06.2021 zu 8 Ob 120/20k) wurde auch dem Pflegschaftsgericht bzw. dem Erwachsenenvertreter das Auskunftsrecht eingeräumt. Gemeldet wird gemäß § 38 Absatz 2 Ziffer 3 BWG bei Kleinbetragssparbüchern sowohl die „äußeren“ Daten der Geschäftsverbindung (Daten wie Name des identifizierten Kunden, Kontonummer, Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos sowie allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos vertretungsbefugte Personen), als auch die „inhaltlichen“ Daten (insbesondere die Höhe des Einlagestandes zum Eröffnungszeitpunkt), die den mit der betroffenen Person geschlossenen Vertrag betreffen. Auf Verlangen ist demnach auch Auskunft darüber zu erteilen, ob nach der Eröffnung Kontobewegungen stattgefunden haben bzw. wie hoch der aktuelle Kontostand ist.
Dem Pflegschaftsgericht bzw. dem Erwachsenenvertreter müssen somit aktiv Kleinbetragssparbücher beauskunftet werden, wenn sich die betroffene Person als Einleger identifiziert. Auf den Besitz der Sparurkunde kommt es nicht an, da andernfalls die Erforschung und Sicherung des Vermögens der betroffenen Person gefährdet wäre.
Versicherungen - flexibel, innovativ, transparent
Eine gute Alternative zu den Losungswortsparbüchern bieten die s Lebens-Versicherung oder die s Fonds-Polizze, beide mit namentlichem Bezugsrecht. Das heißt, der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalls. Die Versicherungen sind in vielen Lebensbereichen das geeignete Vorsorgeinstrument zur Absicherung. Sie kombinieren die Vorteile einer klassischen Lebensversicherung mit den Ertragschancen von Fondsveranlagungen.
Markus Mikolasch, Spezialist Veranlagung und Vorsorge Sparkasse OÖ
GISA-Zahl: 27506806. Die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bank AG übt die Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Versicherungsagenten der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group als Nebengewerbe aus und vermittelt ausschließlich die Produkte dieser Versicherung. Sie stützt ihren Rat nicht auf eine umfassende Marktuntersuchung und erhält für vermittelte Versicherungsverträge Provisionen, die in den Versicherungsprämien enthalten sind.
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