Das am 7.7.2015 im Nationalrat beschlossene „Bankenpaket“ umfasst folgende neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze:
- Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
- Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
- Kapitalabfluss-Meldegesetz (Meldepflicht von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen)
- Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
- Änderung des EU-Amtshilfegesetzes sowie Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
Die Durchbrechungstatbestände zum Bankgeheimnis in § 38 Abs 2 BWG sind geändert bzw. erweitert worden:
- Wie bisher erfolgt die Durchbrechung im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten (aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung gemäß § 116 StPO)
- Durchbrechung in einem Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden -> bisher war hier ein Bescheid der Finanzstrafbehörde erforderlich; seit der Änderung genügt ein bloßes schriftliches Auskunftsersuchen der Finanzstrafbehörde an das Kreditinstitut; dieses Auskunftsersuchen bedarf einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates – dem Kreditinstitut steht gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel zu; der Beschuldigte und die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen können gegen diese Anordnung eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben; sollte das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellen, unterliegen die erteilten Auskünfte dem Verwertungsverbot
- Zudem wird der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet
- Gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
- Hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz
- Auf Durchbrechungen zum Zweck des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten (GMSG)
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
Einrichtung des Kontenregisters durch das BMF und Übermittlung der Daten durch das Kreditinstitut
- Betroffen sind Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft von natürlichen Personen und Rechtsträgern/ Unternehmen
- Einmeldung von Kontostammdaten (persönliche Identifikation, Konto-, Depotnummer(n), Tag der Eröffnung und Auflösung, Bezeichnung des Kreditinstitut) jedoch keine Kontostände oder Kontobewegungen in das Kontenregister durch das Kreditinstitut
- Betrifft vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer
- Bei Losungswortsparbüchern ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden
- (Restanonyme) Sparkonten und Depots sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinne des § 40 BWG erfolgt ist
- Modalitäten der Inbetriebnahme des Kontenregisters werden durch Verordnung geregelt – erstmalige Übermittlung der Daten mit Stand 1.3.2015
- Strafbestimmungen: bei vorsätzlicher Verletzung der Übermittlungspflicht € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit € 100.000
Auskünfte aus dem Kontenregister
- Elektronisches Einsichtsrecht von Strafgerichten, Staatsanwaltschaft, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden (Finanzämter, Zollämter, BMF) und dem Bundesfinanzgericht
- Kein Rechtsmittel des Kunden gegen Aufnahme in Kontenregister – betroffene Personen oder Rechtsträger/Unternehmen haben Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden (Abfrage über FinanzOnline) – über durchgeführte Kontenregistereinsicht wird der Abgabenpflichtige informiert (über FinanzOnline)
- Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KöSt und USt („normale Steuererklärung“) sind sowohl Einsicht als auch Auskünfte grundsätzlich nicht zulässig – sollte die Abgabenbehörde jedoch Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben und ein Ermittlungsverfahren einleiten („Bedenkenvorbehalt“), so ist dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
Auskunftsverlangen an Kreditinstitut (Konteneinschau)
- Betrifft sämtliche Daten aus der Geschäftsverbindung
- Das Auskunftsverlangen kann im Zuge behördlicher Ermittlungsverfahren gestellt werden – Voraussetzungen:
- Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
- Wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des KI-Kunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht
Rechtsschutz
- Auskunftsersuchen ist vom Leiter der Abgabebehörde zu unterfertigen
- Personen, die nicht Kontoinhaber sind, muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden
- Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über Bewilligung einer Konteneinschau
- Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes kann ein Rechtsmittel (Rekurs) eingelegt werden
- Entscheidet das Bundesfinanzgericht, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde
- Zusätzlich Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrung des Rechtsschutzes im Abgabeverfahren