Das am 7.7.2015 im Nationalrat beschlossene „Bankenpaket“ umfasst folgende neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze:
- Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
- Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
- Kapitalabfluss-Meldegesetz (Meldepflicht von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen)
- Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
- Änderung des EU-Amtshilfegesetzes sowie Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
Die Durchbrechungstatbestände zum Bankgeheimnis in § 38 Abs 2 BWG sind geändert bzw. erweitert worden:
- Wie bisher erfolgt die Durchbrechung im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten (aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung gemäß § 116 StPO)
- Durchbrechung in einem Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden -> bisher war hier ein Bescheid der Finanzstrafbehörde erforderlich; seit der Änderung genügt ein bloßes schriftliches Auskunftsersuchen der Finanzstrafbehörde an das Kreditinstitut; dieses Auskunftsersuchen bedarf einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates – dem Kreditinstitut steht gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel zu; der Beschuldigte und die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen können gegen diese Anordnung eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben; sollte das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellen, unterliegen die erteilten Auskünfte dem Verwertungsverbot
- Zudem wird der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet
- Gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
- Hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz
- Auf Durchbrechungen zum Zweck des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten (GMSG)
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
Einrichtung des Kontenregisters durch das BMF und Übermittlung der Daten durch das Kreditinstitut
- Betroffen sind Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft von natürlichen Personen und Rechtsträgern/ Unternehmen
- Einmeldung von Kontostammdaten (persönliche Identifikation, Konto-, Depotnummer(n), Tag der Eröffnung und Auflösung, Bezeichnung des Kreditinstitut) jedoch keine Kontostände oder Kontobewegungen in das Kontenregister durch das Kreditinstitut
- Betrifft vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer
- Bei Losungswortsparbüchern ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden
- (Restanonyme) Sparkonten und Depots sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinne des § 40 BWG erfolgt ist
- Modalitäten der Inbetriebnahme des Kontenregisters werden durch Verordnung geregelt – erstmalige Übermittlung der Daten mit Stand 1.3.2015
- Strafbestimmungen: bei vorsätzlicher Verletzung der Übermittlungspflicht € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit € 100.000
Auskünfte aus dem Kontenregister
- Elektronisches Einsichtsrecht von Strafgerichten, Staatsanwaltschaft, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden (Finanzämter, Zollämter, BMF) und dem Bundesfinanzgericht
- Kein Rechtsmittel des Kunden gegen Aufnahme in Kontenregister – betroffene Personen oder Rechtsträger/Unternehmen haben Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden (Abfrage über FinanzOnline) – über durchgeführte Kontenregistereinsicht wird der Abgabenpflichtige informiert (über FinanzOnline)
- Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KöSt und USt („normale Steuererklärung“) sind sowohl Einsicht als auch Auskünfte grundsätzlich nicht zulässig – sollte die Abgabenbehörde jedoch Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben und ein Ermittlungsverfahren einleiten („Bedenkenvorbehalt“), so ist dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
Auskunftsverlangen an Kreditinstitut (Konteneinschau)
- Betrifft sämtliche Daten aus der Geschäftsverbindung
- Das Auskunftsverlangen kann im Zuge behördlicher Ermittlungsverfahren gestellt werden – Voraussetzungen:
- Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
- Wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des KI-Kunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht
Rechtsschutz
- Auskunftsersuchen ist vom Leiter der Abgabebehörde zu unterfertigen
- Personen, die nicht Kontoinhaber sind, muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden
- Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über Bewilligung einer Konteneinschau
- Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes kann ein Rechtsmittel (Rekurs) eingelegt werden
- Entscheidet das Bundesfinanzgericht, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde
- Zusätzlich Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrung des Rechtsschutzes im Abgabeverfahren
Kapitalabfluss-Meldegesetz (Meldepflicht von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2022)
Meldepflicht von Kapitalabflüssen
- Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen – ausgenommen sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern
„Kapitalabfluss“:
- Die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
- Die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen)
- Die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
- Die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots
- Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar
- Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird
- die „offenkundige“ Verbindung soll gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 BWG einzuschätzen sein
- Meldung hat zu enthalten
- Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
- Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag
- Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben – die Meldepflicht für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 ist bis 31.1.2017 wahrzunehmen
- Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.12.2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31.10.2016 zu erstatten ist
- Strafbestimmungen: bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit € 100.000
Meldepflicht von Kapitalzuflüssen
- Umfasst Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein ab einem Betrag von € 50.000 auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischer Stiftungen bzw. stiftungsähnlicher Anstalten
- Kapitalzuflüsse aus der Schweiz für den Zeitraum von 1.7.2011 bis 31.12.2012
- Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein für den Zeitraum von 1.1.2012 bis 31.12.2013
- Vornahme der Meldungen spätestens bis 31.12.2016
- Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens € 50.000 auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen
- Meldung hat zu enthalten
- Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
- Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag
Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen
- Inhaber von Konten oder Depots, auf denen meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis 31.3.2016 dem meldepflichtigen KI unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen
- Für deren Begleichung ist der erforderliche Geldbetrag bereitzustellen
- Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte
- Vom meldepflichtigen KI bis spätestens 30.9.2016 einzubehalten und abzuführen -> wenn die Einmalzahlung erfolgt, entfällt die Meldeverpflichtung für den zugrunde liegenden Zufluss
- Über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln
- Über die erfolgte Einmalzahlung hat das KI eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen
- Mit vollständiger Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des KI gelten grundsätzlich sämtliche abgabenrechtlichen Ansprüche bezüglich der betroffenen Zuflüsse als abgegolten und tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein
- Ausnahmen:
- Wenn eine Vortat zur Geldwäsche vorliegt
- Oder den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden diesbezüglich bereits konkrete Hinweise vorliegen und dem Abgabenpflichtigen dies bekannt ist
- Oder vonseiten der Abgaben- und Finanzstrafbehörden abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind
- Verfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag, muss das KI diese unter Setzung einer 4-wöchigen Frist auffordern, bis zum 29.9.2016 einen ausreichenden Geldbetrag bereitzustellen; kann das KI wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das KI seiner Meldeverpflichtung bis spätestens 31.12.2016 nachzukommen
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes sowie Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung erfordert auch entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG) und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG).
Stand Juli 2015
Häufig gestellte Fragen
Ja, bei Losungswortsparbüchern muss der (letzte) identifizierte Inhaber eingemeldet werden.
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz wurde als Begleitmaßnahme zur Einführung des zentralen Kontenregisters bei der Finanzverwaltung vorgesehen, womit insbesondere bis zur Implementierung des Kontenregisters und der Konteneinschau mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden sollten.
Kapitalabfluss-Meldungen sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
Privatpersonen: hier wird dieser Menüpunkt immer angezeigt.
Einzelunternehmer: dieser muss mit Bürgerkarte personifiziert sein und selbst in FinanzOnline einsteigen.
Nicht natürliche Personen: Voraussetzung ist der Einstieg als Supervisor oder die Vergabe der Berechtigung Kontenregister im Bereich „Abfragen“ in der Benutzerverwaltung.
Bei natürlichen Personen erfolgt die Einmeldung auf Basis des – vom BMI – übermittelten vbPK (verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen). Sind die Stammdaten im Zentralen Melderegister nicht vorhanden (z.B. Land ungleich AT) oder kann keine eindeutige Zuordnung der Kontoinhaberdaten mit den Daten des Zentralen Melderegisters erfolgen, dann muss die Bank mit Ersatzdaten in das Kontenregister einmelden. Einmeldungen mit Ersatzdaten werden im FinanzOnline nicht angezeigt.
Halten Sie Rücksprache mit ihrem Kreditinstitut um die Korrektheit Ihrer Personendaten (vor allem bei Namens- oder Adressänderungen) sicherzustellen.
Nein, in das Kontenregister sind auch bereits geschlossene Konten einzumelden. Die Einmeldungen erfolgten rückwirkend mit Stand 1.3.2015 und werden lt. Auskunft BMF 10 Jahre lang im Kontenregister angezeigt.
In der Detailansicht (Doppelklick auf Kontonummer/IBAN/Depotnummer) ist der jeweilige Status ersichtlich und auch ob es sich um ein Konto, Depot oder Einlagenkonto handelt. Bei geschlossenen Konten bzw. Löschung von Verfügungs-/Zeichnungsberechtigungen wird das Schließungsdatum bzw. „gültig bis“ Datum angezeigt.
Das Gesetz sieht keine Löschung von Daten auf Kundenwusch vor.
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Ansässigkeitsstaat des Letztidentifizierten, Sparbuchnummer, Datum Eröffnung, Bezeichnung des Kreditinstitutes.
Ja, wenn sich noch keine andere Person zu diesen Sparbüchern legitimiert/identifiziert hat. Eine Änderung des identifizierten Kunden im Kontenregister erfolgt nur, wenn sich ein neuer Kunde zum Sparbuch identifiziert.
Beim abgebenden Sparbuchinhaber wird das weitergegebene Sparbuch noch 10 Jahre lang angezeigt, in der Detailabfrage ist aber ersichtlich, das der Status Kontoinhaber mit Stichtag TT.MM.YYYY beendet wurde. Beim neuen Sparbuchinhaber wird das Losungswortsparbuch mit dem Status „Kontoinhaber“ angezeigt.
Nein, nicht enthalten sind Kontostände und es werden auch keine Transaktionen (Buchungen) erfasst. Diese wären erst auf Grundlage einer richterlich genehmigten Konteneinschau durch das Bundesfinanzgericht ersichtlich.
Finanzbehörden dürfen im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren Einsicht nehmen (eine Zweckmäßigkeits- und Angemessenheitsprüfung hat zu erfolgen). Insbesondere können die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht Einsicht nehmen. Über jede einzelne Einsichtnahme in das Kontenregister wird der einzelne Betroffene über seinen FinanzOnline-Zugang informiert.
Das ist korrekt, Auskünfte über Losungswortsparbücher (Inhaberpapiere) können nur erteilt werden, wenn das Sparbuch vorgelegt wird und ein eventuelles Losungswort bekannt ist.
Ja, es müssen sämtliche Verfügungsberechtigten eines Kontos eingemeldet werden (Mitkontoinhaber, Zeichnungsberechtigte, gesetzliche Vertreter und zusätzlich wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber).
Nein, eine Einsichtnahme ist in diesem Fall nur möglich, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Der Abgabenpflichtige hat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auskunftsverlangen an Kreditinstitute (über Kontobewegungen usw.) bedürfen der Genehmigung durch das Bundesfinanzgericht.
Das ist korrekt, Zeichnungsberechtigungen scheinen sowohl bei der Abfrage der Firmendaten als auch bei der Abfrage des privaten Kontenregisters auf. Dies gilt sinngemäß für sämtliche Verfügungsberechtigungen (Mitkontoinhaber, gesetzliche Vertreter, Sachwalter, Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer usw.).
Bitte fertigen Sie eine Kopie (Screenhot) Ihrer Abfrage auf FinanzOnline an und schließen Sie diese Ihrer Anfrage bei dem einmeldenden Institut bei. Kopie von der Übersichtsseite UND von der Detailansicht des betroffenen Kontos (Detailansicht = Doppelklick auf die angezeigte Kontonummer).
Ja. Beginnend mit dem 1. Quartal 2021 wurden nicht nur Konten im Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft, sondern auch Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern, die per 1.1.2021 bestanden haben bzw. die danach eröffnet werden, von natürlichen Personen und Rechtsträgern/Unternehmen zu melden. Da in das Kontenregister bloße Außendaten eingemeldet werden, sind Inhalte oder Werte von verwahrten Gegenständen/Werten nicht Bestandteil der Meldung.
Nein. Reine Sparbuch- bzw. Briefschließfächer sind von der Meldepflicht nicht umfasst.
Interessiert?
Wir beraten Sie gern – einfach Gesprächstermin vereinbaren.
Rechtliche Hinweise
Unsere Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Unterlage dient als zusätzliche Information für unsere Anleger und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss. Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Bitte beachten Sie: Eine Veranlagung in Wertpapieren birgt neben den geschilderten Chancen auch Risiken. Die vollständige Information (Basisprospekt, Bedingungen, WAG 2007 Kundeninformation) zu den Produkten der Erste Group Bank AG liegt am Sitz des Emittenten, Am Belvedere 1, 1100 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten auf. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
Stand: Jänner 2021