Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

In Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor veröffentlicht die Sparkasse nachfolgend Abschnitt 3.2.4.1 ihrer Vergütungsgrundsätze bezüglich der Einbeziehung von identifizierten Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik:

Es entspricht der Kultur, den Werten sowie der Strategie der Sparkasse möglichst sorgfältig und im besten Interesse ihrer Kunden (Endanleger) zu handeln und damit ihr Ziel, eine langfristige und nachhaltige Kundenbeziehung aufzubauen, zu verwirklichen.

Die Vergütungspolitik und die Vergütungspraxis der Sparkasse, die hierzu einen Beitrag leisten können, stehen im Einklang mit einem wirksamen und soliden Risikomanagement, welches auch identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, die durch Ereignisse und Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken) eintreten und mit negativen (finanziellen) Folgen für Kunden (Endanleger), aber auch für Institute und sonstige Stakeholder, verbunden sein können.

Die in der Vergütungspolitik festgelegte Vergütungsstruktur zielt unter anderem darauf ab, keine übermäßige Risikobereitschaft von Mitarbeitern gegenüber Kunden (Endanlegern) in Bezug auf von der Sparkasse identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken zu begünstigen. Es werden daher keine Vergütungsanreize gesetzt, die dazu beitragen können, dass Mitarbeiter generell Risiken und in diesem Kontext speziell Nachhaltigkeitsrisiken eingehen, die von der Risikostrategie und vom festgelegten Risikoappetit der Sparkasse nicht gedeckt sind.

Darüber hinaus räumen die Vergütungsgrundsätze der Sparkasse die Möglichkeit ein, im Rahmen der variablen Vergütungskomponente Nachhaltigkeitsziele zu definieren, welche die Einbeziehung von und die Transparenz über identifizierte Nachhaltigkeitsrisiken sowie die Berücksichtigung potentiell nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen allgemein und/oder besonders in der Beratung von Kunden (Endanlegern) fördern können.