Die gesetzlichen Neuerungen des Bankenpakets 2015

Das am 7.7.2015 im Nationalrat beschlossene „Bankenpaket“ umfasst folgende neue Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze:

  • Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
  • Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
  • Kapitalabfluss-Meldegesetz (Meldepflicht von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen)
  • Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
  • Änderung des EU-Amtshilfegesetzes sowie Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
     

Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

Die Durchbrechungstatbestände zum Bankgeheimnis in § 38 Abs 2 BWG sind geändert bzw. erweitert worden:

  • Wie bisher erfolgt die Durchbrechung im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten (aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung gemäß § 116 StPO)
  • Durchbrechung in einem Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden -> bisher war hier ein Bescheid der Finanzstrafbehörde erforderlich; seit der Änderung genügt ein bloßes schriftliches Auskunftsersuchen der Finanzstrafbehörde an das Kreditinstitut; dieses Auskunftsersuchen bedarf einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates – dem Kreditinstitut steht gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel zu; der Beschuldigte und die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen können gegen diese Anordnung eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben; sollte das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellen, unterliegen die erteilten Auskünfte dem Verwertungsverbot
  • Zudem wird der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet
    • Gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
    • Hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz
    • Auf Durchbrechungen zum Zweck des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten (GMSG)

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)

Einrichtung des Kontenregisters durch das BMF und Übermittlung der Daten durch das Kreditinstitut

    • Betroffen sind Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft von natürlichen Personen und Rechts­trägern/ Unternehmen
    • Einmeldung von Kontostammdaten (persönliche Identifikation, Konto-, Depotnummer(n), Tag der Eröffnung und Auflösung, Bezeichnung des Kreditinstitut) jedoch keine Kontostände oder Kontobewegungen in das Kontenregister durch das Kreditinstitut
    • Betrifft vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer
    • Bei Losungswortsparbüchern ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden
    • (Restanonyme) Sparkonten und Depots sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinne des § 40 BWG erfolgt ist
    • Modalitäten der Inbetriebnahme des Kontenregisters werden durch Verordnung geregelt – erstmalige Übermittlung der Daten mit Stand 1.3.2015
  • Strafbestimmungen: bei vorsätzlicher Verletzung der Übermittlungspflicht € 200.000, bei grober Fahr­lässigkeit € 100.000

Auskünfte aus dem Kontenregister

    • Elektronisches Einsichtsrecht von Strafgerichten, Staatsanwaltschaft, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden (Finanzämter, Zollämter, BMF) und dem Bundesfinanzgericht
    • Kein Rechtsmittel des Kunden gegen Aufnahme in Kontenregister – betroffene Personen oder Rechtsträger/Unternehmen haben Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden (Abfrage über FinanzOnline) – über durchgeführte Kontenregistereinsicht wird der Abgabenpflichtige informiert (über FinanzOnline)
    • Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KöSt und USt („normale Steuererklärung“) sind sowohl Einsicht als auch Auskünfte grundsätzlich nicht zulässig – sollte die Abgabenbehörde jedoch Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben und ein Ermittlungsverfahren einleiten („Bedenkenvorbehalt“), so ist dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

Auskunftsverlangen an Kreditinstitut (Konteneinschau)

    • Betrifft sämtliche Daten aus der Geschäftsverbindung
    • Das Auskunftsverlangen kann im Zuge behördlicher Ermittlungsverfahren gestellt werden – Voraussetzungen:
      • Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
      • Wenn zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
      • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des KI-Kunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht

Rechtsschutz

    • Auskunftsersuchen ist vom Leiter der Abgabebehörde zu unterfertigen
    • Personen, die nicht Kontoinhaber sind, muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden
    • Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über Bewilligung einer Konteneinschau
    • Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes kann ein Rechtsmittel (Rekurs) eingelegt werden
    • Entscheidet das Bundesfinanzgericht, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde
    • Zusätzlich Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrung des Rechtsschutzes im Abgabeverfahren

Kapitalabfluss-Meldegesetz (Meldepflicht von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2022)

Meldepflicht von Kapitalabflüssen

  • Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personenausgenommen sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern

„Kapitalabfluss“:

    • Die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
    • Die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen)
    • Die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
    • Die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots
  • Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar
  • Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird
    • die „offenkundige“ Verbindung soll gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 BWG einzuschätzen sein
  • Meldung hat zu enthalten
    • Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
    • Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag
  • Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben – die Meldepflicht für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 ist bis 31.1.2017 wahrzunehmen
  • Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.12.2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31.10.2016 zu erstatten ist
  • Strafbestimmungen: bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit € 100.000

Meldepflicht von Kapitalzuflüssen

  • Umfasst Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein ab einem Betrag von € 50.000 auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischer Stiftungen bzw. stiftungsähnlicher Anstalten
    • Kapitalzuflüsse aus der Schweiz für den Zeitraum von 1.7.2011 bis 31.12.2012
    • Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein für den Zeitraum von 1.1.2012 bis 31.12.2013
  • Vornahme der Meldungen spätestens bis 31.12.2016
  • Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens € 50.000 auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen
  • Meldung hat zu enthalten
    • Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
    • Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag

Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

  • Inhaber von Konten oder Depots, auf denen meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis 31.3.2016 dem meldepflichtigen KI unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen
  • Für deren Begleichung ist der erforderliche Geldbetrag bereitzustellen
  • Einmalzahlung beträgt 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte
  • Vom meldepflichtigen KI bis spätestens 30.9.2016 einzubehalten und abzuführen -> wenn die Einmalzahlung erfolgt, entfällt die Meldeverpflichtung für den zugrunde liegenden Zufluss
  • Über die erfolgten Einmalzahlungen ist innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anmeldung zu übermitteln
  • Über die erfolgte Einmalzahlung hat das KI eine Bescheinigung an die Konto- oder Depotinhaber auszustellen
  • Mit vollständiger Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des KI gelten grundsätzlich sämtliche abgabenrechtlichen Ansprüche bezüglich der betroffenen Zuflüsse als abgegolten und tritt Strafbefreiung hinsichtlich damit zusammenhängender Finanzvergehen ein
  • Ausnahmen:
    • Wenn eine Vortat zur Geldwäsche vorliegt
    • Oder den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden diesbezüglich bereits konkrete Hinweise vorliegen und dem Abgabenpflichtigen dies bekannt ist
    • Oder vonseiten der Abgaben- und Finanzstrafbehörden abgabenrechtliche Ermittlungen geführt werden oder diesbezüglich bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind
  • Verfügen die Konto- oder Depotinhaber nicht über einen ausreichenden Geldbetrag, muss das KI diese unter Setzung einer 4-wöchigen Frist auffordern, bis zum 29.9.2016 einen ausreichenden Geldbetrag bereitzustellen; kann das KI wegen fehlender flüssiger Mittel die Einmalzahlung nicht vollständig einbehalten, hat das KI seiner Meldeverpflichtung bis spätestens 31.12.2016 nachzukommen

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes sowie Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung erfordert auch entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG) und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes (ADG).

Stand Juli 2015

Häufig gestellte Fragen

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Stand: Jänner 2021