Gewinnfreibetrag nutzen und Steuer sparen
UnternehmerInnen und FreiberuflerInnen können einen Teil ihres Gewinns steuerfrei stellen, wenn sie in ausgewählte Wertpapiere oder in bestimmte Anlagegüter investieren.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, kann zusätzlich zu Wohnbauanleihen wieder in Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG investiert werden.
Der Gewinnfreibetrag beträgt wie bisher bis zu 13 % des Unternehmensgewinns.
Anleihen der Sparkasse Bregenz
Erste Group KMU-Anleihe 2017-2022
ERSTE RESPONSIBLE BALANCED
Grundfreibetrag
Bis zu 30.000 Euro Gewinn werden 13 % Grundfreibetrag auch ohne Investitionserfordernis zuerkannt.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL) wird wie folgt gestaffelt:
- Für die ersten 175.000 Euro der BMGL: 13 % Gewinnfreibetrag
- Für die nächsten 175.000 Euro der BMGL: 7 % Gewinnfreibetrag
- Für die nächsten 230.000 Euro der BMGL: 4,5 % Gewinnfreibetrag
Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag aufgrund der Staffelung daher höchstens 45.350 Euro im Veranlagungsjahr
Steuerpflichtige, die mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren, können den Gewinnfreibetrag früher in Anspruch nehmen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer SteuerberaterIn, wie Sie die steuerliche Förderung am besten nutzen.
Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) – etwa OG oder KG – können GesellschafterInnen den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung nutzen.
- Der Gewinn fließt einer natürlichen Person zu.
- Vorliegen betrieblicher Einkünfte.
- Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt.
Für Geschäftsjähre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, kann zur Ausnutzung der steuerlichen Begünstigung zusätzlich zu Wohnbauanleihen in Wertpapiere investiert werden, die gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG auch zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind.
Dabei handelt es sich beispielsweise um bestimmte Anleihen, Investmentfonds und Garantiezertifikate. Diese müssen dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden. Dementsprechend ist auf eine 4-jährige Mindestrestlaufzeit Bedacht zu nehmen.
Eine Übersicht der aktuell in Frage kommenden Fonds der Erste Asset Management finden Sie unter: http://www.erste-am.at/de/private_anleger/unsere-fonds/pensionsrueckstellungsfonds
Über unser aktuelles Angebot an § 14 EStG geeigneten Anleihen und Garantiezertifikaten informieren wir Sie gerne im persönlichen Gespräch.
Bitte beachten Sie:
Scheiden die Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, kann eine Nachversteuerung nur dann unterbleiben, wenn Sie im Jahr des Ausscheidens geeignete körperliche Anlagegüter anschaffen.
Die Anschaffung von ungebrauchten, abnutzbaren, körperlichen Anlagegütern mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer:
- Maschinen und Geräte
- Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen
- Fiskal-LKW etc.
Die normale Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie zusätzlich geltend machen. Von der Förderung ausgeschlossen sind u. a. PKW sowie geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter.