Barrierefreiheit im Handel, Gastronomie und Hotellerie
Niveauunterschiede, zu knapp bemessene Aufzüge oder Hinweisschilder in kleiner Schrift – Menschen mit kleinen und großen Beeinträchtigungen sind im täglichen Leben oft mit unerwarteten Hürden konfrontiert. Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz versucht die Benachteiligungen von Menschen mit Handicaps zu beseitigen. Seit 2006 ist es in Kraft, die zehnjährige Übergangsfrist läuft zum Jahresende aus.
Bauliche Barrieren sind laut diesem Gesetz als mittelbare Diskriminierung zu interpretieren. Darunter sind Stufen, Niveauunterschiede oder beispielsweise unbenutzbare Sanitäranlagen zu verstehen. Auch Handel, Gastronomie und die Hotellerie sind angehalten, ihre Geschäftsräumlichkeiten barrierefrei zu gestalten.
Wie Prokurist Christian Födinger vom Kommerzcenter der Sparkasse Bludenz berichtet, ist dieses Gesetz uneingeschränkt auf Neubauten anzuwenden. Für bestehende Bauten ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die am 31. Dezember 2015 endet. Aktuell besteht die Pflicht zur Beseitigung von baulichen Hürden, soweit dies im Rahmen geringfügiger Adaptierungen mit einem Aufwand bis zu EUR 5.000 erledigt werden kann.
Um die Barrierefreiheit möglichst auch im Handel und in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft umzusetzen unterstützen aktuelle Förderungsrichtlinien die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu diesen Einrichtungen.

Prokurist Christian Födinger, MBA, Bereichsleiter Kommerz in der Sparkasse Bludenz: „Wenn Ihr Un-ternehmen Handlungsbedarf hat - rufen Sie uns an. Wir prüfen die Förderungsrichtlinien gerne für Sie. Unsere Telefon-Hotline: 05 0100 – 77935.“ @ Fotokredit: Sparkasse Bludenz, Abdruck honorarfrei