Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
Die Durchbrechungstatbestände zum Bankgeheimnis in § 38 Abs 2 BWG sind geändert bzw. erweitert worden:
Die Durchbrechungstatbestände zum Bankgeheimnis in § 38 Abs 2 BWG sind geändert bzw. erweitert worden: