Der Haftungsverbund – zusätzliches Sicherheitsnetz von Erste Bank und Sparkassen:
Im folgenden Beitrag sollen die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und die häufigsten Fragen bezüglich der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung und zum Haftungsverbund der Erste Bank und Sparkassen dargestellt werden.
Verpflichtende Absicherung in Österreich:
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung schützen den Kunden in jenen Fällen, in denen er sein Vermögen von der Bank nicht mehr ausbezahlt bekommt, weil über das Kreditinstitut der Konkurs eröffnet, die Geschäftsaufsicht verhängt oder eine behördliche Zahlungseinstellung verfügt wurde. Jedes österreichische Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen bzw. Bauspareinlagen entgegennimmt und/oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, ist gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Die Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft (FN 55491 f) ist die Sicherungseinrichtung der Erste Bank und der österreichischen Sparkassen, der s Bausparkasse sowie der Unicredit Bank Austria AG.
Die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in den in den §§ 93, 93a, 93b, 93c, 103h und 103k Bankwesengesetz (BWG).
Keine Sorge um die Spareinlagen – Die Einlagensicherung:
Die gesetzliche Einlagensicherung sichert Kapital und Zinsen auf Girokonten, Profit-Konten, Bausparkonten und Sparbüchern pro Einleger (natürliche und nicht-natürliche Personen) und pro Bank bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro ab. Dieser Schutz besteht unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher. Gegenstand der Einlagensicherung können nur Konten bzw. Sparbücher sein, die auf Euro, Franken oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lauten.
Auch Wertpapiere sind besichert – Die Anlegerentschädigung:
Die gesetzliche Anlegerentschädigung sichert Forderungen von Kunden gegen eine Bank ab, welche sich aus Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere ergeben können. Davon umfasst sind jene Fälle, in denen die Bank Gelder aus Wertpapiertransaktionen (z. B. Gelder aus Dividendenzahlungen) auf unverzinste Konten gutschreibt und nicht mehr auszahlen kann oder Wertpapiere nicht mehr zurückgegeben werden können.
Kunden, die natürliche Personen sind, erhalten einen maximalen Gesamtbetrag von 20.000 Euro. Kunden, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, erhalten 90 % ihrer Forderung, höchstens jedoch 20.000 Euro. Der Schutz aus der Anlegerentschädigung steht dem Kunden zusätzlich zur Einlagensicherung zu.
Ausnahmen von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung:
Die wichtigsten Ausnahmen von der Sicherung können wie folgt vereinfacht dargestellt werden:
Nicht gesichert sind z. B.
- Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates (EWR = alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten
- Schuldverschreibungen des Kreditinstituts (z. B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z. B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger)
- Eigenmittelbestandteile der Bank (z. B. Ergänzungs- und Partizipationskapital)
- Einlagen und Forderungen von großen Kapitalgesellschaften (gemäß § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch)
- Einlagen und Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mindestens
5 % am Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Weiters sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
- Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstituts sind
- Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts beigetragen haben
- Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen
- Einlagen und Forderungen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u. ä.
- Einlagen und Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften