- Wie bisher erfolgt die Durchbrechung im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten (aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung gemäß § 116 StPO)
- Durchbrechung in einem Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden -> bisher war hier ein Bescheid der Finanzstrafbehörde erforderlich; seit der Änderung genügt ein bloßes schriftliches Auskunftsersuchen der Finanzstrafbehörde an das Kreditinstitut; dieses Auskunftsersuchen bedarf einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates – dem Kreditinstitut steht gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel zu; der Beschuldigte und die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen können gegen diese Anordnung eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben; sollte das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellen, unterliegen die erteilten Auskünfte dem Verwertungsverbot
- Zudem wird der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet
- Gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
- Hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz
- Auf Durchbrechungen zum Zweck des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten (GMSG)