„ … die den Zweck hat, dem Fabriksarbeiter, dem Handwerker, dem Taglöhner, dem Dienstboten, dem Landmanne, oder sonst einer gewerbsfleißigen und sparsamen Person die Mittel an die Hand zu geben, von ihrem mühsamen Gewerbe von Zeit zu Zeit ein kleines Kapital zurückzulegen, um solches in späteren Tagen zur Begründung einer besseren Versorgung, zur Aussteuer, zur Aushilfe in Krankheit, im Alter oder zur Erreichung irgendeines löblichen Zweckes zu erwerben.“
Aus dieser richtungweisenden Formulierung in der Gründungsurkunde der Ersten Österreichischen Spar-Casse hat sich für nunmehr beinahe 200 Jahren das Prinzip der Gemeinnützigkeit der Sparkassen abgeleitet. Im Sparkassenregulativ von 1844 war die Gemeinnützigkeit als Aufgabe der Sparkassen auch ausdrücklich festgeschrieben. Sie fand später im Sparkassengesetz 1979 in Form der dort vorgesehenen Widmungsrücklage einen neuen Ausdruck.
Wandel der Gemeinnützigkeit:
Marksteine für die weitere Entwicklung waren:
- das Sparkassen-Regulativ des Jahres 1844,
- das Musterstatut 1853, das auch die Gründung von Gemeindesparkassen ermöglichte, und
- das Musterstatut von 1872, das die ursprüngliche Beschränkung des Geschäfts auf „minderbemittelte Kreise“ aufhob.
„ … die den Zweck hat, dem Fabriksarbeiter, dem Handwerker, dem Taglöhner, dem Dienstboten, dem Landmanne, oder sonst einer gewerbsfleißigen und sparsamen Person die Mittel an die Hand zu geben, von ihrem mühsamen Gewerbe von Zeit zu Zeit ein kleines Kapital zurückzulegen, um solches in späteren Tagen zur Begründung einer besseren Versorgung, zur Aussteuer, zur Aushilfe in Krankheit, im Alter oder zur Erreichung irgendeines löblichen Zweckes zu erwerben.“
Aus dieser richtungweisenden Formulierung in der Gründungsurkunde der Ersten Österreichischen Spar-Casse hat sich für nunmehr beinahe 200 Jahren das Prinzip der Gemeinnützigkeit der Sparkassen abgeleitet. Im Sparkassenregulativ von 1844 war die Gemeinnützigkeit als Aufgabe der Sparkassen auch ausdrücklich festgeschrieben. Sie fand später im Sparkassengesetz 1979 in Form der dort vorgesehenen Widmungsrücklage einen neuen Ausdruck.
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Marksteine für die weitere Entwicklung waren:
- das Sparkassen-Regulativ des Jahres 1844,
- das Musterstatut 1853, das auch die Gründung von Gemeindesparkassen ermöglichte, und
- das Musterstatut von 1872, das die ursprüngliche Beschränkung des Geschäfts auf „minderbemittelte Kreise“ aufhob.
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