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Deutsche FlaggeEU-Zinsrichtlinie

Besteuerung der Zinserträge von Steuerausländern

  • Die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG regelt die Besteuerung aller in der EU ansässigen Personen für jene Fälle, in denen Zinserträge in einem anderen Staat als im Wohnsitzstaat erwirtschaftet werden.
  • Vorgesehen ist grundsätzlich ein automatisches Auskunftsverfahren zwischen den EU-Staaten über die Zinserträge von EU-Bürgern, wobei die Finanzinstitute der ausländischen Behörde insbesondere Identität und Wohnsitz des Zinsempfängers, Kontodaten sowie Zinsbeträge mitteilen.
  • Die EU-Zinsrichtlinie ist in Österreich mit dem EU-Quellensteuergesetz umgesetzt worden.
  • Österreich nimmt an diesem Auskunftsverfahren nicht teil, es kommt somit zu keinem Informationsaustausch. Vielmehr behält Österreich hinsichtlich der betroffenen Zinserträge eine EU-Quellensteuer (EU-QuSt) ein, welche in Gesamtbeträgen ohne namentliche Offenlegung der Kunden an die ausländische Finanzbehörde abgeführt wird. Anleger aus EU-Mitgliedsländern sind somit weiterhin durch das österreichische Bankgeheimnis geschützt.
  • Die EU-QuSt betrug von 01.07.2005 bis 30.06.2008 15 % und beträgt seither 20%.

Änderungen im Jahr 2011

  • Mit 01.07.2011 wird die EU-QuSt auf 35% angehoben.
  • Ein Teil der „Grandfathering-Regelung“* für Anleihen läuft aus.
  • Weiters gibt es eine Änderung der Einstufung von Investmentfonds hinsichtlich EU-QuSt. Bisher wurde ein thesaurierender Fonds als EU-QuSt-frei eingestuft, wenn 60% oder mehr des Fondsvolumens EU-QuSt-frei waren. Diese Grenze wird ab 2011 auf 75% oder mehr angehoben. Bei ausschüttenden Fonds bleibt die Grenze unverändert bei 85% oder mehr.

Bitte beachten Sie, dass die in Österreich eingehobene EU-Quellensteuer als Vorauszahlung der im Heimatland fälligen Einkommensteuer anzusehen ist und Sie für die ordnungsgemäße Versteuerung ausländischer Zinserträge in Ihrem Heimatland verantwortlich sind.

* Die Grandfathering-Regelung bezeichnet in- und ausländische Pfandbriefe, Bank- sowie Unternehmensanleihen, deren Erstemission vor dem 01.03.2001 erfolgte. Gemäß Übergangsbestimmung unterliegen die Zinsen nicht der EU-Quellensteuer. Diese Bestimmung gilt bis längstens 31.12.2010.

Sind Sie an weiteren Details oder einer Beratung interessiert?
Dann senden Sie bitte ein E-Mail an: bayern@salzburg.sparkasse.at

 

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