Aktuelles zum österreichischen Bankgeheimnis
Österreich muss künftig die von der OECD gewünschte internationale Amtshilfe gewähren. Dies gilt für jene Fälle, bei denen in Abgabenverfahren die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten der ausländischen Behörden ausgeschöpft sind. Daher wurde am 1.9.2009 in der Sondersitzung des Nationalrates das Amtshilfedurchführungsgesetz für ausländische Kunden beschlossen.
Wer ist betroffen:
- Betroffen sind ausländische Kunden (natürliche und juristische Personen.)
- Österreichische Staatsbürger sind von dieser Regelung nicht betroffen
Wann sind österreichische Bankinstitute auskunftspflichtig:
- Nach geltenden OECD-Standards können Amtshilfeersuchen, betreffend die von Banken gehaltenen Informationen, nur dann gestellt werden, wenn es Transaktionen oder Hinweise auf Transaktionen in den ersuchten Staat gibt.
- Dazu wird eine Behörde eingerichtet, vermutlich beim Finanzministerium, die die Amtshilfeanträge prüft. Der Kunde sowie die Bank werden vom Einlangen des Ersuchens auf Amtshilfe informiert. Innerhalb von 14 Tagen hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, von der österreichischen Behörde einen Bescheid zu erwirken, gegen den eine Beschwerde bei Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichthof erhoben werden kann.
- Dies bedeutet, dass es zu keinen Massenanfragen mit der Zielsetzung, nach dem Zufallsprinzip Verdachtsfälle herauszufiltern, kommen wird. Auch wird es definitiv keinen automatischen Datenaustausch mit ausländischen Behörden geben.